(19.10.2016) Besitzt ein Arzt bereits eine volle vertragsärztliche Zulassung (hier als Facharzt für Allgemeinmedizin), so kann er sich nicht auf eine halbe Zulassung in einem MVZ anstellen lassen, weil ein Arzt insgesamt nur einen ganzen Versorgungsauftrag innehaben darf (SG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – S 2 KA 1445/16 ER).

Zulassungsunterlagen

Der Fall:

Die Antragstellerin ist ein orthopädisch-phlebologisches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Das MVZ wollte den Facharzt für Allgemeinmedizin N, der bereits einen vollen Versorgungsauftrag innehat, mit 13 Wochenstunden, sprich mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5, anstellen. Dies verweigerte der Zulassungsausschuss.  

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht wies den Antrag auf Anstellung des Arztes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurück. 

Das Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die Ärzte-ZV gehen davon aus, dass einem Arzt insgesamt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 7/15 R - (Rn. 17)). 

Dies gilt in gleicher Weise für die Anstellung eines Arztes, der bereits als zugelassener Vertragsarzt einen vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) ausfüllt. Mit der Genehmigung der Besetzung eines Angestelltensitzes durch einen bereits mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarzt würde zugleich eine Rechtsposition begründet, die rechtlich nicht vorgesehen ist. Denn § 95 Abs. 9 b SGB V sieht ohne Ausnahmemöglichkeit vor, dass im Falle der vom anstellenden Arzt beantragten Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung und bei Nichtbeantragung einer Nachbesetzung der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung wird. Die in diesem Fall entstehende Option auf den Erhalt einer rechtlich nicht vorgesehenen "Doppelzulassung" schließt die Genehmigungsfähigkeit der Anstellung eines mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarztes bei einem anderen Vertragsarzt aus (SG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2015 - S 33 KA 299/15 ER -).

So liegen die Verhältnisse hier. Der Arzt N ist mit einem vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zwar hat die Antragstellerin bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes, aber eben nicht jedes Arztes. Sofern an der Anstellung des Arztes N festgehalten werden sollte, müsste dieser seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduzieren.

Praxishinweis:

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein Arzt seinen Versorgungsauftrag nicht über den Faktor 1,0 hinaus ausdehnen darf. Doppelzulassungen sollen vermieden werden. Hintergrund ist die Sicherstellung der Versorgung seiner schon vorhandenen gesetzlich versicherten Patienten. Will ein Arzt - wie im vorliegenden Fall - gleichwohl sein Tätigkeitsspektrum erweitern und sich z.B. in einem MVZ anstellen lassen, so kann er seinen bestehenden Versorgungsauftrag halbieren, zur Zulassung ausschreiben und kann einen Nachfolger dafür suchen. Zugleich kann er sich auf die ihm angebotene Stelle zu 1/2 anstellen lassen (mit der Option, sich später auf diese halbe Anstellung zulassen zu lassen). 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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