(1.7.2008) Überblick über die Änderungen, die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und das GKV-WSG (Wettbewerbsstärkungsgesetz) auf Ärzte und Psychotherapeuten zukommen.

Zum 1.1.2007 ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Das GKV-WSG ist zum 1.4.2007 in Kraft getreten. Für den einzelnen Arzt ergeben sich daraus folgende praktische Auswirkungen:

1. Flexibilisierung der ärztlichen Tätigkeit

durch

  • Möglichkeit zur Anstellung (auch fachfremder) Ärzte, soweit keine Zulassungsbeschränkung besteht, § 32 b Ärzte-ZV
  • Möglichkeit zur Tätigkeit an verschiedenen Orten (Filiale), § 24 III Ärzte-ZV
  • Möglichkeit zur Gründung überörtlicher Kooperationen, § 33 II Ärzte-ZV

2. voraussichtlicher Abschied von den Zulassungsbeschränkungen für Ärzte

Nachdem nunmehr die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte durch das GKV-WSG aufgehoben worden, wird seitens des Gesetzgebers überlegt, auch die Zulassungsbeschränkungenfür Ärzte zu kippen. Der Bewertungsausschuß des Bundesministeriums für Gesundheit ist beauftragt worden, bis zum Jahre 2011 über das ärztliche Niederlassungsverhalten zu berichten. Danach soll das BMG dem Bundestag berichten, ob seiner Ansicht nach auch im vertragsärztlichen Bereich auf Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann. Es ist zu erwarten, dass dann auch die Zulassungsbeschränkungen für Ärzte fallen werden. Ärzte sollten dies bei Übernahme einer Praxis im Rahmen der Berechnung des Kaufpreises berücksichtigen.

3. Zugangsaltersgrenze von 55 Jahren ist aufgehoben, § 25 Ärzte-ZV, § 98 II Nr. 12 SGB V

4. Höchstaltersgrenze von 68 Jahren nach § 95 VII SGB V wird grundsätzlich bestätigt, aber ein Arzt darf ausnahmsweise weiter tätig sein, wenn eine Unterversorgung vorliegt (die weitere Tätigkeit ist aber auf die Dauer der Unterversorgungslage beschränkt).

5. Pflicht zur vollzeitigen ärztlichen Tätigkeit, § 19 a I Ärzte-ZV (laut Bundessozialgericht mindestens 26 Stunden pro Woche)

6. Der Arzt erhält die Möglichkeit, eine Teilzulassung zu beantragen und seine Tätigkeit zu halbieren, § 19 a II Ärzte-ZV sowie seine ursprünglich „volle“ Zulassung nachträglich zu halbieren. Der Arzt kann auch über zwei Teilzulassungen an zwei verschiedenen Orten verfügen. Die Aufstockung einer Teilzulassung in eine Vollzulassung ist nach § 19 a III Ärzte-ZV zulässig, allerdings nur, wenn keine Zulassungsbeschränkungen vorliegen

7. Arzt darf zugleich in Praxis und Krankenhaus tätig ein, § 20 II Ärzte-ZV

Nunmehr ist auch die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Somit kann beispielsweise ein Partner einer Gemeinschaftspraxis, der über eine Teilzulassung verfügt, die Tätigkeit eines Chefarztes in einem Krankenhaus aufnehmen.

Ausblick:

Die Förderung der ärztlichen Kooperationen kommt einem Abschied vom Modell der Einzelpraxis gleich. Die durch die Fachgebietsgrenzen und die örtlichen Grenzen in ihrem Leistungsangebot beschränkten Einzelpraxen werden wahrscheinlich unter einen steigenden Wettbewerbsdruck durch die ärztlichen Kooperationen geraten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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