(29.11.2016) Verkennt ein Kinderarzt bei der U3-​Untersuchung eines Kleinkindes nach sonografischer Untersuchung eine Reifeverzögerung der Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose und bildet sich bei dem Kind infolgedessen eine Hüftgelenksluxation, die operativ versorgt werden muss, so haftet der Kinderarzt dem Kind auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von EUR 25.000. Ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes (Hinken) des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, haftet ebenfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 3 U 173/15).

Hüftfehlstellung von Kinderarzt nicht erkannt

Der Fall:

Schon bei der U2-Untersuchung der im Jahr 2009 geborenen Klägerin wurde im Krankenhaus ein nach sonografischer Untersuchung ein auffälliger und künftig zu kontrollierender Hüftbefund gestellt (Graf Typ II a beidseits).

Der beklagte niedergelassene Kinderarzt untersuchte die Klägerin im Rahmen der U3-Untersuchung. Er sonografierte die Hüften. Sie erschienen ihm unauffällig und physiologisch normal entwickelt (Graf Typ I b). 

Die Mutter der Klägerin schilderte dem Kinderarzt bei der nächsten Untersuchung der Klägerin ein auffälliges Gangbild. Der Kinderarzt überwies das Kind an einen Orthopäden.

Der beklagte Orthopäde stellte klinisch keine Beinlängendifferenz und eine seitengleiche Beweglichkeit beider Hüftgelenke bei hinkendem Gangbild fest. Er verordnete Krankengymnastik.

Der behandelnde Physiotherapeut stellte ein verbessertes Gangbild fest und vermerkte: "Betonte LWS-​Lordose, ungleiches Aufsetzen der Beine (rechts kräftiger), ... steht nur über das rechte Bein stützend auf, ... links versteifendes Bein ... ".

Der beklagte Orthopäde stellte bei einer weiteren Untersuchung Anfang 2011 einen Rückgang des Hinkens fest. Die Hüftgelenke zeigten sich seitengleich beweglich, die Beinachsten gerade, keine Beinlängendifferenz. Er verordnete weiter Krankengymnastik.

Bei einer weiteren Untersuchung Ende 2011 stellte er ein altersentsprechendes Gangbild fest. 

Im Februar 2012 diagnostizierte ein anderer Orthopäde bei der Klägerin allerdings eine Hüftgelenksluxation links. Anfang März 2012 erfolgte die operative Reposition des Hüftgelenks im Krankenhaus. Im Herbst 2015 wurde dort eine operative Salter-​Becken-​Osteotomie (eine orthopädische Operationstechnik zur mechanischen Verbesserung der Überdachung des Hüftkopfes) durchgeführt.

Die Klägerin ist der Meinung, die Notwendigkeit weiterer Operationen und das Auftreten von Spätschäden sei nicht auszuschließen. Zudem werde die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Hüftgelenks ein Leben lang eingeschränkt sein. Sie verlangte von beiden Ärzten gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld von 65.000 Euro. 

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte einen gesamtschuldnerischen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 Euro gegen den Kinderarzt bzw. 20.000 Euro gegen den Orthopäden und stellte fest, dass beide für künftig noch eintretende Schäden des Kindes haften. 

Denn der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige sah Fehler der beiden Ärzte. Beide hatten die medizinischen Daten falsch interpretiert und die richtige Behandlung unterlassen (Diagnosefehler):  

Dem Kinderarzt unterlief ein Meßfehler bei der sonografischen Untersuchung. Er hat die Grundlinie für die Messung des Alphawinkels unerlaubt schräg am Os Ilium angelegt und sei so zu einem Alphawinkel von 65 ... gelangt, während dieser bei richtig angelegter Messung bei 56 ... bzw. bei unterstellter Messungenauigkeit von 2 ... bei 58 ... liegt. Dass ein Wert von unter 60 ... sicher vorgelegen habe, hat der Sachverständige im Senatstermin erneut betont. Zudem hat der Kinderarzt den knöchernen Erker zu Unrecht als eckig/stumpf bewertet, während er tatsächlich als rund bzw. jedenfalls zu rund für eine I a oder I b-​Hüfte zu bewerten ist.

Der Orthopäde hat bei dem Wiedervorstellungstermin Anfang 2011 behandlungsfehlerhaft die Erhebung röntgenologischer Befunde versäumt. Trotz Verbesserung boten das nach wie vor bestehende hinkende Gangbild und die diversen Auffälligkeiten, die in einem Bericht des Physiotherpeuten beschrieben waren, zwingenden Anlass zu einer sofortigen röntgenologischen Abklärung der möglichen Ursache für diese Auffälligkeiten oder aber zur Anordnung einer erneuten engmaschigen Kontrolle. Ebensowenig wie Anfang 2011 eine röntgenologische Abklärung erfolgt ist, ist es zu der alternativ vom Sachverständigen geforderten engmaschigen Kontrolle gekommen.

Der Klägerin ist durch die fehlerhafte Behandlung durch den Orthopäden ein Schaden entstanden, denn die Fehlbildung konnte sich auf diese Weise fortentwickeln, bis sie im März 2012 als hohe Hüftluxation diagnostiziert und anschließend operiert wurde (Primärschaden). Der Klägerin kommt angesichts des (fiktiv) groben Behandlungsfehlers des Orthopäden eine Beweislastumkehr zugute. Dass der Behandlungsfehler generell geeignet war, den vorbezeichneten Schaden bei der Klägerin zu verursachen, steht nach den dezidierten Ausführungen des Sachverständigen zu dem Entwicklungs- und Reifeprozess der bei Geburt des Menschen noch unreifen Hüfte außer Zweifel.

Praxisanmerkung:

An und für sich sind die Gerichte bei Diagnosefehlern nachsichtig mit den Ärzten, weil das klinische Bild eines Patienten oft mehrere Schlüsse zulässt. Solange ein Befund "noch vertretbar" ist, resultiert aus einem Diagnosefehler keine Haftung des Arztes. Hier sah der Sachverständige den (wenn auch einfachen) Fehler aber als nicht mehr vertretbar an. 

Der Orthopäde hätte dagegen stutzig werden müssen wegen des Berichts des Physiotherapeuten, der ein Hinken und weitere Auffälligkeiten beschrieb wie z.B. ungleiches Aufsetzen der Beine. In diesem Fall sollte zum Ausschluß weiterer Erkrankungen ein Röntgen durchgeführt werden. Dies zu unterlassen ist dann schon ein grober Fehler.

Eltern ist zu raten auf weitere bildgebende Untersuchungen zu drängen, wenn Beschwerden trotz Behandlung fortdauern. Verweigert der Arzt diese Untersuchungen, sollten die Eltern sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen (bitte erst telefonisch, dann schriftlich zur Dokumentation), den Fall schildern und um Erlaubnis bitten, eine Zweitmeinung eines anderen Arztes einzuholen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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