(13.1.2017) Das Fach Kieferorthopädie gehört zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes. Die in der kieferorthopädischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich. Eine moldawische Ausbildung einer Zahnärztin, in der das Fach Kieferorthopädie nicht unterrichtet wurde, ist daher nicht gleichwertig mit der Ausbildung eines deutschen Zahnarztes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.12.2016 - 13 A 1087/16).

Der Zahnarzt muss auch kieferorthopädische Kenntnisse besitzen - es reicht nicht, wenn er in der Lage ist, kieferorthopädischen Behandlungsbedarf zu erkennenDer Fall:

Die in Moldawien geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin.

Sie besuchte von 1987 an in einem dreieinhalbjährigen Kurs die medizinische Basisberufsschule in Chisinau (Moldawien). Im Anschluss wurde ihr die Qualifikation als Sanitäterin (Feldscher) zuerkannt. Von 1991 bis 1996 studierte sie an der Staatlichen Medizinischen Universität Chisinau Stomatologie und schloss das Studium mit dem Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Sie setzte ihre Ausbildung an der Universität mit dem Postgraduierten-Programm (Residentur) im Fach Zahnmedizin von 1996 bis 1999 fort und erwarb die Qualifikation als Fachärztin für Allgemeine Stomatologie.

Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Jahr 2000 nahm sie an einem dreitägigen Grundkursus im Strahlenschutz teil. Im Zusammenhang mit ihrem 2004 gestellten Antrag auf Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung bewertete die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB - die vorgelegten Bildungsnachweise dahingehend, dass die abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung nach Art und wesentlichen Inhalten der im Bundesgebiet vorgeschriebenen Ausbildung entspreche.

Auf der Grundlage der ihr erteilten Erlaubnisse zur insgesamt zweijährigen Berufsausübung unter zahnärztlicher Aufsicht war die Klägerin von Januar 2005 bis zum Eintritt in den Mutterschutz am 21.09.2005 (38 Wochenarbeitsstunden) sowie von Mai bis November 2007 (wöchentlich 10 Arbeitsstunden) in der Zahnarztpraxis K. O. als Assistenzzahnärztin tätig.

Die Approbation als Zahnärztin wurde ihr verweigert. Die Ausbildung sei nicht gleichwertig zur deutschen Ausbildung. U.a. weil sie laut ihren Ausbildungsunterlagen nicht im Fach Kieferorthopädie unterrichtet wurde. 

Die Klage der Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Köln (7 K 2519/14) blieb ohne Erfolg. 

Die Entscheidung:

Das OVG wies die auch den Antrag der Zahnärztin zur Zulassung der Berufung zurück. 

Zum einen wies das OVG darauf hin, dass das Fach Kieferorthopädie sowohl nach §§ 36 Abs. 1 a), b), 51 ZÄPrO als auch nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes gehört. Dem liegt ersichtlich die zu Grunde, dass die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich sind. Das OVG wies damit das Argument der Zahnärztin, es sei ausreichend, wenn sie kieferorthopädischen Behandlungsbedarf erkennen und den Patienten dann an einen Kieferorthopäden überweisen könne, zurück. 

Was die Zahnärztin vorbrachte konnte das OVG auch nicht davon überzeugen, dass die Ausbildungsinhalte in Moldawien und in Deutschland gleichwertig sind. Das Verwaltungsgericht hatte die von der Zahnärztin vorgelegten Ausbildungsnachweise wegen Ungereimtheiten nicht als ausreichend angesehen. 

Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen und den hierzu neu vorgelegten - nicht legalisierten (sprich von der deutschen Botschaft bestätigten) - Unterlagen (Zertifikate des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Moldau vom 16. Mai 2016 - Nr. 03-1237 und vom 12. Mai 2016 - Nr. 03-1196, handschriftliche Aufzeichnungen hinsichtlich der Vorlesungen für das Fach Kieferorthopädie) nicht ausgeräumt. Offen bleibt, wie es im Rahmen der handschriftlichen Eintragung des Datums in der Bescheinigung Nr. 03-1169 vom "05.05.1169", welche die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung erst im Jahr 2015 angefordert haben will, zu einem technischen Fehler gekommen sein soll. Unerklärlich ist zudem, wieso nunmehr in der Bescheinigung Nr. 03-1237, welche sich zu den Fehlern in der Bescheinigung Nr. 03-1169 verhält, nicht nur von einem falschen Datum, sondern auch von einer falschen Registriernummer die Rede ist. Nicht nachvollziehbar ist weiter, wieso diese Bescheinigung nunmehr in moldawischer (rumänischer) Sprache abgefasst ist, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der in russischer Sprache verfassten Bescheinigung erklärt hatte, sie sei in einer russischen Gruppe gewesen. Das Zulassungsvorbringen erklärt auch nicht plausibel, weshalb die im Zulassungsverfahren vorgelegten Zertifikate Nr. 03-1196 und Nr. 03-1237 zu dem Namen "P. D. " dasselbe Unterschriftsbild aufweisen wie die Unterschriftsbilder zu dem Namen Namen "J. B. " auf dem Matrikelblatt Nr. 102/287 und der Bescheinigung über die Residentur Nr. 102/286 (Verwaltungsvorgang Bl. 164, 234).

Praxisanmerkung:

Gewisse kieferorthopädische Kenntnisse muss auch der Zahnarzt besitzen. Es reicht nicht, das Problem zu erkennen und den Patienten an den Kieferorthopäden zu überweisen. Denn wer keine kieferorthopädischen Kenntnisse besitzt kann ja gar nicht erkennen, ob ein kieferorthopädisches Problem vorliegt. 

Und die Unterlagen, die zum Beleg des Approbationsantrages eingereicht werden müssen a) von der deutschen Botschaft im Ausland legalisiert und b) peinlich korrekt sein. Kleinste Ungereimtheiten führen erfahrungsgemäß zur Abweisung des Antrages. Der die Approbation begehrende Zahnarzt sollte daher die Unterlagen schon vor Einreichung einer äußerst kritischen Prüfung unterziehen.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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