(4.2.2017) Hängt der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung eines Bioresonanzgeräts (wegen fehlender objektiv messbarer organischer Befundmöglichkeiten) allein von einer Beurteilung des subjektiven Befindens des Patienten ab, so muss der Werbende die Wirkungsbehauptung mit einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung belegen. Der Wirksamkeitsnachweis kann nicht in anderer Weise durch Mitteilung praktischer Erfahrungen zum Beispiel von Behandlern geführt werden (OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 29 U 1893/16).

unerlaubte Werbung für ein BioresonanzgerätDer Fall:

Die beklagte Herstellerin eines Bioresonanzgerätes warb für dieses u.a. mit folgenden Aussagen von Behandlern:

"... die Folgeprogramme ... führen auch schneller zum Behandlungserfolg",

"Auf Grund der markanten Therapieerfolge sind wir der Meinung, dass sich das Gerät ... das Prädikat 'sehr gut' verdient hat",

"Es ist wirklich eine neue Generation ... zur Optimierung der Behandlung ... sowie zur Verbesserung der Therapieerfolge...",

"Oft kann man bereits während einer einzigen Therapie Veränderungen wahrnehmen. So zum Beispiel auch bei einer Patientin, die schon seit Jahren wegen Problemen auf Grund einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus bei den verschiedensten Therapeuten in Behandlung war. Als sie zu mir in die Praxis kam, therapierte ich sie mit der Programmkette 'Schockbehandlung' ... Schon während der Behandlung veränderte sich ihr Aussehen, sie sah viel besser aus. Außerdem hatte sie nach der Therapie wesentlich mehr Energie und ist viel stabiler geworden",

"Einer anderen Patientin ... wurde vor eineinhalb Jahren eine Niere entfernt. Danach hatte sie einen Darmverschluss und wurde ein weiteres Mal operiert. Während der OP erlitt sie einen Schock. Hinzu kam eine Lungenembolie. Seit dieser OP litt sie unter Atembeschwerden und Asthma. Ihr Gesamtzustand war sehr schlecht, sie konnte fast nicht mehr gehen und nicht mehr arbeiten. Sie war bei diversen Ärzten und auch bei einem Lungenspezialisten in Behandlung. Aber keiner konnte helfen. Als sie zu mir in die Praxis kam, arbeitete ich noch mit meinem alten B. Gerät. Ich habe sie über einen längeren Zeitraum damit behandelt, es ging ihr zwar etwas besser, aber einen richtigen Durchbruch habe ich nicht geschafft. Dann habe ich sie 4-5-mal mit dem Optima behandelt und es trat eine erstaunliche Besserung ein. Sie bekommt wesentlich leichter Luft, kann wieder besser gehen und ist insgesamt viel belastbarer geworden",

Die Entscheidung:

Das OLG München bestätigte die Untersagung diese Werbung als irreführend nach § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen.

Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger.

Die Beklagte zu 1) hat im Streitfall nicht nachgewiesen, dass ihre Werbeaussagen zu besseren und schnelleren Behandlungserfolgen der Bioresonanztherapie mit dem neuen Gerätesystem „B.® optima“ gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) kann im Streitfall der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit bzw. von therapeutischen Wirkungen der Bioresonanztherapie bei Einsatz des Gerätesystems „B.® optima“ nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden.

Die hier angegriffenen Werbeaussagen über die verbesserte Wirkungsweise der Bioresonanztherapie bei Verwendung des Gerätesystems „B.® optima“ bestärken die Therapeuten in ihrem Glauben, dass die Bioresonanztherapie trotz fehlender wissenschaftlicher Nachweise heilende Wirkungen entfalte, und vertiefen daher den bestehenden Irrtum der B.-Therapeuten.

Auf der Grundlage des dargestellten Verkehrsverständnisses sind die streitgegenständlichen Werbeangaben gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführend, da dem Gerätesystem „B.® optima“ therapeutische Wirkungen beigelegt werden, die es nicht hat. Der bestehende Irrtum der B.-Therapeuten wird durch die suggerierte Verbesserung der Wirkungsweise der Bioresonanztherapie vertieft.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung ist sachlich richtig und bildet auch die herrschende Rechtsprechung ab.

Die Werbung für Bioresonanzgeräte bleibt schwierig. Entweder die Hersteller machen sich die Mühe, die Wirksamkeit ihrer Geräte mittels doppelverblindeter, randomisierter und placebokontrollierter Studien zu belegen, wie es das Heilmittelwerbegesetz fordert, oder sie werden immer wieder von den Gerichten in ihre Schranken verwiesen. Es hat den Anschein, als ob die Mehrzahl der Hersteller lieber den zweiten Weg wählt und hofft, dabei nicht erwischt zu werden. Dies mag seinen Grund haben in der Schwierigkeit eines solchen Studienaufbaus und der damit verbunden Kosten sowie der Schwierigkeit eines solchen Nachweises.  

Auch mir haben Mandanten, die die Geräte zur Behandlung ihrer Kunden/Patienten von der positiven Wirkung der Geräte berichtet. Der Gesetzgeber ist aber streng mit der Werbung mit positiven Erfahrungsberichten. Der Gesetzgeber verlangt Wirknachweise. Darin kommt der Grundgedanke der evidenzbasierten Medizin zum Ausdruck. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de