Das Landgericht Karlsruhe hat die herrschende Rechtsprechung, wonach Ärzte umfangreiche wirtschaftliche Aufklärungspflichten treffen, bestätigt. Hat ein Arzt, der seinem Patienten eine bestimmte Behandlung vorschlägt, begründete Zweifel, ob die private Krankenversicherung des Patienten die Behandlung als notwendig bewertet und die Kosten übernimmt, so hat der Arzt die Pflicht, seinen Patienten auf die möglicherweise zu erwartenden Schwierigkeiten oder Ablehnung der Kostenerstattung durch den Versicherer hinzuweisen (LG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 124/04 -).

Hintergrund der Entscheidung ist dass auch die privaten Krankenversicherer den zunehmenden Kostendruck im Gesundheitswesen spüren und daher ihren Erstattungspflichten gegenüber ihren Versicherten zunehmend ausweichen. Eines der typischen Argumente der Versicherungen ist, dass die jeweilige Behandlung in der erbrachten Form medizinisch nicht notwendig gewesen sei.

Das LG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung aus, dass wenn der Arzt dies versäume, mache er sich gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig und verliere gegenüber dem Patienten seinen Honoraranspruch. Diese Aufklärungspflicht treffe den Arzt nach dem LG Karlsruhe immer schon dann, wenn ihm bekannt ist, dass einige Krankenversicherungen die Notwendigkeit der jeweiligen Therapiemaßnahme bestreiten und ihre Kostenübernahmepflicht ablehnen. Unerheblich sei, ob diese Auffassung der Versicherer zutreffend ist. Als Argument dafür führt das LG aus, dass auch wenn der Erstattungsanspruch tatsächlich bestehe, wäre der Patient jedenfalls damit belastet, diesen im Prozesswege geltend zu machen. Dieses Risiko stelle bereits einen Schaden des Patienten dar.

Tipp:

Der Arzt hat einen Anspruch auf Abtretung der Erstattungsforderung des Patienten gegen seine Krankenversicherung. Daher ist es ratsam, sich diesen Anspruch vom Patienten abtreten zu lassen, wenn der Patient dem Arzt vorwirft, er habe ihn nicht über die fehlende Erstattungsfähigkeit der Behandlung hingewiesen. Der Arzt kann dann seine Vergütung unmittelbar von der PKV verlangen. Zum einen gefährdet er dann nicht das Verhältnis zu dem aus seiner Sicht wertvollen Privatpatienten. Zum anderen ist die PKV sachnäher und in jedem Fall liquide.

Zwar haben die PKV’en in ihre Versicherungsbedingungen oft ein Abtretungsverbot des Erstattungsanspruchs aufgenommen; das LG Karlsruhe hat zu diesem Abtretungsverbot jedoch entschieden, dass eine solche Klausel für Fälle wie diesen unwirksam sei. Der Patient habe einen Anspruch gegen die PKV, dass diese in einem solchen Fall auf das Abtretungsverbot verzichtet. Kann der Patient eine solche Verzichtserklärung seiner PKV nicht vorlegen, dann muss er das ärztliche Honorar selbst bezahlen. Alternativ hierzu kann der Arzt dem Patienten auch entgegenkommen und ihm anbieten, dass der Arzt das Kostenrisiko eines Rechtsstreits zwischen dem Patienten und seiner PKV übernimmt; sollte dann die Erstattungspflicht gerichtlich festgestellt werden, muss die PKV ohnehin auch die Prozesskosten des Patienten übernehmen.

Für den Arzt ist es sinnvoll, dass er eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten entsprechend in der Behandlungsakte dokumentiert. Dies kann mit einfachen Stichworten in der Behandlungsakte niedergelegt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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