(3.3.2017) Wer ist verpflichtet, die Behandlungsakten von nicht am Arzthaftungsverfahren beteiligten Kliniken oder Ärzten (Dritten) zu besorgen und in das Verfahren einzuführen - das Gericht oder der Patientenanwalt?

Behandlungsunterlagen des PatientenHandhabung in der Praxis

In der Praxis der Landgerichte zeigt sich nach meiner Erfahrung ein uneinheitliches Bild: Manche Arzthaftungskammern ziehen diese Unterlagen nach § 142 ZPO selbst bei, manche geben dies den Anwälten auf. Manche Kammern differenzieren danach, ob es sich um die Behandlungsunterlagen des Beklagten oder um die von Dritten handelt. Teilweise handhaben einzelne Arzthaftungskammern eines Landgerichts es so, andere Kammern aber genau anders herum. Manche Kammern gehen stufenweise vor: erst soll es Anwalt richten - kommt er nicht weiter, fordert das Gericht die Akten der Dritten an.

Andere Kollegen beobachten, dass in fast allen Arzthaftungsprozessen die Krankenunterlagen vom Gericht beigezogen werden (Francke, jurisPR-MedizinR 3/2013 Anm. 2).

Oft wird darum gestritten, wie Anwälte die dem Gericht von Ärzten/Kliniken vorgelegten Original-Behandlungsunterlagen einsehen können (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2012 - 1 W 56/12; (OLG Hamm, 3 W 38/06, Beschl. v. 30.08.2006; ebenso OLG Koblenz, 5 U 250/11, Beschl. v. 08.09.2011; OLG Karlsruhe - 13 W 90/12, Beschluss v. 19.09.2012), was den Schluss nahelegt, dass viele Landgerichte die Behandlungsunterlagen selbst beiziehen.

Die Patientenanwälte können also - jedenfalls außerhalb ihrer "Haus"-Kammern - oft nicht wissen, wie die jeweilige Kammer die Beiziehung der Patientenunterlagen bzw. Behandlungsunterlagen handhaben wird. Eine einheitliche Lösung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.

Die Rechtslage

Literatur:

Das Gericht hat die Krankenunterlagen nach § 142 ZPO beizuziehen (Lafontaine in juris PK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rn. 265 zu § 630h BGB; ebenso Martis/Winkhart, Fallgruppenkommentar Arzthaftungsrecht, Seite 274; Terbille in Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht, Seite 48, Rn. 168). Die Beiziehung von Krankenunterlagen ist grundsätzlich Ausfluss der Prozessförderungspflicht des Gerichts, das diese bei der zuständigen Stelle anzufordern und dem Sachverständigen zur Fertigung des Gutachtens zu überlassen hat (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, E Rz. 3, 4). Präzisere Ausführungen in der Literatur zu der Frage, wer die Unterlagen Dritter beizuziehen hat, finden sich leider nicht.

Rechtsprechung:

Die Oberlandesgerichte gehen fast einhellig von einer Pflicht der (Land)Gerichte zur Beiziehung der Behandlungsunterlagen im Besitz Dritter aus:

Es bedeutet einen Verfahrensfehler, dass das LG die ihm durch § 142 ZPO eröffneten prozessualen Möglichkeiten im Bezug auf die Kranken­unterlagen der am vorliegenden Rechtsstreit unbeteiligten Klinik nicht bedacht hat. Schon unter Geltung des früheren Rechts wurde der Antrag einer Partei als erheblich erachtet, Krankenunterlagen eines außerhalb des Rechtsstreits stehenden Arztes oder einer solchen Klinik beizuziehen. Dem von dem Kläger wiederholt gestellten Antrag hat das LG nicht entsprochen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. April 2003 – 1 U 682/02; juris, Rn. 27 - GesR 2003, 243-244, MDR 2003, 1250).

Das Gericht hat die Patientenunterlagen im Arzthaftungsprozeß ohnehin und von Amts wegen beizuziehen oder deren Vorlage dem Beklagten oder einem Dritten, auch am Verfahren nicht beteiligten Ärzten, aufzugeben (KG, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 20 W 67/16 - Rn. 5 juris).

Nach den Grundsätzen des Arzthaftungsprozesses hätte das Landgericht die Behandlungsunterlagen des Zeugen zudem von Amts wegen nach § 142 ZPO erheben müssen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. April 2010 – 7 U 114/09 –, Rn. 8 juris).

Die Beibringung der Unterlagen (hier: wegen Arzneimittelhaftung) ist vom Gericht zu veranlassen nach § 142 ZPO (OLG München, Urteil vom 3.8.2009 - 19 U 2171/09, juris Rn. 33 in MDR 2010, 213).

Die ärztliche Dokumentation – auch die der weiteren behandelnden Ärzte – ist die zentrale Tatsachengrundlage, sodass im Regelfall ein Sachverständigengutachten ohne die verfügbaren vollständigen Unterlagen zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen unzureichend bleiben muss. Da das Gericht eine tragfähige Beweiswürdigung auf ein solches unvollständiges Gutachten nicht stützen kann, sind die Krankenunterlagen daher vom Gericht von Amts wegen beizuziehen, andernfalls liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (KG, Urteil vom 15.3.2004 - 20 U 146/02, juris, Rn . 19).

Zu beachten ist: Eine Beiziehung wird nicht für erforderlich gehalten, wenn sich der Kläger nicht auf die Unterlagen Dritter beruft und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus diesen Unterlagen entscheidungserhebliche Informationen ergeben (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 U 29/05 –, juris Rn. 37).

Andere Entscheidungen sind weniger eindeutig:

Die materiell-rechtliche Pflicht zur Vorlage von Krankenunterlagen im Prozess ergibt sich aus § 422 ZPO. Das Prozessgericht kann nach den §§ 142, 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Vorlage der Krankengeschichte und Operationsberichte sowie der Anästhesieprotokolle anordnen. Von Amts wegen sind Krankenunterlagen beizuziehen, wenn diese erforderlich sind, um eine möglichst vollständige Aufklärung des Sachverhaltes herbeizuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.1984 - 8 U 207/83, MDR 1984, 1033-1033).

Zwar ist grundsätzlich die Klägerin nicht verpflichtet, ihrerseits die Behandlungsunterlagen beizuziehen und diese bei Klageeinreichung dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Die Beiziehung von Krankenunterlagen ist grundsätzlich vielmehr Ausfluss der Prozessförderungspflicht des Gerichts, das diese bei der zuständigen Stelle anzufordern und dem Sachverständigen zur Fertigung des Gutachtens zu überlassen hat (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, E Rz. 3, 4) (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. Juni 2004 – 1 U 500/03 - 127 –, juris Rn. 19).

Es gibt auch Gegenstimmen:

Nach einer älteren Entscheidung ist die Beiziehung dieser Unterlagen Aufgabe des Klägers:

Demgemäß ist das Gericht berechtigt, der klagenden Patientin aufzuerlegen, Kopien von Behandlungsunterlagen nachbehandelnder Ärzte zur Gerichtsakte zu reichen, die sich zwar nicht, wie § 142 I ZPO es verlangt, in ihren Händen befinden, die sie aber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts von dem Dritten ohne weiteres herausverlangen kann (vgl. §§ 422, 429 ZPO). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß ein einzuholendes Sachverständigengutachten zu den anstehenden Fragen umfassend und fundiert Stellung nehmen kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. September 1995 – 1 U 17/95, OLGR Hamburg 1996, 35-36, juris Rn. 10).

Der Bundesgerichtshof hatte diese Fragestellung noch nicht zu entscheiden.

Praktische Erwägungen:

Eine Beiziehung nach §§ 273, 142 ZPO geschieht, indem das Gericht die Unterlagen bei demjenigen anfordert, der sie besitzt (§ 142 I 1 ZPO). Das Gericht will in der Regel die Behandlungsunterlagen im Original erhalten. Der Patient besitzt aber keine Behandlungsunterlagen im Original. Er hat darauf nach § 630g BGB auch keinen Anspruch, da er lediglich ein Einsichtsrecht hat. Er kann dem Gericht also aus eigenem Recht gar keine Behandlungsunterlagen im Original beschaffen. Bei dem Patienten können daher keine Original-Behandlungsunterlagen Dritter beigezogen werden.

Der Patient kann selbst nichts beiziehen, da er nicht als Berechtigter in § 142 I ZPO benannt ist. Der Patient ist auch nicht vom Gericht beliehen, die Unterlagen an seine Person beizuziehen oder sie zu Händen des Gerichts beizuziehen.

Selbst wenn man hier eine Art Beleihung darin sehen wollte, dass der Patient die Erlaubnis des Gerichts hat, die Akten bei den Ärzten anzufordern mit der Bitte, diese an das Gericht zu übersenden, so ist dies nicht immer geeignet, um dem Gericht die Unterlagen auch zu verschaffen. Denn der Patient kann - weil ihm die Akten dann ja nicht selbst zugehen - gar nicht kontrollieren, ob der jeweilige Arzt seine Pflicht überhaupt erfüllt hat. Das Gericht seinerseits kann weder die Anforderung der Akten durch den Kläger noch die fristgemäße Übersendung der Akten kontrollieren, weil es die Akten nicht selbst angefordert hat - das Unterbleiben einer Übersendung könnte auch darauf beruhen, dass der Patientenanwalt das Aufforderungsschreiben an den falschen Arzt oder die falsche Klinik übersendet hat. Ein Nichtübersenden der Unterlagen würde erst in der mündlichen Verhandlung oder im Rahmen der Begutachtung auffallen und so zu Verfahrensverzögerungen oder Beweisverlusten führen, wie es der Verfasser bereits erlebt hat. Es ist also unpraktisch, die Beiziehung dem Patientenanwalt zu übertragen.

Prozessuales:

Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung einer Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft. Das Unterlassen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO, das einen revisiblen Verfahrensfehler darstellen kann, ist vielmehr (allein) im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 21 f.).

Lösungsvorschläge:

Man könnte die Anforderung der Behandlungsunterlagen Dritter auch dem gerichtlich bestellten Sachverständigen übertragen, in dem das Gericht den Sachverständigen in einem isolierten Beweisbeschluss damit beauftragt. Nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 18. März 1985 – 7 U 163/84; VersR 1987, 164) kann das Gericht dem Sachverständigen einen solchen Auftrag erteilen. Der Sachverständige besitzt - im Gegensatz zu Patientenanwalt und Gericht - auch den medizinischen Sachverstand, um zu beurteilen, von welchem vor- oder nachbehandelnden Arzt Unterlagen im Einzelfall für die Entscheidung erforderlich sind und ob die überlassenen Unterlagen vollständig sind. Der Mehraufwand könnte über die Sachverständigenvergütung abgegolten werden. 

Hilfsweise könnten die Gerichte nur Kopien anfordern. Die Gerichte weisen oft darauf hin, dass die Anforderung der Akten die Geschäftsstellen überlaste. Die Geschäftsstellen würden aber zumindest von der Pflicht zur Rücksendung der Original-Behandlungsakten nach Verfahrensende entlastet, wenn von Anfang an nur Kopien angefordert würden.

Alternativ könnte man die Aufgabe dem Patientenanwalt übertragen, gesteht ihm dann aber gebührenrechtlich zu, die Aktenanforderung bei Dritten als eigene Angelegenheit abzurechnen (§ 15 I RVG). Dies ist aber aus verschiedenen Gründen nicht praktikabel. 

Praxishinweis:

Für den Patientenanwalt, der die Unterlagen von Vor- und Nachbehandlern nicht selbst beschaffen und dem Gericht vorlegen (lassen) möchte, ist es der sicherste Weg, der Klage bereits eine Liste der relevanten vor- und nachbehandelnden Ärzte sowie mehrere Schweigepflichtsentbindungen (aller behandelnden Ärzte gegenüber Gericht, Sachverständigen und Anwälten) im Original beizufügen und zu beantragen, dass das Gericht die Behandlungsakten Dritter selbst beizieht nach § 142 ZPO. Zudem sollte er kurz darlegen, was sich aus den Behandlungsunterlagen der Dritten ergeben soll (bspw. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes).

Ihm muss aber bewusst sein, dass das Beharren auf einer Beiziehung durch das Gericht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann. Kommt das Gericht seinem Antrag nicht nach, sollte er dies schriftlich rügen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de