Die Heilmittelerbringer (z.B. Augenoptiker, Hörgeräteakustiker und Orthopädiemechaniker) sollen die Patienten künftig über Wahlmöglichkeient zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln informieren. Up-Coding ist Ärzten nun eindeutig verboten. Patienten haben nun mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen - zugleich können sie sich bei ihrer Krankenversicherung dazu informieren. Die Sozialversicherungspflicht notärztlicher Tätigkeiten wird klarer geregelt (Bundesrat, Drucksache 135/17 vom 10.3.2017).

Hilfsmittel BrilleDie Versorgung der Patienten mit Krankengymnastik oder Logopädie und medizinischen Produkten wie Hörgeräten, Brillen oder Inkontinenzmitteln soll verbessert werden durch das "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung – Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG". Zugleich soll die Qualität der Versorgung verbessert werden. 

neue Infopflichten des Heilmittelerbringers bezüglich Heil- und Hilfsmittel

Künftig müssen die Heilmittelerbringer wie z.B. der Orthopädiemechaniker den Patienten die unterschiedlichen Optionen erläutern und sie darüber informieren, welche Leistungen oder Produkte für sie geeignet sind und von den Krankenkassen übernommen werden. 

Sie haben die Patienten vor Inanspruchnahme der Leistungen zu beraten, welche Heil- und Hilfsmittel für die konkrete Versorgungssituation geeignet und notwendig sind. Sie haben die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich mit Unterschrift des Patienten bestätigen zu lassen (§ 127 Abs. 4a SGB V n.F.). Die Kassen können dies durch Stichproben überprüfen. 

Patienten können nun wählen zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln.

Die Krankenkassen müssen bei ihren Entscheidungen über die Vergabe künftig neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen. Wenn Sie die Vergabe der Heil- und Hilfsmittel nicht sogleich bewilligen, müssen sie die Erforderlichkeit des Mittels selber prüfen. Dazu können sie auch den MDK einsetzen. 

Klares Nein zu Up-Coding-Bemühungen mehrerer Krankenversicherungen

Eine weitere neue Regelung soll verhindern, dass sich Krankenkassen oder Ärzte finanzielle Vorteile über eine unzulässige nachträgliche Beeinflussung von Diagnosen verschaffen. Anlass hierfür waren Versuche der Krankenkassen, über bestimmte Diagnosen der Ärzte die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen. Dies hatte Diskussionen ausgelöst, ob diese Praxis illegal ist. Nun gibt es eine klare Stellungnahme des Gesetzgebers zu dieser Frage. 

So werden letzte Zweifel ausgeräumt: Das sog. Up-Coding ist unerwünscht und illegal. 

Ärzte im Notdienst - klarere Regelungen zur Sozialversicherungspflicht

Das HVVG regelt nun die Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind - eine bisher oft strittige Frage. Unter bestimmten Umständen werden die notärztlich tätigen Ärzte von der Sozialversicherungspflicht befreit:

Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie neben

  1. einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden oder
  2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder Privatarzt 

ausgeübt werden (§ 23 c Abs. 2 SGB IV n. F.). Für diese Tätigkeiten besteht auch keine Meldepflicht nach dem Sozialgesetzbuch Vier.

Mit anderen Worten: Wer hauptberuflich geringfügig ärztlich tätig ist (nur 15 Stunden pro Woche) oder zugleich in eigener Praxis niedergelassen oder als Privatarzt tätig ist, ist für seine rettungsdienstliche Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig.

Mehr zu der Gesetz finden Sie hier:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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