(18.5.17) Zeigt sich bereits das erste CTG mit pathologischen Werten, so haben die die Geburt begleitenden Ärzte sogleich ein Dauer-CTG einzusetzen, um den Geburtsvorgang dauernd zu überwachen. Ab dem zweiten pathologischen CTG haben die Ärzte zudem für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge zu tragen. Eine dann wegen weiterhin pathologischen CTG-Werten dringlich durchgeführte Kaiserschnittentbindung (sectio) muss als sog. Not-Sectio durchgeführt werden, eine normale Kaiserschnittentbindung verbietet sich in dieser Situation. Da die behandelnden Ärzte all dies hier mißachteten liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die Ärzte sind daher verpflichtet, dem nach der Geburt unter einem schweren Hirnschaden leidenden Kind ein Schmerzensgeld von EUR 250.000 zu zahlen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.4.2017 - 26 U 88/16).

Neugeborenes

Der Fall:

Die Mutter des Klägers begab sich am 24.10.2007 wegen von ihr wahrgenommener verminderter Kindsbewegungen in das von der Beklagten zu 1) getragene X Krankenhaus. Dort wurde sie um 23:13 Uhr in den Kreissaal aufgenommen. Die weitere geburtshilfliche Betreuung erfolgte durch den Beklagten zu 2) - diensthabender Assistenzarzt - , die Beklagte zu 3) - diensthabender Oberärztin - und die Beklagte zu 4) - Hebamme -. Zunächst wurde zwischen 23:15 Uhr und 23:50 Uhr ein CTG geschrieben, dass eine Baseline von 130 bei einer Oszillation von unter 10 Schlägen pro Minute auswies. Es wurden eine Lageveränderung und ein Weckversuch vorgenommen. Darüber hinaus führte die Beklagte zu 3) um 23:35 Uhr eine Dopplersonographie durch. Am 25.10.2007 um 0:45 Uhr wurde erst- und einmalig ein Vaginalbefund erhoben; er ergab eine Muttermundweite von 2 cm. Ein weiteres CTG in der Zeit von 0:57 Uhr bis 1:40 Uhr gab eine Baseline von 130-140 mit eingeschränkter Oszillation unter 10 Schlägen je Minute bei 3 Wehen in 12 bzw. 15-minütigem Abstand, wobei es bei einer Wehe um 1:07 Uhr zu einer angedeuteten Dezeleration kam. Der Beklagte zu 2) vermerkte das CTG um 1:45 Uhr als "gesehen" und ordnete eine erneute Kontrolle in 2 Stunden an. Ein weiteres CTG in dem Zeitraum von 3:34 Uhr bis 3:46 Uhr ergab eine Dezeleration vom Typ Dip II bei weiterhin eingeengter bis silenter Oszillation. Bei weiteren Wehen um 4:12 Uhr und 4:17 Uhr kam es nachfolgend jeweils zu Dip II - Dezelerationen. Daraufhin entschloss man sich um 4:20 Uhr zur Sektio und klärte die Mutter des Klägers hierüber auf. Um 4:45 Uhr wurde eine Spinalanästhesie durchgeführt. Der Kläger wurde sodann um 5:03 Uhr entbunden.

Es zeigte sich eine sehr straffe Nabelschnurumschlingung. Die Apgar-Werte betrugen 0-4-6, der initiale pH-Wert 6,88, der Base Excess 19,4. Der Kläger leidet an einem schweren Hirnschaden.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des OLG Hamm sind den beklagten Ärzten bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Sie hätten es behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Geburtsgeschehen mittels einer Dauer-CTG zu überwachen. Bereits das erste CTG sei als pathologisch zu bewerten gewesen und habe für eine Sectio gesprochen. Ab dem zweiten pathologischen CTG hätten die Ärzte für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge tragen müssen. Dann wäre die Indikation für die Sectio früher gestellt worden. Zudem sei die dann später vorgenommene Sectio nicht als Not-Sectio ausgeführt worden, was wegen der bereits vorliegenden pathologischen CTG-Befunde aber geboten gewesen sei. Die Behandlungsfehler seien als grob zu bewerten, so dass die Beklagten in vollem Umfang für die beim Kläger aufgetretenen Geburtsschäden zu haften hätten. Dem Kläger komme insoweit eine Beweislastumkehr zugute.

Zum Hintergrund:

Die Interpretation der beim CTG (Kardiotokografie: Verfahren zur gleichzeitigen Messung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit bei der werdenden Mutter) gewonnenen Werte ist schwierig, weil sie von vielen Faktoren bei Kind und Mutter wie z.B. auch der Figur der Mutter abhängt.  

Ein pathologisches CTG liegt z.B. vor bei

  • andauernder Langsamherzigkeit des Kindes (Brachykardie) oder
  • später Abnahme der Herzfrequenz des Kindes
  • Kombination von Herzrasen (Tachykardie) von mehr als 40 Minuten oder Brachykardie m i t fehlender Oszilation
  • schwere Abnahme der Herzfrequenz des Kindes mit ungünstigen Zusatzkriterien

Gründe für eine Not-Sectio (Notkaiserschnitt) sind zum Beispiel eine vorzeitige Ablösung des Mutterkuchens, eine Uterusruptur, ein manifestes HELLP-Syndrom und - wie im vorliegenden Fall -  ein anhaltender kindlicher Herztonabfall.

Praxishinweis:

Für die behandelnden Ärzte ist es der sicherste Weg, ab Beginn der Aufzeichnung von pathologischen CTG-Werten bei der werdenden Mutter zu bleiben und ein Dauer-CTG einzusetzen. Denn die Gerichte sehen fehlende Befunderhebungen (also ein Zuwenig an Diagnostik) immer kritisch. Dies wird von den Gerichten eher als Fehler gesehen als eine falsche Beurteilung der Befunde (Diagnosefehler). 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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