(10.7.2017) Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einer nicht zutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht (hier: es liege eine dauernde Persönlichkeitsstörung vor, während tatsächlich aber eine bipolare Störung mit langen symptomfreien Phasen vorlag) (VG Bayreuth, Urteil v. 18.1.2017 - B 4 K 15.409).

GutachteraktenDie im Rahmen des § 6 Abs. 1 BÄO auszuübende Ermessenentscheidung ist fehlerhaft, wenn statt der von der Behörde zugrunde gelegten dauerhaften psychischen Erkrankung eine Erkrankung vorliegt, die sich durch lange symptomfreie Phasen auszeichnet, in denen keine gesundheitliche Einschränkung der Berufsausübung vorliegt. Für die Erkrankung mit langen symptomfreien Phasen sind völlig neue Ermessenserwägungen anzustellen.

Der Fall:

Der Kläger, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war lange Zeit niedergelassen tätig bis er nach einer Straftat seine Zulassung zurück gab und in der Folge nur noch Privatpatienten behandelte. Es kam dann zu Auffälligkeiten insbesondere bei einem Nachbarschaftsstreit des Klägers. In dessen Folge wurde der Kläger fachärztlich untersucht und ein hypomanisches Störungsbild festgestellt, das sich bei einer Nachuntersuchung einige Tage später aber nicht mehr zeigte. Bei einer weiteren Untersuchung wurde befundet: Deutlich logorrheoisch, Denken nur phasenweise geordnet; Bewertung von Mitmenschen von Unterstellungen geprägt, die wahnhafte Züge haben. Ausgeprägte komplexe Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, exzentrischen, schizotypischen, narzisstischen, wahnhaften und soziopathischen Zügen, verbunden mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb Beziehungsfähigkeit zu Mitmenschen und insbesondere zu Patienten deutlich und nachhaltig beeinträchtigt. Von der psychischen Störung werde die Arzt-Patientenbeziehung erheblich beeinflusst. Bis auf weiteres in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet.

Wegen psychischer Störungen wurde daraufhin das Ruhen der Approbation angeordnet. Dagegen klagte der Arzt.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht gab dem Psychiater recht.

Vor Gericht wurde der Kläger umfassend fachärztlich begutachtet. Der Gutachter diagnostizierte eine ältere Bipolar-II-Störung nach ICD-10 F31 mit langen symptomfreien Phasenintervallen, in denen der Kläger uneingeschränkt als gesund zu gelten habe. Die Erkrankung könne medikamentös unter Kontrolle gehalten werden. Damit lag aus Sicht des Gerichts jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor Gericht keine Ungeeignetheit des Klägers zur Ausübung des Berufes als Arzt vor. Die Ermessensentscheidung der Behörde sah das Gericht daher als falsch an. Die Behörde sei von der falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Nachdem sich die Störung durch lange symptomfreie Phasen auszeichne, in denen keine gesundheitliche Einschränkung der Berufsausübungseignung vorliegt, wären völlig neue Ermessenserwägungen anzustellen gewesen. Insbesondere wenn sich der Kläger, wie in der Gerichtsverhandlung angekündigt, bereitwillig der von der Gutachterin vorgeschlagenen medikamentösen Phasenprophylaxe unterzieht, dürfte die fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers und eine Gefährdung seiner Patienten schwer zu begründen sein.

Praxishinweis:

Es ist regelmäßig sinnvoll, behördliche Entscheidungen über den Gesundheitszustand gerichtlich prüfen zu lassen, um so eine in rechtsstaatlich kontrollierter Weise gewonnene, qualifizierte, aktuelle und umfassende Bewertung der Sachfragen zu erhalten.

Betroffenen ist allgemein zu empfehlen, gegenüber der Behörde nicht vorzeitig "dicht zu machen", sondern sich grundsätzlich zu Untersuchungen bereit zu erklären, kooperativ zu sein, gleichzeitig aber frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, der zuerst ja einmal im Hintergrund beraten kann.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de