(27.7.2017) In Dienstplan einer Klinik eingebundener Anästhesist ist abhängig beschäftigt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2017 – L 8 R 850/14).

Honorararzt und AnästhesieDer Fall:

Die Klägerin betreibt Kliniken an vier Standorten (unter anderemn in Bad E).

Auf Veranlassung des Hauptzollamtes führte die beklagte Rentenversicherung eine Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 durch, bei der es um die Tätigkeit von namentlich nicht benannten Honorarärzten ging. Abgeschlossen wurde diese Prüfung mit einem Vergleichsvertrag gem. § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 22.2.2011, in dem sich die Vertragsparteien darauf verständigten, dass Beiträge in Höhe von 39.570,85 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 9.527,00 Euro nachgezahlt werden. Auf den weiteren Inhalt dieses Vertrages wird verwiesen.

Der Beigeladene zu 1) war für die Klägerin in den oben genannten Zeiträumen mit Ausnahme des Zeitraums vom 23.5. bis 10.6.2011 als Anästhesist an ihrem Klinikstandort in Bad E (St. K-Hospital) tätig. Zu Grunde lag dem ein umfangreicher Vertrag.

Am 26.10.2011 beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungs-rechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für sie als Anästhesist mit dem Begehren festzustellen, dass eine (abhängige) Beschäftigung nicht vorliege.

Die beklagte Rentenversicherung sah eine abhängige Beschäftigung. Dagegen klagte die Klinik und verlor vor dem Sozialgericht.

Die Entscheidung:

Auch die Berufung ging verloren. Das LSG bejahte ebenfalls eine abhängige Beschäftigung und verneinte eine freiberufliche Tätigkeit des beigeladenen Anästhesisten.

Maßgeblich für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung waren folgende Umstände:

  • die Pflicht des Anästhesisten, auch Überstunden zu leisten
  • die Einbindung des Anästhesisten in einen Dienstplan, den der Chefarzt aufstellte
  • die Dokumentationspflichten und Kooperationspflichten mit Klinikpersonal, sprich nahtlose Eingliederung in Klinikbetrieb in personeller, sächlicher und organisatorischer Hinsicht
  • alle Betriebsmittel wurden dem Anästhesisten von der Klinik gestellt
  • der Anästhesist verfügt nicht über eigene Betriebsstätte und wurde ausschließlich in Betriebsstätte(n) der Klinik tätig
  • es bestand kein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko des Anästhesisten und auch kein Risiko eines Verdienstausfalls

Soweit der zwischen der Klägerin und dem Anästhesisten geschlossene Vertrag (teilweise) eine unabhängige Tätigkeit des Honorararztes vorsah (z.B. „Freistellung von Weisungsbefugnis“), ist dies nicht entscheidend, da dies so nicht in der Praxis gelebt wurde. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Vereinbarung, sondern die gelebte Praxis, die sich wie oben aufgeführt darstellt.

Praxisanmerkung:

Regelmäßig erweisen sich Dienstverhältnisse mit Honorarärzten, die von den Kliniken vom Vertragstext her als freie Tätigkeit konzipiert sind, bei gerichtlicher Überprüfung als abhängige Beschäftigungen. Nur in Ausnahmefällen liegen tatsächlich freie Tätigkeiten vor. Es ist schlicht schwierig, in einem Klinikbetrieb freie Mitarbeiter zu integrieren. Die dafür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden von den Kliniken häufig nicht genutzt. 

Honorarärzten ist zur Vermeidung von sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen (keine Einzahlungen in Sozialkassen) und der mit den Rechtsstreitigkeiten um die Statusfeststellung verbundenen Unannehmlichkeiten zu raten, solche angebotenen Verträge mit angeblich freier Tätigkeit anwaltlich prüfen zu lassen. Liegt tatsächlich eine abhängige Tätigkeit vor, ist es regelmäßig sinnvoller, auf einem abhängigen Dienstvertrag (z.B. Arbeit auf Abruf) zu bestehen oder das Ganze gleich sein zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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