(31.7.17) Ein mobiler Anästhesist, der tageweise in einer Klinik im Operationssaal tätig und dabei in den dortigen Dienstplan eingeordnet ist und Rufbereitschaften übernimmt, aber kein Unternehmerrisiko trägt, ist abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2017 – L 1 KR 101/14).


Operationen bedürfen eines Anästhesisten - ist dieser dann angestellt oder selbständig tätigDer Fall:

Der beigeladene Anästhesist arbeitete als selbständiger, mobiler Arzt meist bei niedergelassenen Ärzten als OP-Anästhesist.

2011 schloss er mit der klagenden Klinik einen Honorararzt-​Vertrag. Danach sollte er auf Honorarbasis mit der selbständigen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Abteilung für Anästhesie tätig werde. Er war danach verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbständig, gewissenhaft und pünktlich zu erfüllen. er war in seiner ärztlichen Verantwortung unabhängig sein und selbst eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Krankenhauses abschließen. Einem Direktionsrecht sollte er nicht unterliegen, aber die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit beachten, als es die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderte. Der Auftragnehmer sollte das Recht haben, die vereinbarten Leistungen durch Dritte zu erbringen. Der Vertrag sah ausdrücklich das Recht des Arztes vor, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die zeitliche und organisatorische Einordnung des Auftragnehmers in das Dienstplansystem sollte nur mit dessen Einverständnis möglich sein. Vorgesehen war auch eine Teilnahme an der Rufbereitschaft.

Der Anästhesist wurde in der Folge tageweise in der Klinik eingesetzt und rechnete seine Tätigkeiten zu einem Stundenlohn von EUR 80,00 ab. 

Nach Beendigung der Tätigkeit kam es zwischen der Klinik und der beklagten Rentenversicherung zum Streit über die Frage, ob der Anästhesist abhängig beschäftig und damit sozialversicherungspflichtig war. 

Die Entscheidung:

Das LSG stellt fest, dass der beigeladene Anästhesist abhängig beschäftigt war. Denn:

  • der Anästhesist war, nachdem er ersteinmal sein Einverständnis dazu erklärt hatte, in das Dienstplansystem der Klinik eigeordnet worden
  • er stand in Rufbereitschaft und hatte auch Rufbereitschaften ausgeübt
  • er trug keinerlei Unternehmerrisiko
  • nicht ins Gewicht fiel dagegen die Ersetzungsbefugnis des Arztes; zwar konnte er sich - wie ein Selbständiger - von Dritten vertreten (ersetzen) lassen, er hat diese Möglichkeit aber nie genutzt

Das Klinik und Arzt eine freue Tätigkeit gewollt hatten, stand dahinter zurück. 

Praxisanmerkung:

Entscheidend ist immer das, was tatsächlich geschah bzw. wie die Arbeit des Arztes in der Klinik tatsächlich aussah und nicht, was die Parteien gewollt und im Vertrag fixiert haben. Weiter entscheidend ist, ob der Arzt frei handeln konnte - wer in Dienstpläne integriert ist und in Rubereitschaft steht, ist nicht frei tätig. 

In der Praxis ordnet sich der Anästhesist dem Dienstplan des OP-Saals unter, denn Anästhesist verrichtet eine streng operationsunterstützende Tätigkeit. Und es ist gerade nicht so, dass sich der OP-Plan nach dem Anästhesisten richtet. Insofern ist eine freiberufliche Tätigkeit für Anästhesisten als Honorararzt schwerlich denkbar. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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