(1.8.17) Neben der mindestens 60minütigen Basisabklärung und umfassenden schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten durch Schmerzanamnese und Schmerzanalyse (GOP 30701 EBM) ist es nicht möglich, gleichzeitig von der ersten Minute an mehrfach die GOP 30708 EBM (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie, Dauer mindestens 10 Minuten) abzurechnen (Sozialgericht München, Urteil vom 21. Juli 2017 – S 38 KA 1012/15 ).
Der Fall:
Nach einer Plausibilitätsprüfung forderte die KV rund 20.000 Euro von einer Anästhesistin zurück. Grund dafür war das gehäufte Nebeneinanderabrechnen der schmerztherapeutischen Gebührenordnungsposition (GOP) 30708 EBM neben der GOP 30702, dass die GOP 30708 zu oft abgerechnet wurde oder die Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 70 Minuten nicht erfüllt wurde.
Nach Ansicht der KV sei dieses Nebeneinanderabrechnen nicht zulässig. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Normen.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht München bestätigte die Honorarrückforderung unter Hinweis auf die Auslegung der betreffenden GOP:
Die Auslegung einer Gebührenordnungsposition orientiere sich in erster Linie an dem Wortlaut der Leistungslegende, jedoch bei bestimmten Konstellationen nicht ausschließlich. Dann könnten auch andere Auslegungsregelungen wie die systematische Auslegung und die historische Auslegung zur Anwendung gelangen. GOP 30702 enthalte zwar keine Zeitangabe. Die systematische und die historische Auslegung legten es aber zwingend nahe, dass für den Ansatz der GOP 30702 eine Dauer von mindestens 60 Minuten vorauszusetzen und in diesem Zeitraum nicht zusätzlich die GOP 30708 (mit einer Mindestdauer von zehn Minuten) abrechnungsfähig sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der amtlichen Anmerkung zu GOP 30708, die lautet:
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition 30708 neben der 30702 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 70 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 30708.
Praxisanmerkung:
Es ist allerdings möglich, die schmerztherapeutische Basisabklärung an einem Behandlungstag abzurechen und die (weitere) Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie (GOP 30708) an einem anderen Behandlungstag anzusetzen.