(7.8.2017) (Zahn-)Ärzte, die in einem MVZ angestellt sind, ohne Vertragsarzt zu sein, dürfen keinen Vorbereitungsassistenten ausbilden; dies ist den im MVZ tätigen Vertragsärzten vorbehalten (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.5.2017 – S 2 KA 76/17 ER).

Zähne eines PatientenDer Fall:

Im Streit stand die Genehmigung der Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten in einem zahnärztlichen MVZ. Der Assistent sollte von einem Arzt ausgebildet werden, der selbst bei dem MVZ als angestellter Arzt tätig war, nicht aber über eine eigene kassenärztliche Zulassung verfügte. Gegen die Ablehnung der begehrten Genehmigung klagte das MVZ im Eilverfahren.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht bestätigte die Verweigerung der Genehmigung durch die zuständige Stelle.

Denn § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV sieht ausdrücklich vor, dass der „Vertragszahnarzt“, also der Praxisinhaber als Träger aller Rechte und Pflichten, Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten hat. Gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ist pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Zahnärzte-ZV möglich. Gemäß § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV gilt die Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

Zwar ist der Status des angestellten (Zahn)Arztes demjenigen des Vertrags(zahn)arztes angenähert. Mit dem gegenüber dem Praxisinhaber reduzierten Kreis von Rechten und Pflichten des angestellten Zahnarztes verträgt es sich aus Sicht des Sozialgerichts Düsseldorf aber nicht, dem angestellten Zahnarzt die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten zu gestatten. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften spricht klar von "Vertragszahnärzten" und dieser Wortlaut ist verbindlich. 

Mithin dürfen nur die in dem MVZ als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte jeweils einen Vorbereitungsassistenten ausbilden.

Das Hauptsacheverfahren ist zu dem Aktenzeichen S 2 KA 77/17 beim SG Düsseldorf anhängig. 

Praxisanmerkung:

Die genehmigte Tätigkeit eines Vorbereitungsassisten erhöht die Punktmengengrenze um 25 %. Daher ist die Tätigkeit eines Assistenten wirtschaftlich attraktiv.

Der Zulassungsausschuss argumentierte, dass es Ziel der Vorbereitungszeit sei, dass der Vorbereitungsassistent mit den besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vertraut gemacht werde - da der entsprechende Ansprechpartner im GKV-System der Vertragszahnarzt oder in einem MVZ der ärztliche Leiter sei, könne insoweit nur bei Zuordnung zu diesem der Ausbildungszweck gesichert werden. Mit anderen Worten können nur ein Vertragszahnarzt (der selbst z.B. Kassenleistungen abrechnet und dafür auch selbst verantwortlich ist etc.) einen Assistenten auf die vertragsärztliche Tätigkeit vorbereiten.

Diese Argumentation ist stichhaltig. Ein angestellter Arzt kann Kenntnisse über das vertragsärztliche System nur in Maßen vermitteln.  

Die Ärzte-ZV sieht in § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV eine inhaltlich gleiche Regelung vor. Insofern ist diese Rechtsprechung auch auf Ärzte übertragbar. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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