(11.8.2017) Klagt ein Patient nach einer Gipsschienenbehandlung des Unterarms über zunehmende Schmerzen im Unterarm, Störungen der Beweglichkeit und eine deutliche Schwellung, so muss der behandelnde Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms (Muskelkompressionssyndrom) in Betracht ziehen, das eine schnelle operative Behandlung notwendig macht. Klärt der Arzt diese Anzeichen eines Kompartmentsyndroms nicht ab, so ist dies ein grober Fehler. Verliert der Patient dann den rechten Unterarm, ist ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 13.6.2017 - 26 U 59/16).

Muskelkompressionssyndrom erfordert eine operative TherapieDer Fall:

Der Kläger begab sich nach einem Unfall vom 14.5.2012 und einer Erstversorgung am 15.5.2012 mittels Gipsscheine erstmals am 18.5.2012 - einem Freitag - in die beklagte Gemeinschaftspraxis. Dort wurde er von dem Hausarzt Dr. Y behandelt. Weitere Behandlungstermine waren der 21.5.2012 und der 24.5.2012. Am 21.5.2012 zeigten sich deutliche Schmerzen, eine zunehmende Schwellung des Unterarms und Beweglichkeitsstörungen. Eine zumindest telefonische Kontaktaufnahme fand am 22.5.2012 statt. Anlässlich des letzten Behandlungstermins wurde der Kläger an einen niedergelassenen Chirurgen Dr. W3 überwiesen. Die Weiterbehandlung erfolgt dann im Klinikum C. Bei dem Kläger fand sich ein Kompartmentsyndrom. Dies führte zu einer umfangreichen Behandlung. Letztlich musste dem Kläger der rechte Unterarm amputiert werden.

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm gab der Klage auf Schmerzensgeld statt:

Bei dem Kläger lag am 21.05.2012 erstmals eine Hämatombildung bei nunmehr massiv vorhandenen Schmerzen vor. Überdies hat weiterhin eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Schwellung bestanden.

In dieser Situation hätte Dr. Y den Kläger wegen des Vorliegens der genannten Symptome nach hausärztlichem Standard in Richtung auf ein Kompartmentsyndrom befunden und den Kläger gegebenenfalls in chirurgische Behandlung überweisen müssen. Denn Schmerzen, die atypisch heftig für die zugrunde liegende Verletzung sind, Schwellungen im traumatisierten Gebiet und Störungen der Beweglichkeit als Ausdruck motorischer druckbedingter Nervenstörungen weisen auf ein Kompartmentsyndrom hin.

Stattdessen ist wegen des Fehlens entsprechender Eintragungen in der EDV-Dokumentation von Dr. Y davon auszugehen, dass eine zielführende Befundung dazu nicht stattgefunden hat. Es fehlen in den Krankenunterlagen insbesondere Angaben zur Schmerzentwicklung und Intensität.

Dr. Y hat es fehlerhaft unterlassen, Befunde auch in Richtung auf ein Kompartmentsyndrom zu erheben.

Der Senat geht deshalb mit dem Sachverständigen davon aus, dass dadurch ein Abweichen vom hausärztlichen Standard gegeben ist.

Diesen Behandlungsfehler wertet das OLGin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als grob. Am 21.05.2012 lagen eindeutige Hinweise auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Kompartmentsyndroms vor. Dann erscheint es aber nicht nachvollziehbar, dass auf die zielführenden Symptome nicht reagiert worden ist. Denn bei einem Kompartmentsyndrom handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die – wie der vorliegende Fall zeigt – sogar zum Verlust von Gliedmaßen führen kann.

Praxisanmerkung:

Das OLG berücksichtigte ein von dem Hausarzt vorgelegtes Protokoll zu der Behandlung (aus dem sich den Arzt entlastende Umstände hätten ergeben sollen) nicht. Denn dieses Protokoll datiert vom 05.02.2014, also 1 3/4 Jahre nach der Behandlung. Es ist erst nach dem Gutachten des Gutachters Dr. W2 vom 02.01.2014 im Ermittlungsverfahren erstellt worden, in dem zunächst auf der Basis der Ursprungsdokumentation ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard festgestellt worden ist. Es ist nicht erklärlich, warum dann erhobene Befunde nicht sogleich ebenfalls über diese Arbeitsplätze eingegeben worden oder zumindest handschriftlich festgehalten und gegebenenfalls am folgenden Arbeitstag eingegeben worden sind. Überdies erscheint es gänzlich unglaubhaft, dass Dr. Y eindreiviertel Jahre nach der Behandlung noch eine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten gehabt haben will, obwohl er zugleich behauptet, dass er die Dokumentation schon am nächsten Behandlungstag vergessen haben will. 

Die Entscheidung belegt erneut die eminente Wichtigkeit einer zeitnahen und die Landmarken der Behandlung zumindest in Stichworten abbildenden ärztlichen Dokumentation. Nachträglich erstellte Berichte oder Protokolle genießen dagegen regelmäßig wenig Glaubwürdigkeit. Es ist auch zu empfehlen, dass der Arzt eine EDV nutzt, die fälschungssicher ist, ansonsten wird die Dokumentation nicht von den Gerichten anerkannt

Des weiteren zeigt auch diese Entscheidung, dass die Gerichte streng mit den Ärzten sind, die grundlegende Befunde fälschlicherweise nicht erheben (sog. Befunderhebungsfehler). Das Kompartmentsyndrom ist ein medizinischer Klassiker, nicht etwa eine seltende Diagnose. Der Arzt sollte zumindest die klassischen Symptombilder diagnostisch abklären, wenn er einen Schaden für den Patienten vermeiden will. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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