(7.10.2017) Der Arzt kann Aufwendungen für die 3D-Sonografie nach Ziffer 5733 GOÄ analog abrechnen. Die dreidimensionale Ultraschalluntersuchung ist nicht ausschließlich über die Ziffern 417 und 420 GOÄ anzusetzen. Die Ziffern 417 und 420 betreffen nur die früher gebräuchliche zweidimensionale Darstellung (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.2.2017 - 1 K 3485/16).
Der Fall:
Die Beihilfestelle wies die Erstattung der Kosten für eine 3D-Sonografie der Schilddrüse einer Beamtin nach Gebührenziffer 5733 GOÄ (46,63 Euro) zurück. Erstattungsfähig seien nur die Ziffern 417 und 420 GOÄ, weil bei einer Leistung nach Nr. 417 und 420 GOÄ eine dreidimensionale Darstellung bereits enthalten sei. Dagegen klagte die Beamtin.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Beamtin auf Erstattung der Kosten der Beihilfe für Ziffer 5733 GOÄ analog statt.
Ziffer 5733 GOÄ lautet:
Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion). 46,63 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Ziffer 417 GOÄ lautet dagegen:
Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse. 12,24 Euro
Die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages sind schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
Hier besteht hinsichtlich der 3D-Sonografie eine unbeabsichtigte Regelungslücke in der GOÄ. Die hier streitige dreidimensionale Ultraschalluntersuchung ist nicht ausschließlich über die Ziffern 417 und 420 GOÄ abzurechnen. Diese betreffen zwar die Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse, erfassen aber nur die früher gebräuchliche zweidimensionale Darstellung.
Wenn es in der GOÄ in der Fassung von 1996 (Abschnitt C VI der Anlage zur GOÄ, Ziffer 7) dazu heisst, die sonografische Untersuchung erfordere die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen (…) und Nachbarorganen, so bedeutet dies jedoch nicht, dass damit die dreidimensionale Darstellung erfasst wäre. Bis 1996 wurden Ultraschalluntersuchungen regelmäßig zweidimensional durchgeführt. Deshalb ist die Ziffer 7 so zu verstehen, dass die vorgenannten Gebührenziffern Anwendung finden und die sonographische Untersuchung mindestens zwei (zweidimensionale) Ebenen umfassen müsse. Die hier streitige dreidimensionale Volumen-Darstellung mittels spezieller Schallköpfe und Rechenprogramme ist aber erst nach 1996 zur klinischen Anwendung gelangt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Praxisanmerkung:
Die Entscheidung ermöglicht dem Arzt über die Verwendung von GOÄ-Ziffer 5733 analog eine Abrechnung der sonografischen 3D-Untersuchung, die dem apparativen und zeitlichen Aufwand angemessen Rechnung trägt.