Tatbestand:
Die Klägerin schloss mit dem später insolvent gewordenen Verein im Dezember 2001 sowie im Oktober 2002 Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas und Strom. Auf die daraus entstehenden Verbindlichkeiten erfolgten keine Zahlungen des Vereins. Die Klägerin lieferte weitzerhin an den Verein. Im April 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet. Die Klägerin verlangte daraufhin von den ehemaligen Vorstandsmitglieder des Vereins Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 BGB.
Das LG Duisburg wies die Schadensersatzklage ab.
Die Klägerin unterliege nach Ansicht des LG nicht dem Schutzzweck des § 42 Absatz 2 Satz 2 BGB. Denn Zweck der Vorschrift sei es, insolvenzreife Vereine vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch deren weiteres Auftreten keine Gläubiger dadurch geschädigt werden, dass sie infolge des Unterbleibens des Insolvenzantrags Leistungen für den überschuldeten Verein erbringen. Daher sei ein Gläubiger nicht schutzwürdig, der in Kenntnis der angespannten wirtschaftlichen Situation seines Vertragspartners dennoch weitere vertragliche Leistungen erbringt und damit bewusst das Risiko eingeht, seine wirtschaftlichen Interessen zu gefährden. Diese Kenntnis lag bei der Klägerin vor. Die Klägerin räumt in dem vorgereichtlichen Schriftverkehr mit dem Verein ein, dass im Zusammenhang mit der Herstellung der Versorgungsanschlüsse Kosten angefallen sind, die von dem Verein trotz späterer Titulierung nicht ausgeglichen wurden. Gleiches gilt für nicht bezahlte und titulierte Abschlagszahlungen. Obwohl nicht einmal Teilzahlungen erfolgten, hielt die Klägerin die Lieferbeziehung auch dann noch aufrecht, als die Rechtsvertreter des Vereins ihr mitteilten, dass Beitreibungsmaßnahmen gegen den Verein keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Aus all diesen Umständen heraus waren die Zahlungsschwierigkeiten des Vereins für die Klägerin nach Ansicht des LG Duisburg offensichtlich.
Praxishinweis:
Wenn dem Energieversorger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, sollten, soweit dies einzelvertraglich zulässig ist, die Zahlung angemahnt, und - soweit dies einzelvertraglich zulässig ist - die Vertragsbeziehung beendet werden. Setzt der Energieversorger die Vertragsbeziehungen aber fort, sollte er Handlungen unterlassen, aus denen sich ergibt, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war.