(13.12.2017) Die Kostenerstattung für eine Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse setzt ein schwerwiegendes Krankheitsbild, fehlende oder nicht erfolgversprechende Standardtherapien und eine ausreichende Aussicht auf spürbare positive Einwirkung der Cannabis-Therapie voraus (Hessisches Landessozialgericht in drei Entscheidungen vom September und Oktober 2017).

Cannabis auf Kassenrezept?Das LSG Hessen hatte in drei Fällen über Eilanträge von Patienten auf vorläufige Versorgung mit medizinischem Cannabis auf Kassenrezept zu entscheiden:

Ein Anspruch auf Cannabis-Mundspray wird bejaht, wenn der Patient unter schwerwiegenden Bauchschmerzen leidet aufgrund einer Bauchspeicheldrüsenerkrankung - chronischer Pankreatitis (LSG Hessen, Beschluss vom 28.09.2017 - L 8 KR 288/17 B ER). Aus Sicht des Gerichts ist aufgrund des Umstandes, dass selbst Morphium oral nicht zu einer Beschwerdebesserung führte, dem Patienten entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 18/8965, S. 24) wegen Versagen der bisheriger Therapien zumindest vorläufig ein individueller Therapieversuch zu ermöglichen.

Kein Anspruch besteht dagegen auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zur Inhalation bei befundmäßig unklaren orthopädischen Schmerzzuständen - u.a. Cervicalsyndrom, Epicondylitis humeri radialis, Lendenwirbelsäulen-Syndrom (LSG Hessen, Beschluss vom 04.10.2017 - L 8 KR 255/17 B ER). Hier fehlten aus Sicht des Gerichts schon aussagekräftige, fachärztliche Befundberichte zur Erkrankung. Obgleich eine orthopädische Problematik vorliege, lagen nur internistische Befundberichte vor. Unklar sei auch, wie die Schmerzintensität festgestellt worden war. Überdies zeige die Bezeichnung "Syndrom", dass es sich um wenig aussagekräftige Beschreibungen für Schmerzen und Beschwerden handele, die in der Bevölkerung weit verbreitet seien.

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten wird auch verneint bei Fibromyalgie/Weichteilrheumatismus sowie u.a. ausgedehnte schmerzhafte Funktionsstörung im Wirbelsäulenbereich, wenn Alternativen zur die Cannabis-Versorgung bestünden und eine zwischenzeitliche stationäre Behandlung eine Besserung gebracht habe (LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2017 - L 8 KR 366/17 B ER). Das Gericht bemerkte, dass ein behandelnder Arzt sich in seinem Befundbericht hinsichtlich eines positiven Effekts von Cannaboiden zur Behandlung der Fibromyalgie sehr zurückhaltend äußerte; er verwies darauf, dass in klinischen Studien bisher kein positiver Effekt von Cannaboiden bei der Behandlung der Fibromyalgie habe nachgewiesen werden können.

Allen Entscheidungen ist gemein, dass sie nur vorläufig sind. Sie werden in einem späteren Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein, z.B. durch Hinzuziehung medizinischer Gutachter.

Hintergrund:

Seit dem 6.3.2017 haben gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabinol (§ 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V).

Voraussetzungen für diese Cannabis-Versorgung sind:

1.) schwerwiegende Erkrankung

Anerkannt für

  • fortgeschrittene Tumorerkrankungen
  • Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen
  • Multiple Sklerose
  • schwere Verlaufsformen der Neurodermitis
  • chronische Schmerzzustände (wenn dafür entsprechende, aussagekräftige ärztliche Befundberichte vorliegen, aus denen sich ergibt, wie der Schmerzgrad vom Arzt ermittelt wurde)

2.) und eine Standardbehandlung für diese Erkrankung besteht nicht oder kann im Einzelfall nicht verwendet werden, z.B. weil sie sich nicht als erfolgversprechend erwiesen hat,

3.) und es besteht eine auf Indizien gestützte Begründung dafür, dass durch den Einsatz von medizinischem Cannabis der Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusst werden kann.

§ 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - gültig seit 6.3.2017

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. (...)

Praxisanmerkung:

Will ein Arzt seinem Patienten Cannabis verordnen, so muss er die Voraussetzungen prüfen (ein schwerwiegendes Krankheitsbild, fehlende oder nicht erfolgversprechende Standardtherapien und eine ausreichende Aussicht auf spürbare positive Einwirkung der Cannabis-Therapie) und die Beschwerden des Patienten umfassend dokumentieren. Er muss auch dokumentieren, welche Indizien dafür sprechen, dass der Einsatz von medizinischem Cannabis den Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflussen kann. Die Behandlung mit Cannabis ist damit für den Arzt mit einem deutlichen zeitlichen Mehraufwand verbunden. Dabei muss der Arzt genau prüfen, ob der Patient das Cannabis wünscht, weil er es aus gesundheitlichen Gründen benötigt, oder weil er es als Genußmittel oder Droge nutzen will. 

Vor einer Off-Label-Verordnung (per Kassenrezept) von Cannabis sollte der Patient sicherheitshalber stets eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragen.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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