(19.12.2017) Der Urlaubsvertreter eines niedergelassenen Arztes ist nicht zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen nach §§ 630 g, 630 f BGB verpflichtet. Die Patientin hat auch keine Ansprüche gegen den Urlaubsvertreter auf Einsicht nach § 810 BGB (allgemeines Recht auf Einsicht in Urkunden) oder § 34 Bundesdatenschutzgesetz (Landgericht Göttingen, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 12 T 4/16).

Aufnahmen der Wirbelsäule beim OrthopädenZusammenfassung:

Im vorliegenden Fall ging es um eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Göttingen. Eine orthopädische Patientin hatte nach einer Behandlung bei einem Urlaubsvertreter eines niedergelassenen Orthopäden Hergabe von Kopien aus ärztlichen Behandlungsunterlagen verlangt von eben diesem Urlaubsvertreter. Sie erhielt diese Unterlagen aber nicht vollständig sondern sie erhiuelt lediglich die Kopie eines Arztbriefes. Deshalb klagte sie auf Herausgabe der vollständigen Behandlungsunterlagen. Im Prozess erhielt sie Unterlagen übergeben und erklärte dann den Streit für erledigt. Das Amtsgericht entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe, weil der geltend gemachte Anspruch nicht gegen den Beklagten bestanden habe. Die Klägerin legte gegen diese Kostenentscheidung Beschwerde ein.

Das LG Göttingen wies die Beschwerde der Klägerin zurück.

Gemäß § 630 f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der „Behandelnde“ verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Und gemäß § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist dem Patienten auf Verlangen Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Aus Sicht des Landgerichts Göttingen ist Behandelnder (Arzt) aber nur derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Der Urlaubsvertreter sei nicht Behandlender sondern nur Vertreter des Behandelnden. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht gegeben.

Der Fall: 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 27 C 103/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 700,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Fall:

I.

Die Klägerin ist bereits seit vielen Jahren in ständiger Behandlung des Zeugen Dr. R., der in der orthopädischen Praxisgemeinschaft M. (in) Göttingen praktiziert. Ausweislich des Briefkopfes des von der Klägerin vorgelegten Arztbriefes vom 06.05.2015 (vgl. Anlage A2) sind dort zudem die Zeugen Dres. M. und L. sowie der Zeuge F. ärztlich tätig. Am 25.02.2015 erschien die Klägerin mit akuten Rückenschmerzen erneut in der vorgenannten Praxis und fragte nach dem Zeugen Dr. R.. Sie wurde an der Rezeption gefragt, ob sie auch zum Beklagten gehen würde; dem stimmte die Klägerin zu. Der Beklagte, der nach seinem – allerdings von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag allein als Urlaubsvertreter der Mitglieder der Praxisgemeinschaft fungiert, führte sodann eine Mobilisation bei der Klägerin durch.

Mit (erstem) Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage A1) forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die M. Orthopädie und auch den Beklagten im Hinblick auf eine Prüfung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin im Zusammenhang mit der durch den Beklagten durchgeführten Behandlung vom 25.02.2015 zur Übersendung der Patientenunterlagen der Klägerin mit Abkürzungs- und Codeverzeichnis sowie – bei Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung – um Mitteilung von deren vollständigem Namen, Adresse und Versicherungsscheinnummer auf. Am 18.05.2015 gingen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die im Rechtsstreit als Anlagenkonvolut A2 vorgelegten Schriftstücke ein, bestehend aus einem handschriftlichen Schreiben unter Voranstellung des streitgegenständlichen Aktenzeichens der Prozessbevollmächtigten mit Abkürzungsverzeichnis und Details zu einer Berufshaftpflichtversicherung sowie einem vom Beklagten mit „i.V.“ unterzeichneten, an die Praxis Dr. M. (Facharzt für Allgemeinmedizin) gerichteten Arztbrief vom 06.05.2015 über die Vorstellung und Behandlung der Klägerin am 25.02.2015.

Mit (zweitem) Schreiben vom 20.05.2015 (Anlage A3) baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis darauf, dass der vorgenannte Posteingang unmöglich die vollständige Patientenkartei beinhalten könne, um Erledigung der im Schreiben vom 06.05.2015 erbetenen Auskünfte. Am 22.05.2015 gab der Beklagte gegenüber der Zeugin Rechtsanwältin A. im Rahmen eines Telefonates sodann an, dass der übersandte Arztbericht vom 06.05.2015 alles sei, was an Dokumentation vorhanden sei. Nichts anderes stehe auch im Computer. Eine anderweitige Patientenkartei bestehe nicht; auf die erneute Bitte um Übermittlung der Patientendokumentation (Karteikarte/Patientendatei) teilte der Beklagte mit, dass nichts weiter existiere. Mit (drittem) Schreiben vom 27.05.2015 (Anlage A4) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die M. Orthopädie und den Beklagten unter Bezugnahme auf das Telefonat erneut unter Nachfristsetzung auf, Ablichtungen der Patientenkarteikarte und/oder der Patientendatei zukommen zu lassen. Weiter gaben sie an: „Sollten sie tatsächlich – wie telefonisch mitgeteilt – ausschließlich den uns übersandten Arztbrief vom 06.05.2015 als Dokumentation führen, so bitten wir – ebenfalls in vorgenannter Frist – um eine entsprechende schriftliche Zusicherung Ihrerseits.“ Mit Schreiben vom 29.05.2015 (Anlage A5) teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die dort zugegangenen Daten alles bezüglich der Behandlung durch ihn sei, was am 25.02.2015 durch ihn gemacht und dokumentiert worden sei. Er teilte weiter u.a. mit, dass er den Kollegen Dr. R. am 25.02.2015 vertreten habe.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 (Anlage A6) machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Beklagten sodann Schadensersatzansprüche wegen der am 25.02.2015 durch diesen vorgenommenen ärztlichen Behandlung geltend. Unter dem 10.08.2015 (Anlage A8) wies die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter zweifacher Bezugnahme auf eine (Patienten-​) Dokumentation die geltend gemachten Ansprüche zurück.

Mit der am 24.08.2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin gegen den Beklagten (Anmerkung: den urlaubsvertretenden Arzt) einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Form von Kopien bzw. Dateiausdrucken und deren Übersendung an ihre Prozessbevollmächtigten gegen Zahlung von Kosten in Höhe der Nummern 7000 und 7002 RVG hinsichtlich der ärztlichen Behandlung am 25.02.2015 geltend gemacht.

Mit der Klageerwiderung vom 20.10.2015 überreichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Anlage B2 einen „Auszug aus den medizinischen Daten vom 25.02.2015 bis 26.02.2015 von … Dr. med. C. R.…“, der inhaltlich dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten übersandten Arztbrief vom 06.05.2015 entspricht, Unterschiede bestehen allein insoweit, als im Arztbrief in dem vorletzten Befund „Lasègue“ mit „Las“ abgekürzt wurde und bei Therapie „nach“ durch „n.“. Nach der Behauptung des Beklagten wurde diesem der Eintrag in die elektronische Karteikarte des Dr. R. (Anlage B2) durch Dr. R. zur Fertigung des Arztbriefes vom 06.05.2015 und zur Übersendung an die Klägerin zur Verfügung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 hat die Klägerin sodann die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Dokumentation und Herausgabe verpflichtet gewesen, insbesondere sei er jedenfalls als faktischer Behandler Behandelnder im Sinne der §§ 630a ff. BGB gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Er behauptet, er sei bei der Behandlung der Klägerin nur Vertreter des Dr. R. gewesen und sei selbst weder zur Dokumentation noch zur Herausgabe verpflichtet gewesen, er habe auch gar keine eigene Dokumentation angefertigt.

Das Amtsgericht Göttingen hat durch Beschluss vom 29.02.2016 (Blatt 49 der Akte) die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, da der geltend gemachte Anspruch nicht gegen den Beklagten bestanden habe; Behandelnder im Sinne von §§ 630a, 630g BGB sei bei einer Vertretung in der Praxis eines vertretenen Behandelnden Letzterer, der Vertragspartei bleibe. Der Vertreter sei lediglich Erfüllungsgehilfe. So lägen die Dinge hier: Vorliegend habe allein eine vertragliche Beziehung der Klägerin zu Dr. R. bestanden, der Beklagte sei (lediglich) dessen Vertreter gewesen.

Gegen diesen ihr am 03.03.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16.03.2016 beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 18.04.2016 (Blatt 74 der Akte) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren haben beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 19.02.2016 - 27 C 103/15 - aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz dem Beklagten aufzuerlegen,

2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde vom 14.03.2016 zurückzuweisen.

Die Entscheidung: 

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat bei der Auferlegung der Kostenlast an Klägerin die Grundsätze der Billigkeit richtig angewendet.

Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ist vor allem zu berücksichtigen, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entschieden und auch kostenrechtlich beendet worden wäre. Bei streitiger Entscheidung hätte das Verfahren indes mit einem klageabweisenden Urteil enden müssen. Die Klägerin hatte (und hat) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Ablichtung.

1. Allerdings bestand zum Ztpkt. der Erledigungserklärung nicht etwa deshalb kein solcher Anspruch mehr, weil der Beklagte seiner etwaigen Herausgabepflicht bereits vollständig nachgekommen war. Seine entsprechende Verpflichtung an dieser Stelle unterstellt, hatte der Beklagte nämlich seine Pflicht aus § 630g Abs. 1 und 2 BGB durch sein vorprozessuales Verhalten noch nicht vollständig erfüllt. Zwar hatte dieser zuvor inhaltlich bereits durchaus vollständig Auskunft erteilt, da – wie das weitere Verfahren gezeigt hat – die Patientendokumentation tatsächlich keine weiteren medizinischen Daten mehr enthalten hat, als der bereits vorprozessual vorgelegte Arztbrief (was der Beklagte auch schriftlich versichert hatte). Die Verpflichtung des Arztes aus § 630g BGB richtet sich indes auf Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte sowie auf Anfertigung und Herausgabe von elektronischen Abschriften hieraus; eine derartige vollständige Abschrift aus der Patientenakte hatte der Beklagte durch Vorlage des Arztbriefes allerdings nicht ausgehändigt. Eine solche Verpflichtung bestand aber, zumal der Patient – so auch hier die Klägerin – überprüfen können muss, ob tatsächlich in dem zuvor ausgehändigten Arztbrief bzw. allgemein in den ausgehändigten Unterlagen alle ggf. anderweitig dokumentierten Umstände aufgeführt worden sind, sodass das Beharren der Klägerin auf Aushändigung der vollständigen Patientendokumentation nicht nur verständlich gewesen ist, sondern insoweit auch geltendem Recht entsprochen hat.

2. Das Amtsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Abschriften aus der Patientenakte jedenfalls gegen den Beklagten von vornherein nicht bestanden hat.

a) Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus den mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Art. 1 des Gesetzes vom 20.02.2013, BGBl. I S. 277) neu eingeführten §§ 630f, 630g BGB. Zwar ist gemäß § 630f Abs. 1 Satz 1 BGB der „Behandelnde“ verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen und gemäß § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB ist dem Patienten auf Verlangen Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, wobei der Patient gemäß § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen kann. Allerdings ist der Beklagte vorliegend nicht Schuldner dieser Ansprüche der Klägerin gewesen. Er ist nicht der „Behandelnde“.

Im Einzelnen:

Gemäß § 630f BGB ist „der Behandelnde“ zur Dokumentation verpflichtet. Der Begriff des Behandelnden ist dabei in § 630a BGB legal definiert. Die Norm lautet:

„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, … verpflichtet, …“.

Nach diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist Behandelnder nur derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. In Fällen, in denen bei einem bestehenden Behandlungsvertrag die medizinische Behandlung tatsächlich durch eine andere Person ausgeführt wird, zum Beispiel als Vertreter in einem Versorgungszentrum oder Krankenhaus (§§ 31, 89 BGB) oder als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB), bleibt Behandelnder im Sinne der §§ 630a ff. BGB mithin allein der die Behandlung Zusagende. Für die Einordnung als „Behandelnder“ kommt es im Rahmen der §§ 630a ff. BGB danach auf die tatsächliche Behandlungsdurchführung nicht zwingend an (so auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, Vorb v § 630a, Rn. 3).

Hierfür sprechen, neben dem bereits angeführten Wortlaut, die Gesetzesmaterialien. Nach diesen bestimmt § 630a Abs. 1 BGB nicht, wer die Behandlung in Person (tatsächlich) durchführt, vielmehr sollen der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende zwar identisch sein können, aber nicht müssen; es soll insbesondere auch weiterhin möglich sein, dass der die Behandlung Zusagende im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB und der die Behandlung tatsächlich Durchführende personenverschieden sind, etwa bei der Behandlungszusage durch eine juristische Person (etwa Praxisgemeinschaft oder medizinisches Versorgungszentrum), die dann die Behandlungsleistung durch Erfüllungsgehilfen erbringen lässt (BR-​Drucksache 312/12, S. 25, BT-​Drucksache 17/10488, S. 18). Insofern kann es auch in den Augen des Gesetzgebers zu einem Auseinanderfallen von vertraglich Verpflichtetem und tatsächlich Behandelndem kommen, wobei der Gesetzgeber explizit nur Ersteren unter § 630a BGB fassen wollte. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber durchaus in seine Überlegungen eingestellt hat, dass es Fälle gibt, in denen einer Behandlung kein Behandlungsvertrag zu Grunde liegt oder der Geschädigte keine vertraglichen Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag gegen denjenigen, der die Behandlung durchgeführt hat, geltend machen kann; diese Fälle wollte der Gesetzgeber indes explizit nicht im Rahmen der §§ 630a ff. BGB regeln, sondern den deliktischen Haftungsansprüchen überlassen (BT-​Drucksache 17/10488, S. 18). Insofern ist auch unschädlich, dass der Gesetzgeber in den Materialien (BT-​Drucksachen 17/10488, S. 18, 30) vereinzelt als „Behandelnde“ auch die tatsächlich, aber nicht selbst dazu rechtlich verpflichteten Behandelnden bezeichnet (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O.).

Dabei ist den Gesetzesmaterialien auch zu entnehmen, dass mit der Definition des Behandlungsvertrages der Anwendungsbereich nicht nur des § 630a BGB sondern auch der folgenden Paragraphen geregelt wurde (BR-​Drucksache 312/12 S. 23, BT-​Drucksache 17/10488, S. 18), die überdies alle unter dem Untertitel „Behandlungsvertrag“ gefasst wurden. Die aufgezeigte Auslegung gilt daher auch für § 630g BGB.

Es kann offen bleiben, ob § 630a ff. BGB analog auch auf Behandlungsverhältnisse in Form von Geschäftsführung ohne Auftrag, etwa bei der Notaufnahme eines bewusstlosen Patienten, oder bei Scheitern eines wirksamen Vertragsschlusses anwendbar ist (dies bejahend: Habermalz, NJW 2013, 3403 [3404]; vergleiche auch Jauernig, BGB, 16. Auflage, 2015, § 630g, Rn. 1; zitiert nach beck-​online; dagegen aber ggf. BT-​Drucksache 17/10488, S. 18), da vorliegend keine Geschäftsführung ohne Auftrag oder kein unwirksamer Vertragsschluss, sondern – wie ausgeführt – ein vom Gesetzgeber gesehener und bewusst in der dargestellten Weise geregelter Vertretungsfall vorlag.

Hieraus folgt, dass nur der Behandelnde im vorgenannten Sinne die Dokumentation im Sinne des § 630f BGB vornehmen muss. Soweit er Personen gemäß §§ 31, 278 BGB mit der tatsächlichen Durchführung der Behandlung betraut, muss er selbst die Erstellung der Dokumentation durch diese im Einzelnen anordnen und sicherstellen. Die lediglich als Erfüllungsgehilfe bzw. Vertreter fungierenden Personen selbst sind hingegen nicht zur eigenen Dokumentation verpflichtet (so auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 630f, Rn. 2; K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-​BGB, 7. Auflage 2014, § 630f BGB, Rn. 6). Das Gleiche gilt auch für den Anspruch aus § 630g BGB. Zwar bestimmt hier das Gesetz nicht ausdrücklich, wer Schuldner des Anspruchs ist. Aus dem vorgenannten Zusammenhang ergibt sich aber, dass nur der Behandelnde im vorgenannten Sinne zur Gewährung von Einsicht in die Patientenakte verpflichtet ist (so auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 630g, Rn. 1 und Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-​BGB, 7. Aufl. 2014, § 630g BGB, Rn. 40).

Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt führen dazu, dass der Beklagte nicht „Behandelnder“ im vorgenannten Sinne und damit nicht Schuldner der sich aus § 630g BGB für den Arzt ergebenden Verpflichtungen ist. Nach dem eigenen – vom Beklagten nicht bestrittenen – Vortrag der Klägerin wurde diese am 25.02.2015 an der Rezeption der orthopädischen Praxisgemeinschaft M. – wie ausgeführt ausweislich des Arztbriefes vom 06.05.2015 (Bl. 9 d.A.) eine solche der Zeugen Dres. M., L., R. sowie F. nicht jedoch des Beklagten – gefragt, ob sie auch zu dem Beklagten gehen würde; da die Klägerin akute Rückenschmerzen gehabt habe, habe sie dem zugestimmt, ihr sei dabei nicht erklärt worden, dass der Beklagte die Vertretung für Herrn Dr. R. sei, auch der Beklagte selbst habe auf dieses angebliche Vertretungsverhältnis nicht hingewiesen. Auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags war der Beklagte indes nicht Vertragspartner der Klägerin. Der Bundesgerichtshof hat in – mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Fällen einer Urlaubsvertretung eines niedergelassenen und eines Belegarztes entschieden, dass mit Übernahme der Betreuung durch den Urlaubsvertreter ein stillschweigender weiterer Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten nicht zustande kommt. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Interessenlage werde bei der ambulanten Behandlung der Vertreter als Erfüllungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes angesehen, wenn sich der Patient in dessen Praxis begebe und sich dort vom Vertreter behandeln lasse, anstatt einen anderen Arzt aufzusuchen und mit diesem einen eigenständigen Behandlungsvertrag abzuschließen; der vertretene Arzt werde nur dann von seinen Behandlungspflichten frei, wenn er dies ausdrücklich mit dem Patienten vereinbare und dieser einen selbständigen Behandlungsvertrag mit dem Urlaubsvertreter abschließe, anderenfalls werde dieser als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB für den vertretenen Arzt tätig (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, 2737, zitiert nach juris, dort Rn. 33 m.w.N.). Dem ist auch das saarländische Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vom BGH nicht zur Revision angenommen wurde, gefolgt, wonach derjenige, der als Arzt mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorübergehender Abwesenheit beauftragt werde, bei dieser Vertretertätigkeit regelmäßig eine Stellung einnehme, bei der ihm der auftraggebende Arzt als Geschäftsherr gegenüberstehe, nach dessen Wünschen er sich im allgemeinen zu richten habe, wobei es daran nichts ändere, dass er im Einzelfall die Behandlung eines Patienten nach eigener Entschließung aus eigener ärztlicher Erkenntnis vornehme (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. März 2001, 1 U 653/98; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VI ZR 131/01, jeweils zitiert nach juris). Dem schließt sich die Kammer an. Hiernach ist auch vorliegend, den Vortrag der Klägerin zu Grunde legend, nicht der stillschweigende Abschluss eines weiteren Behandlungsvertrages mit dem Beklagten, sondern vielmehr dessen Tätigwerden als Vertretung erfolgt, zumal diese Sachlage und damit das bestehende Vertretungsverhältnis für die Klägerin auch ohne konkrete Offenlegung durchaus erkennbar war.

b) Die Klägerin kann den mit der Klage verfolgten Anspruch auch nicht aus § 810 BGB herleiten. Hiernach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, u.a. wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet ist. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch gegen den Beklagten überhaupt bestanden hat, entspricht ein etwaiger Anspruch aus § 810 BGB nicht dem Begehren der Klägerin, die gerade nicht die allein nach § 810 BGB geschuldete Gestattung der Einsicht, also ein passives Verhalten begehrt hat (vergleiche hierzu Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Auflage 2013, § 810, Rn. 13,) sondern klageweise die Herausgabe und Versendung von anzufertigenden Kopien der Patientenunterlagen geltend gemacht hat. Ein solcher Anspruch kann sich indes allein aus dem Behandlungsvertrag ergeben, der aber – wie aufgezeigt – nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden ist.

c) Schließlich hatte die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 34 BDSG. Ein solcher Anspruch scheidet zum einen schon wegen des Vorrangs der Regelung des § 630g BGB aus (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Im Übrigen verpflichtet § 34 BDSG lediglich „die verantwortliche Stelle“ dazu, dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen u.a. über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Aus dem Vorgenannten ergibt sich indes, dass als verantwortliche Stelle im Sinne von §§ 34, 3 Abs. 7 BDSG allein der Geschäftsherr des Beklagten als diejenige Person oder Stelle anzusehen ist, die die personenbezogenen Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch einen anderen vornehmen lässt.

Auch eine sonstige Anspruchsgrundlage der Klägerin ist nicht ersichtlich.

Bei einer Verurteilung wäre demnach die Klage abgewiesen worden und der Klägerin wären, da sie vollständig unterlegen gewesen wäre, die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Daher ist die angefochtene (Kosten-​) Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin ebenfalls zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 97 ZPO).

III.

Die Kammer lässt gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und die Rechtssache zudem auch grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Streit um die Herausgabe von Patientenunterlagen hat, da in unzähligen Fällen vorkommend und höchstpersönliche Rechtsgüter der Patienten betreffend, grundsätzliche Bedeutung. Ober- und höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung des nunmehr gesetzlich normierten Anspruchs aus § 630g BGB liegen – soweit ersichtlich – bisher nicht vor, insbesondere nicht zur Frage, nach welchen (gegebenenfalls von der bisherigen Rechtslage abweichenden) Abgrenzungskriterien der „Behandelnde“, der „die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt“ zu bestimmen ist und ob allein dieser (und nicht [auch] der tatsächlich die Behandlung als Erfüllungsgehilfe durchführende Arzt, der zudem standesrechtlich auch selbst zur Dokumentation verpflichtet ist, vgl. § 10 MBO-​Ä) nach § 630g BGB zur Gewährung der Einsichtnahme in die Patientenakte verpflichtet ist. Dies ist auch deshalb von Interesse, weil der Gesetzgeber offenkundig, wie etwa § 630h Abs. 4 BGB und die hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien zeigen, den Begriff des Behandelnden entgegen der Legaldefinition nicht einheitlich gebraucht.

Praxisanmerkung:

Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen ist wesentlicher Teil der Rechte des Patienten. Erst aus der Behandlungsakte ergibt sich für den Patienten, wie er behandelt wurde und ob Behandlungsfehler gegeben sind. Das LG Göttingen betont am Ende diese Wichtigkeit und lässt daher die Rechtsbeschwerde zu, um eine Klärung aller Abgrenzungsfragen rund um die Pflichten des Behandlers zur Einsichtgewährung durch ein höherinstanzliches Gericht zu ermöglichen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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