(6.1.2018) Die hohe Arbeitslast von in Kliniken angestellten Ärzten hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Konflikten geführt. Mehrfach streikten Klinikärzte, um bessere Arbeitsbedingungen zu erkämpfen. Die Kliniken wehrten sich gerichtlich. Diese Streitigkeiten wurden teilweise bis zum Bundesarbeitsgericht getragen. Wann dürfen Klinikärzte nach den Entscheidungen der Gerichte streiken und was haben sie dabei zu beachten?

Es gelten folgende Grundsätze:

Ärzte in Kliniken dürfen streiken, wenn der Streik von einer Gewerkschaft organisiert und zur Erreichung streikfähiger Ziele geführt wird. Des weiteren müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, der gültige Tarifvertrag oder Teile davon sind ausgelaufen bzw. wurden gekündigt und die Kündigungsfrist ist abgelaufen; eine Friedenspflicht besteht nicht und die Gewerkschaft hat zum Streik aufgerufen. Schließlich darf der Streik und die damit für den Arbeitgeber (und die Patienten) Belastung nicht außer Verhältnis zu dem Anlass stehen. In der Regel muss für eine Notfallversorgung der Patienten gesorgt sein. Den erforderlichen Umfang des Notdienstes haben die zum Streik aufrufende Gewerkschaft und der bestreikte Arbeitgeber gemeinsam in einer so genannten „Notdienstvereinbarung“ zu regeln.

Ärzte und Pfleger im GesprächIn den vergangenen Jahren haben die Arbeitsgerichte immer wieder über Streikaktionen in Kliniken entschieden:

Die Durchführung sowie den Aufruf zu einem Warnstreik auf fünf Stationen des Universitätsklinikums Düsseldorf für den 14. und 15.11.2017 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf verboten (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017 - 11 Ga 90/17). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Entscheidung auf die vom Klinikum durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Gründe zu stützen, dass die Durchführung dieses Warnstreiks auf den Stationen dazu geführt hätte, dass die Versorgung zum Teil schwerstkranker Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund habe das Arbeitsgericht die Durchführung des Warnstreiks für unverhältnismäßig erachtet und untersagt.

Das Berliner Arbeitsgericht hat im Juni 2015 den unbefristeten Streik an der Charité Berlin erlaubt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Juni 2015 - 60 Ga 8417/15). Mit dem Streik wollten die Gewerkschaften einen Überlastungsschutz der Klinikbediensteten erreichen. Das Landesarbeitsgericht (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2015 – 26 SaGa 1059/15) entschied: Der Streik ist hier geeignet, erforderlich, insbesondere aber auch angemessen. Die Gewerkschaft verfolgt insoweit auch legitime Ziele.

Auch in medizinischen Rehakliniken müssen im Streikfall Notdienstvereinbarungen vorliegen, die eine Grundversorgung der Patienten gewährleisten sollen (Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom 3.7.2015 - 3 Ga 5/15).

Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden. Einer Untersagung des Arbeitskampfes unter Auflagen bedarf es dabei nicht (LAG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15).

Auch Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen haben unter bestimmten Umstän­den ein Recht auf Streik, so das Bundesarbeitsgericht. Die Richter machten in ihrem Urteil zur Bedingung, dass die auf dem „Dritten Weg“ getroffenen Vereinbarungen verbindlich sind und die Gewerkschaften an den Verhand­lungen beteiligt werden. Ansonsten dürfe zu Streiks aufgerufen werden. Die evan­gelische Kirche hatten den Gewerkschaften Verdi und Marburger Bund verbieten wollen, in Einrichtungen der Diakonie zu Streiks aufzurufen (BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11).

Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Klinikeinrichtungen, in denen das kirchenspezifische Verfahren des sog. Dritten Weges zur kollektiven Regelung des Inhalts kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, sind nicht grundsätzlich rechtswidrig und damit unzulässig (ArbG Hamburg, Urteil vom 18. März 2011 – 14 Ca 223/10).

Verfügt eine kirchliche Klinikeinrichtung über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind (Rn.118) und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist (BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11).

Streikmaßnahmen des Marburger Bundes gegen das klagende Krankenhaus sind rechtmäßig. Eine etwaige Bestandsgefährdung des antragenden Krankenhauses schließt nicht grundsätzlich sämtliche Streikmaßnahmen des Marburger Bundes aus. Der Aspekt "Gefährdung des Gemeinwohles" führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit eines Ärztestreiks trotz Notfallplänen (ArbG Kiel, Urteil vom 30. Juni 2006 – 1 Ga 11 b/06).

Dagegen besteht für Vertragsärzte, sprich niedergelassene Ärzte, kein Streikrecht, so das Bundessozialgericht. Für Vertragsärzte bestehe eine "Präsenzpflicht", nach der sie während der angegebenen Sprechstunden für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen müssten (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R).

Zusammenfassung:

Streiks von Ärzten und Klinikmitarbeitern sind grundsätzlich erlaubt, soweit sie gewerkschaftlich organisiert sind. Die Streikenden müssen aber gewährleisten, dass eine Notfallversorgung der Patienten sicher gestellt ist. Auch darf ein Streik nicht dazu führen, dass der Klinikbetrieb zusammenbricht. Die mit dem Streik durchzusetzenden Ziele müssen im Verhältnis stehen zu den Belastungen, die der Streik für Klinik und Patienten mit sich bringt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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