Der BGH führt weiter aus, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft nach § 19 Absatz 2 Satz 1 InsO durch das Vorliegen einer handelsbilanzrechtlichen Überschuldung indiziert wird.
Im Einzelnen:Das Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit wird durch das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen über ein halbes Jahr ebenso indiziert wie durch das Bestehen von Steuer- und Gehaltsrückständen. Gleiches gilt, wenn ein Schuldner gegenüber einem einzigen Gläubiger, der eine Forderung von erhebliche Höhe geltend macht, keine Zahlungen erbringt.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist die Handelsbilanz falsch und liegt tatsächlich eine Überschuldung im handelsrechtlichen Sinne vor, gilt die unrichtige Handelsbilanz auch als Indiz dafür, dass eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt. Eine handelsrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt dagegen vereinfacht gesagt vor, wenn eine rechnerische Überschuldung vorliegt (Passiva übersteigen Aktiva bei Zugrundelegung der Werte, die bei einer Liquidation der Gesellschaft erzielt werden könnten) und eine negative Fortbestehensprognose besteht, also davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft in absehbarerer Zeit wahrscheinlich zahlungsunfähig wird.