(9.1.2018) Das Interesse der Allgemeinheit an hinreichenden Sprachkenntnissen bei Ärzten und der damit verbundenen Sicherheit der Patienten überwiegt das Interesse von angehenden Ärzten, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einem von der Approbationsbehörde durchgeführten Sprachtest verschont bleiben wollen. Daher scheitert der Antrag der angehenden Ärzte, einstweilig nicht einen Sprachtest erfolgreich absolvieren zu müssen, um die Approbation als Arzt zu erhalten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 21 NE 17.1455). 

Arzt im Gespräch mit Patient - dafür muss der Arzt gut Deutsch sprechen könnenDer Fall:

Mehrere angehende syrische Ärzte klagten im Eilverfahren gegen einen verpflichtenden Sprachtest, den die bayrische Approbationsbehörde für ausländische Ärzte vorsieht, und dessen Einzelheiten in einer Verfahrensordnung geregelt sind. 

Die Verfahrensordnung bestimmt unter anderem Folgendes:

㤠1 Abnahme des Sprachtests

Im Rahmen eines bei der Regierung anhängigen Verfahrens auf Zulassung zum ärztlichen Beruf nimmt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) im Auftrag der Regierung den Sprachtest ab, wenn dieser von der Regierung für erforderlich gehalten wird. (…)

§ 13 Verfahrenskosten für den Sprachtest

(1) Die Verfahrenskosten für den Sprachtest betragen € 400,00 und sind von der antragstellenden Person an die BLÄK per Vorkasse zu zahlen. Die BLÄK erhebt die Kosten bei der antragstellenden Person nach Maßgabe einer zwischen BLÄK und der antragstellenden Person zu schließenden Prüfungsvereinbarung.“

Die Entscheidung:

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wies die Eilanträge der syrischen Ärzte als unbegründet zurück.

Denn eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setze voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dies sei nicht ersichtlich. Dem Test unterworfen zu werden beinhalte keine schwerwiegenden Nachteile. Die Approbation als Arzt setze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO voraus, dass ein Antragsteller die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das trage dem Umstand Rechnung, dass hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine fehler- und schadensfreie ärztliche Behandlung und damit für die Patientensicherheit eine hohe Bedeutung haben. Ein Arzt müsse für Anamnese, Therapie und die erforderliche Aufklärung der Patienten mit diesen hinreichend sicher kommunizieren können. Ebenso bedürfe es der Kommunikation mit anderen Ärzten, Personen und Stellen, damit in jedem Fall eine den Berufspflichten entsprechende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erfolgen kann (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B II Rn. 44). Das Interesse der Allgemeinheit, dem erheblichen Gefahrenpotential zu begegnen, das bei unzureichenden Sprachkenntnissen eines Arztes für die Sicherheit der Patienten besteht, überwiegt aus Sicht des Bayrischern verwaltungsgerichtshofes ersichtlich das Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Anwendung der Verfahrensordnung und damit von einem nach ihren Vorschriften durchgeführten Sprachtest verschont zu bleiben, den die Approbationsbehörde im Rahmen des aus Art. 24 BayVwVfG folgenden Untersuchungsgrundsatzes für notwendig erachtete (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.3.1999 – 5 B 4.99 – juris).

Praxisanmerkung:

Die Gesundheitsministerkonferenz hat im Juni 2014 verbindliche Regeln für diese Sprachtests beschlossen („Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen“). Diese Tests sollen sicher stellen, dass es keine Mißverständmnisse zwischen dem ausländischen Arzt und seinen Patienten oder anderen Ärzten kommt, die wiederum zu Schäden der Patienten führen können z.B. durch die Gabe falscher Medikamente, die Fehldosierung von Medikamenten oder die Verwechslung von Befunden. Insofern ist diese Entscheidung des VGH aus Sicht der Patienten zu begrüßen. In letzter Zeit wird vermehrt darüber berichtet, dass in deutschen Krankenhäusern tätige ausländische Ärzte sich nicht richtig verständlich machen können und dass es zu Mißverständnissen kommt. 

Zum Bestehen des Tests müssen die Ärzte das Sprachniveau C1 erreichen und dann den sogenannten Fachsprachentest erfolgreich absolvieren, der in der Regel von den Ärztekammern durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Tests muss sich der Arzt in drei Disziplinen bewähren:

  1. Er muss ein simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch führen.
  2. Er muss eine schriftliche Zusammenfassung (Dokumentation) dieses Gesprächs erstellen.
  3. Er muss in einem Arzt-Arzt-Gespräch einem anderen Arzt über den Patienten berichten.

Dann wird dem Bewerber die Approbation erteilt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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