(7.2.2018) MRT-Schichtaufnahmen, die (auch) intime Körperstellen zeigten, sind rechtmäßig, soweit sie medizinisch notwendig sind und zweckentsprechend verwendet werden. Der Patient muss von dem Arzt vor der Fertigung von MRT-Aufnahmen auch nicht über mögliche Verletzungen von Schamgefühl und ästhetischem Empfinden aufgeklärt werden. Dass der Patient auf den Aufnahmen nackt erscheint, ist ja gerade Sinn und Zweck solcher Aufnahmen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – 20 U 41/16).

MRT des nackten KniesDer Fall:

Die klagende Patientin litt unter einer Lendenwirbelsäuleproblematik. Zur Abklärung der Frage einer Sakroiliitis im Bereich des Iliosakralgelenks fertigten die später beklagten Ärzte an der bekleideten Patientin MRT-Schichtaufnahmen der betreffenden Region sowie einen Übersichtsplan des Oberkörpers. Die Kläger monierte dann, dass ein Übersichtsscan ihren nackten Oberkörper, eine andere Aufnahme auch ihre Schamlippen zeige. Dies verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Sie hätte vor der Aufnahme darüber aufgeklärt werden müssen, dass auf den Aufnahmen ihr nackter Oberkörper oder auch ihre Scham zu sehen sei. Die betreffenden MRT-Aufnahmen seien herauszugeben oder zu vernichten.

Das Landgericht wies die Klage der Patientin ab. Die Patientin ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht wies die Berufung als unbegründet zurück.

Keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Kammergericht gab der Klägerin zwar zu, dass die Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten. Allerdings seien die Anfertigung der bemängelten Schichtaufnahme von der Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung von MRT-Aufnahmen durch die Beklagte wegen ihrer Lendenwirbelsäuleproblematik bzw. der Frage einer Sakroiliitis im Bereich des Iliosakralgelenks erfasst und damit nicht rechtswidrig.

Auch kein Aufklärungsfehler

Indem der Arzt die Patientin vor der Anfertigung der Aufnahmen nicht darüber aufklärte, dass auf den Aufnahmen z.B. ihre Schamlippen zu sehen sein werden, habe er nicht gegen Aufklärungspflichten verstoßen. Den behandelnden Arzt träfen im Hinblick auf das Recht der Patientin am eigenen Bild bzw. ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine Aufklärungspflichten in dem Sinne, dass dem Patienten vor der Untersuchung dargestellt werden muss, wie genau die erzeugten MRT-Schnitte aussehen können. Aufzuklären im Sinne des § 630d Absatz 2 BGB sei allein über die medizinisch relevanten Umstände, nicht aber über mögliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es sei bis auf seltene Ausnahmefälle nicht davon auszugehen, dass Patienten an dieser Stelle bei der Anfertigung von Schnittaufnahmen entsprechend dem medizinischen Standard, die zur Darstellung der zu untersuchenden Körperregionen fachlich notwendig sind und die zweckentsprechend verwendet werden, ein Störgefühl entwickeln würden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe es zur Überzeugung des Senats aber fest, dass sämtliche von der Beklagten angefertigten MRT-Schnittbilder zur Erstellung einer validen Diagnose fachgerecht angefertigt wurden, erforderlich waren und dem radiologischen Standard entsprachen. Es sei nach Aussage des herangezogenen medizinischen Sachverständigen üblich und notwendig, auch einen Übersichtsscan zu machen.

Praxisanmerkung:

Das Kammergericht hat das Ansinnen der Patientin mit guten juristischen und medizinischen Gründen zurückgewiesen. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Ergebnis: Die Ärzte sind schon mit der Erfüllung der allgemeinen Aufklärungspflichten nach § 630d BGB oftmals überfordert. Weitere Aufklärungspflichten von Radiologen hinsichtlich einer möglichen scheinbaren Nacktheit der Patienten auf MRT-Aufnahmen würde die rechtlichen Pflichten der Mediziner deutlich überspannen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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