(23.2.2018) Das Verbot der Entgegennnahme von Werbeegeschenken (§ 7 Heilmittelwerbegesetz) gilt auch in Fachkreisen, d.h. auch für Apotheker und Ärzte (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.2.2018, 2 U 39/17).
Der Fall:
Apotheker in ganz Deutschland erhielten Produktkoffer zu Werbezwecken von einem pharmazeutischen Unternehmen geschenkt. Darin befanden sich sechs verschiedenene Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden mit einem Gesamtwert von über 20 Euro.
Dagegen klagte ein konkurrierendes pharmazeutisches Unternehmen und verlangte Unterlassung dieser Werbeaktionen.
Die Entscheidung:
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage des Konkurrenten statt.
Für Werbegeschenke an Verbraucher legte der Bundesgerichtshof 2013 eine Wertgrenze von einem Euro fest (BGH, Urteil vom 8.5.2013 - I ZR 98/12). Aus Sicht des OLG Stuttgart gelte dies auch für Werbegeschenke an Apotheker und an Ärzte.
Denn bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.
Das OLG ließ die Revision zum BGH nicht zu.
Praxisanmerkung:
Eine Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten und des Abgabeverhaltens von Apothekern ist im Interesse der Gesundheit der Patienten zu vermeiden. Allein gesundheitliche Erwägungen sollen leitend sein für Arzt und Apotheker. Insofern ist die Entscheidung folgerichtig.
Ärzte und Apotheker sind gut beraten, Werbegeschenke nicht anzunehmen, um eine strafrechtliche Verfolgung wegen Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) sicher auszuschließen.
Pharmazeutische Unternehmer sollten vor Beginn einer Werbeaktion den rechtlichen Rahmen prüfen zu lassen von einem Rechtsanwalt, wenn sie teure Abmahnungen und Gerichtsverfahren vermeiden wollen.