(5.4.2018) Eine Klinik darf grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit in ihrem Hause ermöglichen, von der sie aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte. Die Klinik wusste, dass der als Neurochirurg tätige Belegarzt alkoholkrank war und dass andere Ärzte über Auffälligkeiten des Belegarztes berichtet hatten. In der Neurochirurgie können bereits geringfügige Abweichungen vom gebotenen Standard bei der Operation gravierende körperliche Folgen für den Patienten haben. Daher hätte die Klinikleitung die Zusammenarbeit mit dem Belegarzt früher aufkündigen müssen. Indem sie dies nicht tat, handelte sie grob pflichtwidrig und haftet wegen eines Organisationsverschuldens auf Zahlung von Schmerzensgeld für die Patientin, die in Folge einer Operation des Belegarztes querschnittsgelähmt ist (Landgericht Münster, Urteil vom 1.3.2018 - 111 O 25/14). 

Aufnahmen der WirbelsäuleDer Fall:

Die klagende Patientin litt seit dem Jahr 2003 an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, sowie an Armschmerzen bis in den Oberarm bzw. in die Schulter hinein (Zerviko-Zephalgien). Zeitweilig bestanden auch Schmerzen im Bereich der Oberarmaußenseite sowie Parästhesien im Bereich der Finger eins und zwei der rechten Hand und im Bereich beider Füße. Sie wurde von ihrem Hausarzt im November 2009 an ein Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie. Dort wurde nach der Erhebung von MRT-Befunden zur Überprüfung der unklaren Parästhesien zunächst eine elektrophysiologische Abklärung empfohlen.

Da die Beschwerden weiter fortbestanden, stellte sich die Patientin im Januar 2011 bei dem Belegarzt vor. Der Belegarzt diagnostizierte einen Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien. Er stellte die Indikation für eine Operation der Bandscheibe in den Segmenten C5/6 und C6/7.

Der Eingriff wurde von dem Belegarzt am 04.02.2011 in der beklagten Klinik durchgeführt. Unstreitig kam es hierbei zu einer Verletzung des Rückenmarks. Nach Abklingen der Narkose war die Patientin nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen. Es wurde eine intraoperative Rückenmarksverletzung festgestellt. Die Patientin ist nun inkomplett querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen.

Im Hause der Beklagten kursierten bereits ab dem Jahr 2008 Gerüchte über einen Alkoholkonsum des Belegarztes. Ärzte berichteten der Klinikleitung von Auffälligkeiten des Belegarztes bei der Arbeit wie z.B. Gangunsicherheiten und Alkoholgeruch. Die Klinikleitung quittierte die geäußerten Bedenken mit dem Satz, der Zeuge "hört wieder das Gras wachsen“ und gestattete dem Belegarzt nach einer mehrwöchigen Entzugsbehandlung, seine belegärztliche Tätigkeit als Neurochirurgin der Klinik fortzusetzen. Blutproben zeigten einen positiven Blutalkohol. In den Jahren 2009 und 2010 kam es zu weiteren, ähnlichen Vorfällen. Gleichwohl war der Belegarzt weiter operativ im Hause der beklagten Klinik tätig. 

Die Entscheidung:

Klinik haftet wegen Organisationsverschulden

Das LG Münster verurteilte die Klinik, der Patientin ein Schmerzensgeld von EUR 250.000 zu zahlen. Der Klinik sei ein grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen. Angesichts der Gefahren, die von einem alkoholkranken, operativ tätigen Neurochirurgen für Patienten offenkundig ausgehen, hätte die im Jahr 2008 getroffene Entscheidung, den Belegarzt weiter operieren zu lassen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr Q immerhin während einer Operation unter Alkoholeinfluss auffällig geworden war, schon nicht getroffen werden dürfen. Aus den Informationen des Arztes, der die Auffälligkeiten des Belegarztes berichtet hatte, hätte sich ergeben, dass es sich eher nicht um ein Augenblickversagen gehandelt hat, sondern dass die Eignung des Belegarztes zur Tätigkleit als operierender Neurochirurg schon für die Zeit vor der Tätigkeit im Hause der Beklagten hätte in Frage gestellt werden müssen. Dem Geschäftsführer der Klinik se bekannt gewesen, dass der Belegarzt bereits im Jahr 2008 im Operationssaal unter erheblichem Alkoholeinfluss tätig gewesen war, was eine mehrwöchige Entzugsbehandlung zur Folge hatte. Auch wegen der ihm vom Zeugen G geschilderten Vergangenheit des Belegarztes hätte der Geschäftsführer schon damals davon ausgehen müssen, dass es sich um eine schwerwiegende Problematik handelt, die trotz möglicherweise anders lautender Empfehlungen der Entzugsklinik die Eignung des Belegarztes als Neurochirurg grundsätzlich in Frage stellt. Eine solche Beurteilung habe sich spätestens im Jahr 2009 aufgrund des weiteren dienstlichen Vorfalls im Zusammenhang mit Alkohol aufdrängen müssen, der auch klar belegte, dass die positive Prognose der Entzugsklinik völlig unabhängig von angeratenen und/oder durchgeführten Blutuntersuchungen nicht zutraf. 

Angesichts der Gefährlichkeit des Handelns eines potenziell unzuverlässigen Neurochirurgen hätte der Geschäftsführer aus Sicht des Gerichts den sonstigen ihm bekannten Umständen und dem bedrohten Patientenwohl weitaus mehr Gewicht beimessen und die Zusammenarbeit mit dem Belegarzt früher aufkündigen müssen.

Erben des Belegarztes haften wegen Aufklärungsfehler

Gegen die Erben des zwischenzeitlich an den Folgen seiner Alkoholerkrankung verstorbenen Belegarztes hat die Patientin aus Sicht des Gerichts überdies einen Arzthaftungsanspruch auf Zahlung von ebenfalls 250.000 EUR Schmerzensgeld. Und zwar wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Alternativen zu einer Wirbelsäulenoperation. Das Hauptproblem der Patientin bestand aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen in den Nacken- und Kopfschmerzen. Eine Abmilderung bzw. Beseitigung dieser die Patientin in erster Linie belastenden Symptomatik sei durch die Wirbelsäulenoperation grundsätzlich nicht zu erwarten gewesen. Ausgehend von dem Beschwerdebild der Patientin hätten ihr bei fachgerechtem Vorgehen primär eine fortgesetzte konservative Behandlung und eine Schmerztherapie empfohlen werden müssen. Die Erben des Belegarztes seien aber dafür beweisfällig geblieben, dass der Belegarzt die Klägerin dementsprechend ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Im Gegenteil habe der Belegarzt die Risiken einer Nicht-Operation betont: In dem Aufklärungsbogen ist weiter maschinenschriftlich vermerkt: „Wenn mit der Operation zu lange gewartet werden sollte, muß mit folgenden Folgen gerechnet werden: Lähmungen, Gefühlsstörungen, Blasen-Mastdarm-Störungen, Schmerzen, Querschnittsyndroms“. Dieser Hinweis sei aber eindeutig fehlerhaft.

Praxisanmerkung:

Dass eine Klinik einen Arzt, der derart offensichtlich Alkoholprobleme hat, weiter beschäftigt, ist auf den ersten Blick ungewöhnlich. Wie aber die Mordserie des Intensivpflegers Nils Höger, die von den Kliniken nicht verhindert wurde, zeigt, tun sich manche Klinikleitungen schwer damit, gegen ihr medizinisches Personal einzuschreiten. Dies kann zu katastrophalen Folgen vor allem für die Patienten mit nachfolgender Haftung der Klinik führen und sollte unbedingt vermieden werden. Die Haftung der Klinik ist folgerichtig und im Sinne der Patientensicherheit zu begrüßen. Das Urteil wird hoffentlich Klinikleitungen und Chefärzte sensibilisieren und weitere derartige Vorfälle verhindern. 

Die Haftung der Erben wegen der fehlerhaften Aufklärung über die Behandlungsalternative ist wohl nur deshalb so eindeutig festgestellt worden, weil der Belegarzt nachweislich die angeblich drastischen Gefahren einer Unterlassung der Operation in den Vordergrund stellte und so der Patientin Angst machte. Damit lag der Aufklärungsfehler auf der Hand. Patienten, denen eine Operation der Wirbeksäule angeraten wird, ist dringend zu empfehlen, eine Zweitmeinung einzuholen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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