(9.4.2018) Eine Ärztin, die unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom der rechten Hand leidet, also nur einhändig arbeiten kann, ist arbeitsunfähig und kann Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente verlangen. Sie kann nicht auf weniger belastende ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden. Denn ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nur einhändig, unter permanenten, als stark limitierend erlebten Schmerzen mittlerer Intensität, in ständiger Schutzhaltung der gebrauchsunfähigen und extrem berührungsempfindlichen Hand sowie bei vollständig freier Zeiteinteilung auf Teilzeitbasis ausgeübt werden können, existiert faktisch nicht (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 26.10.2017 - 17 A 1163/15).

Rente wegen Arbeitsunfähigkeit einer ÄrztinDer Fall:

Die klagende, zuletzt anästhesistisch tätige 55jährige Allgemeinärztin ist Mitglied der beklagten Ärzteversorgung. Sie leidet seit 2007 an einem progredienten chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Unterarms mit bio-psycho-sozialen Konsequenzen infolge Läsion und im weiteren Verlauf Resektion des Ramus superficialis des Nervus radialis rechts. Der Arm bedarf fortwährender Kühlung. Ihr regelmäßiges tägliches Prophylaxe-Programm zur Vermeidung von Schmerzattacken umfasst mindestens vier, im Sommer auch mehr, Meditationseinheiten von zwanzig- bis dreißigminütiger Dauer. Die Klägerin hat umfangreiche Therapien der Beschwerden ohne Erfolg durchlaufen.

2012 beantragte sie eine Arbeitsunfähigkeitsrente bei der Beklagten. Diese holte ein Sachverständigengutachten ein und lehnte die Gewährung der Rente dann ab. Die Klägerin könne noch auf einem Schonarbeitsplatz tätig werden oder z.B. als freiberufliche Aktengutachterin.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Rentengewährung im wesentlichen statt. Das beklagte Versorgungswerk ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht ließ sich sachverständig beraten und wies die Berufung des Versorgungswerkes als unbegründet zurück.

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente habe ein Arzt und Mitglied des Versorgungswerkes, wenn er berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Die Klägerin leide nach den Ausführungen des Sachverständigen unter einem chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Unterarms mit bio-psycho-sozialen Konsequenzen, einhergehend mit einer hochgradigen Störung von Kraft, Motorik und Sensibilität der rechten oberen Extremität. Die Hand sei hinsichtlich ihrer Halte- und Greiffunktion nicht mehr einsetzbar. Die für den neuropathischen Schmerz (mit dem maximalen Schweregrad IV auf der einschlägigen Skala nach v. Korff) charakteristische massiv übersteigerte Berührungsempfindlichkeit bedingt eine kontinuierliche Schutzhaltung der Hand und des Unterarms. Es bestehe ein Dauerschmerz zu dem mehrfach täglich in unregelmäßigen Abständen Schmerzspitzen hinzuträten. Stress, wie er auch am Arbeitsplatz anzutreffen sei, verstärke die Schmerzen.

Infolge dieser Gebrechen ist die Klägerin aus Sicht des Gerichts außerstande, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben.

Welche Tätigkeiten einem Arzt zuzumuten sind, ergebe sich aus der Satzung des beklagten Versorgungswerkes, hier § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV. Das Erfordernis einer Approbation oder Berufserlaubnis wird danach nicht vorausgesetzt. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird dem Mitglied allerdings nicht zugemutet.

Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im vorbezeichneten Sinne sei, dass der sich aus den verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein müsse. Verwiesen werden könne daher nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stünden, dass von einem "Arbeitsmarkt" praktisch nicht mehr die Rede sein könne. Aus Sicht des Gerichts sei die Klägerin nach dem Vorgenannten aufgrund ihrer Schmerzerkrankung gehindert, eine Tätigkeit als angestellte oder freiberufliche Ärztin auszuüben:

a) Angestellte ärztliche Tätigkeit

Die Möglichkeit einer ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei der Klägerin bei lebensnaher Betrachtungsweise praktisch nicht eröffnet.

Tätigkeiten mit direktem Patientenkontakt schieden wegen der mangelnden Funktionalität einer Hand aus.

Tätigkeiten in der medizinischen Verwaltung, der Fort- und Weiterbildung sowie in den diagnostischen Fächern seien denkbar, aber wegen des zusätzlichen Zeitaufwandes u.a. für die Meditationseinheiten kaum praktikabel.

Ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nur einhändig, unter permanenten, als stark limitierend erlebten Schmerzen mittlerer Intensität, in ständiger Schutzhaltung der gebrauchsunfähigen und extrem berührungsempfindlichen Hand sowie bei vollständig freier Zeiteinteilung auf Teilzeitbasis ausgeübt werden können, existiere faktisch nicht.

Eine Beschäftigung der Klägerin wäre aus Sicht des Gerichts nur vorstellbar im Rahmen eines eigens auf ihre spezifischen Bedürfnisse und höchst eingeschränkten Leistungsmöglichkeiten zugeschnittenen Arbeitsverhältnisses, wie es während ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr bestanden hat. Auf einen solchen – theoretisch denkbaren – Schonarbeitsplatz könne sie indes nicht verwiesen werden.

b) Freiberufliche Tätigkeit

Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das zur Sicherung ihrer Existenz ausreichend ist. Die von der Beklagten angesprochene Tätigkeit als freiberufliche Aktengutachterin komme zwar grundsätzlich in Betracht. Es sei aber ausgesprochen unwahrscheinlich, dass es der Klägerin gelingen könnte, Gutachtenaufträge in einem Umfang zu akquirieren, der es ihr ermöglichen würde, hieraus ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Hiergegen spräche vor allem, dass es ihr in Ermangelung einer abgeschlossenen Fachärztinnenausbildung an fachmedizinischer Kenntnis und Erfahrung fehle, die bei der Vergabe eines Gutachtenauftrags in aller Regel vorausgesetzt würde.

Die krankheitsbedingte Verhinderung der Klägerin an der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit bestehe auch auf Dauer. Die von der Klägerin im Laufe der Jahre absolvierten umfangreichen Therapien, darunter mehrere stationäre multimodale Schmerztherapien, hätten komplett versagt so dass ihr Zustand als dauerhaft anzusehen sei.

Praxisanmerkung:

Da Mediziner eine Vielzahl von Tätigkeiten ausüben können, können dauerhaft erkrankte oder behinderte Ärzte in der Regel eine Tätigkeit (krankheitsbedingt) aufgeben und eine andere wählen, die sie auch mit den krankheitsbedingten Gebrechen ausüben können. Daher kommt es eher selten vor, dass ein Arzt als arbeitsunfähig anerkannt wird. Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit geprägt, dass die Ärztin unter einer im Einzelfall die berufliche Tätigkeit ungewöhnlich einschränkenden Erkrankung litt.

Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Arzt auf andere Tätigkeiten verweisen lassen muss (so auch auf Tätigkeiten, für die er keiner Approbation bedürfte) ist die Satzung des betreffenden Versorgungswerkes entscheidend. Die Satzungen der Versorgungswerke regeln diese Fragen durchaus unterschiedlich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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