(25.4.2018) Die Chiropraktik ist ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde. Denn u.a. gibt es eine anerkannte Definition der Chiropraktik; dieses Fach wird in verschiedenen Ausbildungsstätten unterrichtet, wird in Weiterbildungsordnungen anerkannt und ist in den Leistungskatalogen der Krankenversicherungen benannt. Damit kann eine Heilpraktikererlaubnis ohne ärztliche Bestallung und ohne Kenntnisprüfung, erteilt werden, die auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt ist, wenn der Antragsteller auch noch die erforderlichen Kenntnisse in einer staatlich anerkannten oder vergleichbaren Aus-​, Fort- oder Weiterbildung nachweislich erworben hat (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18. Januar 2018 – M 27 K 17.693). 

Chioropraktiker

Tenor der Entscheidung:

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne Kenntnisprüfung zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Heilpraktikererlaubnis ohne ärztliche Bestallung und ohne Kenntnisprüfung, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen.

Der Kläger absolvierte von 2007 bis 2010 in S... eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er mit der ihm am .... August 2010 verliehenen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ abschloss.

Von 2010 bis Februar 2011 war der Kläger in M... als angestellter Physiotherapeut mit circa 40 Wochenstunden tätig. Daran schloss sich in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2014 eine Tätigkeit als angestellter Physiotherapeut mit circa 25 Wochenstunden an, bei welcher der Kläger insgesamt circa 3.300 Patienten behandelte.

In dem Zeitraum vom Februar 2011 bis März 2014 absolvierte der Kläger zudem parallel berufsbegleitend den Universitätslehrgang der Sportphysiotherapie an der Universität Salzburg, den er mit dem ihm am .... März 2014 verliehenen akademischen Grad des „Master of Science Sports Physiotherapy“ abschloss.In dem Zeitraum von April 2011 bis Juni 2016 absolvierte der Kläger des Weiteren parallel berufsgeleitend in Dresden den Studiengang der Chiropraktik an der staatlich anerkannten privaten Hochschule Dresden International University, zuerst den Bachelor-​Studiengang der Chiropraktik, den er mit dem ihm am .... August 2015 verliehenen Grad des „Bachelor of Science“ abschloss, und dann den Master-​Studiengang der Chiropraktik, den er mit dem ihm am .... Juni 2016 verliehenen Grad des „Master of Science“ abschloss.

Seit dem 1. April 2014 ist der Klä. als freier Physiotherapeut tätig, zunächst in M... aufgrund eines Dienstvertrags für eine andere Physiotherapiepraxis, dann ab dem 1. September 2016 selbständig in eigenen Räumlichkeiten in B....

Mit Schreiben vom .... Oktober 2016 (Eingang: 18.10.2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz v. 17.2.1939, RGBl I 1939 S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2016, BGBl I S. 3191, im Folgenden: HeilprG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Erste Durchführungsverordnung v. 18.2.1939, RGBl I 1939 S. 259, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2016, BGBl I S. 3191, im Folgenden: 1. DVO-​HeilPrG), die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (im Folgenden: Heilpraktikererlaubnis), beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Das von dem Kläger hierzu verwendete Formular des Beklagten enthielt für die Gebietsbeschränkung im Gegensatz zu den Gebieten „Psychotherapie“, „Physiotherapie“ und „Podologie“ keine eigene Rubrik zum Ankreuzen.

Mit Schreiben vom .... Januar 2017 (Eingang: 31.1.2017) beantragte der Kläger zudem bei dem Beklagten, ihm gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG die Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ohne Kenntnisprüfung zu erteilen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 gab der Beklagte dem Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags bezüglich der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne Kenntnisüberprüfung, Gelegenheit zur Stellungnahme, die der Kläger mit Schreiben vom .... Januar 2017 wahrnahm.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik ohne Kenntnisprüfung, ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Chiropraktik kein hinreichend abgrenzbares Gebiet der Heilkunde sei. Für die Abgrenzbarkeit sei maßgeblich, dass es ein Berufsgesetz und eine Ausbildungs- und Prüfungsregelung gebe. Dadurch würde ein Berufsbild fixiert, die Ausbildungsziele, die heilkundlichen Kompetenzen und die Befugnisse würden definiert und gegenüber anderen Heilberufen abgegrenzt. Derartigen Regelungen lägen zudem wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über die Anwendung und Wirksamkeit einer Heilmethode zu Grunde. All dies treffe auf die Chiropraktik nicht zu. Die Chiropraktik bediene sich bestimmter Techniken der Manuellen Medizin, gehe aber über sie hinaus.

Mit Schreiben vom .... Februar 2017 erhob der Kläger hiergegen am 20. Februar 2017 Klage, der Sache nach mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne Kenntnisprüfung zu erteilen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er, wie sich aus der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebe, im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis habe. Die Heilpraktikererlaubnis sei teilbar, und bei der chiropraktischen Tätigkeit handele es sich um einen eigenständigen Beruf mit klar abgrenzbarem eigenständigem Berufsbild. Eine Kenntnisüberprüfung sei entbehrlich, da er den Nachweis über die entsprechende Ausbildung erbracht habe.

Am 10. April 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 31. Januar 2017 und führte ergänzend aus, dass vor dessen Erlass die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erfragt worden sei, das sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 gegen die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ausgesprochen habe. Die Sachlage hinsichtlich der Chiropraktik sei vergleichbar mit derjenigen der Osteopathie, bei der es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung an der hinreichenden Abgrenzbarkeit fehle. Für die Abgrenzbarkeit eines Berufsbildes sei auf das bestehende Berufsgesetz und zusätzlich auf die Zulassung als Heilmittel nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (in der Fassung vom 19.5.2011, in Kraft getreten am 1.7.2011, zuletzt geändert am 21.9.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018, im Folgenden: Heilmittelrichtlinien) abzustellen. All dies fehle bei der Chiropraktik. Im Übrigen sei eine Kenntnisprüfung erforderlich, da die Chiropraktik kein hinreichend abgrenzbares Gebiet der Heilkunde sei und daher auch kein Ausnahmefall nach Nr. 5.3.3. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes (Bekanntmachung v. 27.1.2010, AllMBl 2010 S. 21, in der Fassung v. 10.9.2012, AllMBl S. 642, im Folgenden: bayerische Vollzugsbekanntmachung) vorliege.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger die Heilpraktikerlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Nachweise über die für die beantragte Heilpraktikererlaubnis erforderlichen heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Zu berücksichtigende Hinderungsgründe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 1. DVO-​HeilPrG lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom .... Dez. 2017 führte der Kläger unter anderem aus, dass die Chiropraktik zwar nicht ausdrücklich in § 124 Abs. 1 SGB V genannt sei, wohl aber in den dort genannte „Leistungen der physikalischen Therapie“ inbegriffen sei. Außerdem sei die Chiropraktik eine spezielle Form der Manuellen Therapie, die in § 19 Abs. 3 Nr. 7 der Heilmittelrichtlinien aufgeführt werde.

Mit Fax vom 3. Januar 2018 bat das Verwaltungsgericht die Dresden International University um die Beantwortung einer Reihe von Fragen, welche diese mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantwortete.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2018 führte der Beklagte unter anderem ergänzend aus, dass nach den aktuellen Werbeunterlagen der Dresden International University der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Heilpraktikerprüfung für den Erwerb des „Master of Science“ in Chiropraktik verlangt werde. Der Kläger entgegnete, dass seinem Erwerb eine solche Voraussetzung offenkundig nicht entgegengestanden hätte. Der Beklagte verwies ferner darauf hin, dass an einer Hamburger Bildungseinrichtung ein Master-​Abschluss unter anderen Voraussetzungen erteilt werde. Dazu legte er die am 22. März 2018 in Kraft tretende Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i 1. DVO-​HeilPrG (Bek.v. 7.12.2017, BAnz v. 22.12.2017) vor. Der Kläger stellte klar, dass er die Erteilung der genannten Heilpraktikererlaubnis, ohne Kenntnisprüfung, begehrt. Im Übrigen wiederholten die Beteiligten die schriftsätzlich gestellten Anträge.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und die übersandte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage statthaft und gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ohne eine Kenntnisprüfung begehrt, da er in der Begründung der Klageschrift ausführte, sich einer solchen Kenntnisprüfung nicht unterziehen zu wollen, und sein Klagebegehren insofern auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.

b) Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG in Verbindung mit Nrn. 5.3.3. und 5.3.2. der bayerischen Vollzugsbekanntmachung einen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikerlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne Kenntnisprüfung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, deren Erteilung für die Ausübung der nichtärztlichen Tätigkeit der Heilkunde Voraussetzung ist.

aa) Einfachrechtlicher Maßstab für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist vorkonstitutionelles Recht, namentlich § 1 Abs. 1 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG. Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Beide Normen scheinen von einer umfassenden und damit unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden und damit unbeschränkten Kenntnisüberprüfung auszugehen. Allerdings stellt die gesetzliche Konstruktion eines Erlaubnisvorbehalts für die Tätigkeit im Bereich der Heilkunde grundsätzlich eine sogenannte subjektive Berufszulassungsschranke der Berufsfreiheit dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur rechtlich fixierte Berufe, sondern auch neue Berufsbilder, die noch keine gesetzliche Regelung erfahren haben (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 56). Eine subjektive Berufswahlregelung muss, um verhältnismäßig zu sein, dem Schutz wichtiger Gemeingüter dienen (vgl. BVerfG, U. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 77f.). Die vorkonstitutionellen Normen hinsichtlich der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis müssen daher insoweit im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.1.1993 – 3 C 34.90 – juris Rn. 35). Dem dient das Kriterium der Abgrenzbarkeit des Gebiets der Heilkunde. Eine Heilpraktikererlaubnis ist, anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis, grundsätzlich inhaltlich teilbar (vgl. BVerwG, U.v 26.8.2009 – 3 C 19.08 – juris Rn. 18). Derjenige, der nur auf einem speziellen abgrenzbaren Gebiet der Heilkunde tätig wird, muss über kein Allgemeinwissen der Heilkunde oder Spezialwissen über andere abgrenzbare Gebiete der Heilkunde verfügen, wenn er dort nicht tätig ist. Wenn eine heilkundliche Tätigkeit abgrenzbar ist, genügt eine Kenntnisüberprüfung hierüber, um Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung auszuschließen. Eine darüber hinausgehende Kenntnisprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig. Auf die Erteilung der (beschränkten) Heilpraktiererlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 1. DVO-​HeilPrG entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 – 3 C 19.08 – juris Rn. 9; U. v. 21.1.1993 – 3 C 34.90 – juris Rn. 27).bb) Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG (Bek.v. 7.12.2017, BAnz v. 22.12.2017) hat das Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft waren, sondern erst in der Zukunft, namentlich am 22. März 2018, in Kraft treten werden.

cc) Der Kläger ist kein Arzt. Bei der von dem Kläger avisierten Tätigkeit handelt es sich auch um die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Heilkunde. Die Ausübung von Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werden. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf und die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 – 3 C 21.82 – juris Rn. 19). Die von dem Kläger avisierte eigenverantwortliche Anwendung chiropraktischer Methoden zur Behandlung funktionaler Störungen des menschlichen Bewegungsapparates stellt – insoweit unter den Beteiligten unstreitig – eine Ausübung von Heilkunde dar.

dd) Die begehrte Heilpraktikererlaubnis ist im vorliegenden Fall auch beschränkbar, da das Gebiet der Chiropraktik, auf dem der Kläger tätig wird, hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist.

(1) Für die Frage der Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis eine Reihe von Kriterien herausgebildet. Ein gewichtiges Indiz ist hierbei, ob und inwieweit die Ausbildung und das Berufsbild auf dem Gebiet der Heilkunde gesetzlich normiert ist (vgl. zur Logopädie: VGH BW, U.v. 23.3.2017 – 9 S 1899/16 – juris Rn. 55f.; zur Osteopathie: VG Aachen, U.v. 3.3.2016 – 5 K 1114/14 – juris Rn. 29 – 37; zur Physiotherapie: BVerwG, U. v. 26.8.2009 – 3 C 19.08 – juris Rn. 19). Ob der Gesetzgeber gehandelt und reguliert hat oder nicht, kann indes aufgrund der geschilderten besonderen Konstruktion des (vorkonstitutionellen) Erlaubnisvorbehalts nicht allein entscheidend sein. Wäre dies der Fall, dann würde es, wenn der Gesetzgeber trotz fortschreitender Ausdifferenzierung der Gesundheitsberufe nicht handeln und regulieren würde, stets an der Abgrenzbarkeit des jeweiligen Gebietes der Heilkunde fehlen, mit der Folge, dass aufgrund des zwingenden Erlaubnisvorbehalts für die Ausübung der Heilkunde eine unbeschränkte Heilpraktikerlaubnis und damit auch eine den Zugang maßgeblich erschwerende umfassende und damit unbeschränkte Kenntnisprüfung erforderlich wäre. Eine solche Deutung ist nicht ohne Weiteres mit dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes und der sich daran orientierenden im Jahr 2009 fortentwickelten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu vereinbaren. Dass stets ein gesetzgeberisches Handeln und Regulieren erforderlich ist, ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten zitierten Leitsatz der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2006, dessen sich der Beklagte in der Argumentation bedient hat, wonach die gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden darf, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist (vgl. OVG Rh-​Pf, U.v. 21.11.2006 – 6 A 10271/06 – juris LS 1). Die insoweit einschlägige Passage lautet dahingehend, dass „eine Anpassungsnotwendigkeit […] überall dort besteht, wo der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes mit Normkomplexen in Beziehung zu setzen ist, durch die heilkundliche Berufe nachkonstitutionell verfasst worden sind“. Dies bedeutet, dass ein Gebiet der Heilkunde nicht als unzureichend abgrenzbar angesehen werden darf, wenn und soweit ein Normenkomplex in dem vorgenannten Sinn existiert. Der von dem Beklagten gezogene Umkehrschluss ergibt sich daraus jedoch nicht ohne Weiteres. In der zitierten Entscheidung wird vielmehr anerkannt, dass nationale Normenkomplexe nur die Folge eines tatsächlich bestehenden abgrenzbaren Gebietes der Heilkunde und eines entsprechenden Berufsbildes sind (vgl. OVG Rh-​Pf, U.v. 21.11.2006 – 6 A 10271/06 – juris Rn. 29: „aufgrund einer damals aktuellen beruflichen Notwendigkeit heraus entwickelt“).

In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich zusätzliche Kriterien für die Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde herausgebildet, beispielsweise, ob es eine (weltweit, europaweit oder deutschlandweit) anerkannte Definition des jeweiligen Gebiets der Heilkunde gibt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 – 5 K 1114/14 – juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Institutionen gibt, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild des betreffenden Gebietes der Heilkunde geben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 – 5 K 1114/14 – juris Rn. 38), insbesondere Berufsverbände (VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 – 4 K 5923/15 u.a. – juris Rn. 29; VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1161/11 – juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 – 4 K 2714/12.F – juris Rn. 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1161/11 – juris Rn. 35) und beispielsweise ob die Tätigkeit in den Heilmittelrichtlinien anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 – 3 C 19.08 – juris Rn. 19).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar.

Der Gesetzgeber hat die Ausbildung und die Berufsausübung auf dem Gebiet der Chiropraktik im Bundesgebiet bislang nicht ausdrücklich spezialgesetzlich normiert. Auch wird die chiropraktische Tätigkeit nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch V oder in den Heilmittelrichtlinien als Heilmittel erwähnt.

Allerdings hat die World Health Organisation (im Folgenden: WHO), die UN-​Sonderorganisation (United Nations Specialized Agency) für das internationale öffentliche Gesundheitswesen, im Jahr 2006 die sogenannten „Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik“ („WHO Guidelines on Basic Training and Safety in Chiropractic“, Stand: 2005, abrufbar über das „Essential Medicines and Health Products Information Portal“ unter: http://apps.who.int/medicinedocs/en/d/Js14076e/, im Folgenden: WHO-​Richtlinien) veröffentlicht. Diese WHO-​Richtlinien enthalten auch die Definition des Begriffes der Chiropraktik, der sich etabliert hat und an der sich die Praxis nunmehr weitgehend orientiert. Danach hat die Chiropraktik die Diagnose, Behandlung und Prävention von funktionellen Störungen des menschlichen Bewegungsapparates („neuromusculoskeletal system“) zum Gegenstand, wobei vor allem mit den Händen therapiert wird, keine Medikamente verordnet werden und keine chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden (vgl. WHO-​Richtlinien S. 5 f.). Die WHO-​Richtlinien basieren unter anderem auf der seit dem Jahr 1997 bestehenden Zusammenarbeit zwischen der WHO und der Nichtregierungsorganisation World Federation of Chiropractic (abrufbar unter: https://www.wfc.org). Die WHO-​Richtlinien umschreiben die Anforderungen an die Ausbildung und das Berufsbild des Chiropraktikers und grenzen das Gebiet der Chiropraktik hinreichend von der allgemeinen Heilkunde beziehungsweise von anderen abgrenzbaren Gebiten der Heilkunde ab (vgl. VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1161/11 – juris Rn. 37). Insofern ist die Situation mit Blick auf die Standardisierung in der Chiropraktik nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, mit derjenigen der Osteopathie vergleichbar (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 – 5 K 1114/14 – juris Rn. 49: „Bei dem Chiropraktiker handelt es sich – anders als beim Osteopathen um einen eigenständigen Beruf mit einem klar abgrenzbaren eigenständigen Berufsbild“).

Auf europäischer Ebene sind beispielsweise die „European Chiropractor's Union“ mit 23 nationalen Berufsverbänden für die Interessenvertretung und der „European Council of Chiropractic Education“ für die Standardisierung tätig. Neben dem außereuropäischen angelsächsischen Raum wie etwa den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, aus dem die Chiropraktik stammt, sind auch in der Mehrzahl der Europäischen Mitgliedstaaten, allen voran in dem Vereinigten Königreich, und auch in Staaten des EWR-​Raums, wie etwa der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Ausbildung beziehungsweise die Berufsausübung der Chiropraktik gesetzlich geregelt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 – 4 K 2714/12.F – juris Rn. 27).

Im Bundesgebiet haben sich mittlerweile zwei Berufsverbände für die Chiropraktik etabliert, der „Deutsche-​Chiropraktoren-​Gesellschaft e.V.“, der auch an den WHO-​Richtlinien mitgearbeitet hat, und der „Bund der Chiropraktiker e.V.“. Unterschiede in Bezug auf die Anforderungen an die Ausbildung und die Berufsausübung der Chiropraktik sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Seit dem Jahr 2011, mithin seit mittlerweile sieben Jahren, gibt es zudem mit dem Studiengang an der Dresden International University im Bundesgebiet auch einen eigenen zertifizierten Bachelor- und Master-​Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten (privaten) Hochschule. Der Bachelor-​Studiengang umfasst fünfzehn Module, namentlich Grundlagen der Gastroenterologie, der Nephrologie und des Urogenitaltraktes, Grundlagen der Labormedizin und der Mikrobiologie, Grundlagen des Herz- und Kreislaufsystems sowie der Pulmonologie und des Notfallmanagements, Grundlagen der Orthopädie (muskolskeletal), Grundlagen der Geschichte und Philosophie in Medizin und Chiropraktik, Grundlagen der Neurologie und Endokrinologie, Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, Behandlungstechniken Non Force, Low Force und Force System, Einführung in die Kommunikationspsychologie, Grundlagen der fachspezifischen Gesetzeskunde, bildgebende Verfahren: Anwendungsmöglichkeiten und Auswertung, Grundlagen Statistik und Public Health, Behandlungstechniken – System der Sacro Occipital Techniken, Einführung in die Kommunikation sowie Evidenzbasierte Medizin. Der Master-​Studiengang umfasst die Module Praxis und Qualitätsmanagement, Chiropraktik und Kieferorthopädie, Epidemiologische Grundlagen und Public Health, Chiropraktik bei Kindern und Schwangeren beziehungsweise besonderen Patientengruppen sowie ein Ambulatorium. Der Bachelor-​Studiengang umfasst mit 240 ECTS-​Punkten einen Workload von 7.200 Stunden, der Master-​Studiengang umfasst mit 60 ECTS-​Punkten einen Workload von 1.800 Stunden. Der Curriculum spricht für die wissenschaftliche Basis der Wissensvermittlung und der Erkenntnisse über die Anwendung und Wirksamkeit der Chiropraktik. Zwar mag es seit 2014 auch noch eine weitere Bildungseinrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geben, wie der Beklagte vorgetragen hat. Allerdings scheinen der Studiengang nicht zertifiziert und die Bildungseinrichtung nicht staatlich anerkannt zu sein, so dass das Verwaltungsgericht für die Zwecke dieses Verfahrens hierauf nicht als Erkenntnisquelle zurückgreift.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Vorgehensweisen der übrigen Akteure im Gesundheitswesen berücksichtigt, insbesondere auch die Berufsgruppe der Ärzte, welche die geborene Vergleichsgruppe im Hinblick auf die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde nach § 2 Abs. 1 HeilprG gegenüber sonstigen Heilpraktikern ist. Dabei ist festzustellen, dass die von dem zuständigen Fachministerium auf Landesebene genehmigte Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 − in der Fassung der Beschlüsse vom 21. Oktober 2017 – in Abschnitt C (Zusatz-​Weiterbildungen) in Ziffer 21 als Zusatz-​Weiterbildung die sogenannte „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ aufführt. Darin ist unter der Überschrift „Definition“ geregelt, dass diese [erg.: Zusatz-​Weiterbildung] in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die „Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken umfasst“. Die Definition der Zusatz-​Weiterbildung für Ärzte „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ stimmt im Wesentlichen mit der für die hier einschlägig Berufsgruppe der Heilpraktiker etablierte Definition der Chiropraktik (nach den WHO-​Richtlinien) überein, mit dem Unterschied, dass es sich bei den Anwendern der Heilkunde um Ärzte handelt. Dies legt den Schluss nahe, dass es um im Wesentlichen jedenfalls sehr ähnliche Inhalte geht (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Bayreuth, U.v. 23.2.2015 – B 5 K 14.1 – juris Rn. 26), mit dem Unterschied, dass es sich bei den Anwendern der Manuellen Medizin/Chirotherapie um Ärzte handelt. Dies deckt sich auch mit der Stellungnahme der Dresden International University, welcher der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Der Beklagte hat im Übrigen zuvor selbst vorgetragen, dass sich die Chiropraktik bestimmter Techniken der Manuellen Medizin/Chirotherapie bedient. Es ist festzustellen, dass die Zusatz-​Weiterbildung für Ärzte „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ erkennbar als ein eigenständiges abgrenzbares Fachgebiet der Medizin gegenüber der Allgemeinmedizin und anderen eigenständigen abgrenzbaren Fachgebieten angesehen und behandelt wird. Sie wird in § 19 Abs. 3 Nr. 7 der Heilmittelrichtlinien erwähnt. All dies spricht aufgrund der genannten Ähnlichkeiten unter Berücksichtigung der Unterschiede der Anwender dafür, dass auch das Gebiet der Chiropraktik ein eigenständiges abgrenzbares Gebiet der Heilkunde ist. Zwar mag es im Einzelnen Unterschiede zwischen der Manuellen Medizin/Chirotherapie und der Chiropraktik geben, beziehungsweise wie der Beklagte formuliert, zwar mag die Chiropraktik auch teils über die Manuelle Therapie/Chirotherapie hinausgehen, ohne dass der Beklagte dies näher substantiiert hat. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nur die Abgrenzbarkeit des Gebiets von der allgemeinen Heilkunde beziehungsweise von anderen eigenständigen abgrenzbaren Gebieten der Heilkunde. Die Identität mit einem eigenständigen abgrenzbaren ärztlichen Fachgebiet ist nicht erforderlich. Bei der genannten Weiterbildungsordnung handelt es sich um autonomes Recht der Landesärztekammer, mithin um Satzungsrecht, das in der Hierarchie unterhalb des Gesetzes steht. Zum einen ist dieses Satzungsrecht jedoch staatlicherseits genehmigt. Zum anderen handelt es sich in diesem Bereich auch um das maßgebliche Berufsrecht, den maßgeblichen normativen Rahmen. Der angestellte Vergleich spricht im Sinne eines zusätzlichen Indizes dafür, dass die Chiropraktik ein eigenständiges abgrenzbares Gebiet der Heilkunde ist.

Schließlich führt auch eine Reihe von Krankenkassen im Bundesgebiet neben der Chirotherapie auch die Chiropraktik in ihren Leistungskatalog auf.

All die genannten Umstände führen die Kammer zu dem Schluss, dass es sich bei der Chiropraktik um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handelt. Dies steht im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 – 5 K 1114/14 – juris Rn. 49; VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 – 4 K 2714/12.F – juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1161/11 – juris Rn. 32, 35; VG Frankfurt, U.v. 1.7.2009 – 12 K 31/08.F (1) – juris Rn. 20 ff.), die zu dieser Rechtsposition sogar noch unter der Annahme gelangt ist, dass es im Bundesgebiet keine Ausbildungsstätte der Chiropraktik gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 – 4 K 2714/12.F – juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1161/11 – juris Rn. 32, 35), während es, wie dargestellt, tatsächlich seit dem Jahr 2011 einen besonderen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet gibt.

(3) Der Kläger verfügt auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG in Verbindung mit Nr. 5.3.3 in Verbindung mit Nr. 5.3.2. der bayerischen Vollzugsbekanntmachung tatsächlich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sicherstellen, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gesundheitsgefahren auslöst, ohne dass eine Kenntnisprüfung (durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist.

(a) Weder das Heilpraktikergesetz noch die erste Durchführungsverordnung legen fest, auf welche Art und Weise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG zu überprüfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.02.1983 – 3 C 21.82 – juris Rn. 27). Nach der an den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Betroffene nachzuweisen, dass er die einschlägigen Krankheitsbilder diagnostizieren, die Patienten entsprechend fachkundig behandeln und die eigene heilkundliche Tätigkeit gegenüber der ärztlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit von anderen als Heilpraktikern tätigen Personen abgrenzen kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1983 – 3 C 21.82 – juris Rn. 27, 35). Da die Kenntnisprüfung der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient, kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 – 3 C 19.0 – juris Rn. 28).

Im Freistaat Bayern sind zudem Nr. 5.3.3 in Verbindung mit Nr. 5.3.2 der bayerischen Vollzugsbekanntmachung zu berücksichtigen, welche § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG und die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisieren sollen. Danach kann – zusammengefasst – bei einem Antrag auf Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis im Einzelfall auf die Kenntnisprüfung, namentlich die Überprüfung der Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen, der diagnostischen Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder sowie der Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde, verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-​, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere diese vorgenannten Kenntnisse und Fähigkeiten abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

(b) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben verfügt der Kläger auch im konkreten Fall über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ohne weitere (Kenntnis-​)Prüfung den Schutz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG in Verbindung mit Nrn. 5.3.3 in Verbindung mit 5.3.2 der bayerischen Vollzugsbekanntmachung gewährleisten.

(aa) Der Kläger hat im vorliegenden Fall über fünf Jahre hinweg zunächst den auf Chiropraktik spezialisierten Bachelor-​Studiengang und dann den auf Chiropraktik spezialisierten Master-​Studiengang an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich absolviert und hierzu die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Beide Studiengänge der Chiropraktik mit den geschilderten Curricula orientieren sich inhaltlich – insofern unter den Beteiligten unstreitig – an den WHO-​Richtlinien, welche die Anforderungen an die Ausbildung und das Berufsbild der chiropraktischen Tätigkeit prägen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger die erforderlichen diagnostischen, therapeutischen sowie berufsrechtlichen und gesetzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch in Abgrenzung zu der Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen in dem vorgenannten Sinne abgedeckt. Dass, wie der Beklagte vorträgt, der Abschluss des Master-​Studiengangs an der Dresden International University nunmehr den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Heilpraktikerprüfung voraussetzen mag, was sich im Übrigen nicht aus der Homepage ergibt, ändert daran nichts.

(bb) Es kann offenbleiben, ob Nr. 5.3.3 in Verbindung mit Nr. 5.3.2 der bayerischen Vollzugsbekanntmachung, die als „Kann-​Regelung“ ausgestaltet sind, tatsächlich § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG und die vorgenannte im Lichte des Art 12 Abs. 1 GG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisieren.

Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hat sich die Rechtsposition des Klägers zu einem Rechtsanspruch verdichtet. Der Beklagte hat die Anwendbarkeit der Nr. 5.3.3 in Verbindung mit Nr. 5.3.2 der bayerischen Vollzugsbekanntmachung lediglich mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Chiropraktik kein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde ist. Diese Begründung trägt, wie geschildert, aus den vorgenannten Erwägungen nicht. Bei der Abwägung können den grundrechtlich aufgeladenen Interessen des Klägers nur wichtige Gemeinschaftsgüter, hier der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, entgegengesetzt werden. Der Kläger verfügt neben der chiropraktischen Ausbildung über eine Vielzahl an Zusatzqualifikationen, die er dem Beklagten nachgewiesen hat. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Physiotherapeuten abgeschlossen, den Universitätslehrgang „Sports Physiotherapy“ an der Universität Salzburg absolviert, Berufserfahrung gesammelt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Der Beklagte selbst hat ihm bereits die Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf die Physiotherapie, erteilt. Der Beklagte hat hierbei im Vorfeld der Erteilung mit internem Vermerk vom 26. Juni 2017 unter kumulativer Berücksichtigung der vorgenannten Qualifikationen auf eine Kenntnisprüfung verzichtet. Anhaltspunkte aus denen sich ergeben würde, dass eine Abwägung hinsichtlich der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf Chiropraktik, nun anders ausgehen könnte, mithin von dem Kläger bei der Ausübung der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen könnte, sind weder vorgetragen noch angesichts der vorgenannten Umstände unter irgendeinem Gesichtspunkt ersichtlich. Aus genannten Gründen ist auch Spruchreife gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegeben.

ee) Aus den genannten Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen, steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte gebietsbeschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisprüfung zu. Dass der Beklagte die formularmäßigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gebietsbeschränkung „Chiropraktik“ nicht geschaffen hat, steht dem nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO, wie vom Beklagten beantragt, war nicht veranlasst. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Sache nicht zu, da die Entscheidung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der bisherigen Rechtslage im Einklang steht, die für das Gebiet der Chiropraktik eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis als geboten erachtet, der vorliegende Einzelfall angesichts der Vielzahl an Qualifikationen des Klägers Besonderheiten aufweist und sich zudem die Rechtslage mit der Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-​HeilPrG (Bek.v. 7.12.2017, BAnz v. 22.12.2017) zum 22. März 2017 ändern wird. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt aus den Erwägungen zu den gerichtlichen Maßstäben für die Frage der Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde nicht in Betracht.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Update 17.2.2022: 

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 22.10.2019 die Berufung zugelassen (AZ.: 21 ZB 18.1001). Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 21 B 19.2105 bei dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof anhängig und derzeit noch nicht entschieden. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de