Einer Hebamme darf die Berufserlaubnis entzogen werden, wenn sie wiederholt bei Komplikationen nicht rechtzeitig einen Arzt ruft und deshalb werdende Mütter oder Neugeborene gefährdet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.09.2008 - 8 ME 53/08 -).

Tatbestand:

Gegen die in Norddeutschland niedergelassene Hebamme sind Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet worden, dass sie bei Komplikationen während einer von ihr betreuten Geburt wiederholt nicht richtig reagiert, insbesondere nicht rechtzeitig einen Arzt gerufen habe und es dadurch zu Schäden bei Neugeborenen, in einem Falle auch zu einer Totgeburt gekommen sei. Das zuständige Landesamt hat der Hebamme deshalb mit Bescheid vom 21.05.2008 die zur Ausübung der Geburtshilfe notwendige Erlaubnis entzogen und zusätzlich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet, d.h. die Betroffene durfte ab sofort nicht mehr als Hebamme tätig sein. Die Hebamme wand ein, es müsse zuerst der Ausgang des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens abgewartet werden. Ihr Antrag, zumindest vorläufig weiterhin als Hebamme arbeiten zu dürfen, blieb in erster Instanz vor dem VG Oldenburg erfolglos.

Begründung:

Nach Ansicht des OVG reiche es für den Widerruf der Berufserlaubnis aus, dass die Betroffene nicht mehr die Gewähr bietet, zukünftig ihre Berufspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens müsse nach nach Ansicht des OVG nicht abgewartet werden.

Das OVG hob hervor, dass es zu den zentralen Berufspflichten einer Hebamme gehöre, bei Komplikationen im Geburtsverlauf rechtzeitig ärztliche Hilfe hinzuziehen. Das habe die betroffene Hebamme aber wiederholt nicht getan. Da eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erkennen sei und dadurch auch zukünftig bei Geburten, die von der betroffenen Hebamme in ihrer Praxis betreut werden und nicht normal verlaufen, eine Gefahr für Leib und Leben der werdenden Mütter oder der Neugeborenen bestehe, hat das Gericht den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Hebammenerlaubnis für rechtmäßig erklärt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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