(3.7.2018) Im Streit um die Frage, ob Vertragsärzte ihre Honorarforderungen gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen an Dritte abtreten dürfen, hat das Bundessozialgericht den Ärzten den Rücken gestärkt und Abtretungsverbote der KVen in mehreren Verfahren für ungültig erklärt (B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R vom 27.6.2018).

Ärzte dürfen Honoraransprüche zur Sicherheit abtretenDie KVen hatten argumentiert, die Abtretungen der Ärzte an Dritte verstießen gegen das Verbot der Öffentlichmachung von Privatgeheimnissen, weil der Abtretungsempfänger durch die Abtretung Zugriff auf Patientendaten erhielte. Dies ließ das Bundessozialgericht nicht gelten und betonte die Berufsfreiheit der Ärzte. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bedarf es aus Sicht des BSG im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Komme es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, könne der Empfänger der Abtretung mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Abtretungsempfänger sei diese Einschränkung zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Honorarforderung wisse.

Ebenso sah das BSG es nicht als zulässig an, dass die KVen Abtretungen nur an Kreditinstitute zulassen wollten. Denn es sei weder von der KV näher belegt noch sonst erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigt werden können.

Im Gegenzug ließ es das BSG aber zu, dass die KVen eine Gebühr für den erhöhten Aufwand verlangen, der durch die Abtretung entsteht.

Praxisanmerkung:

Ärzte müssen regelmäßig Darlehen aufnehmen, um Praxiseinrichtung zu kaufen oder zu modernisieren. Um diese Darlehen zu besichern, verlangen Kreditinstitute häufig die Abtretung von Ansprüchen der Ärzte gegen Dritte, um ihre Kreditrückzahlungsansprüche abzusichern. Dafür bieten sich die Honoraransprüche der Ärzte gegen die KVen an, die eine vergleichsweise sichere Befriedigung versprechen. Das Bundessozialgericht hat mit diesen Entscheidungen nun den finanziellen Spielraum der Ärzte bei Praxisanschaffungen und Modernisierungen deutlich erhöht.Dies ist angesichts des grassierenden Investitionsstaus bei niedergelassenen Ärzten auch dringend geboten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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