Die derzeitige Rechtslage zur Verbindlichkeit der Verfügungen ist unsicher, weil es keine gesetzliche Regelung gibt. Darum soll ein Gesetzesvorschlag einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten zu einer verbindlichen Regelung der Patientenverfügungen führen. Der Vorschlag benennt mehrere Stufen der Wirksamkeit der Verfügung.

Mittels einer Patientenverfügung können Menschen unter anderem regeln, in welchen Fällen sie keine medizinische Behandlung mehr wünschen. In dem Streit um die Wirksamkeit der Verfügungen geht es vor allem um die Frage, ob vorab gegebene Behandlungsanordnungen eines Patienten für den Fall, dass er beispielsweise im Koma liegt, stets für den Arzt verbindlich sein sollen. Nach Schätzungen sollen in Deutschland bis zu zehn Millionen Patientenverfügungen abgegeben worden sein. Die derzeitige Rechtslage gilt als unsicher, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Patientenverfügung unterschiedlich ausgelegt werden.

In der nunmehr seit Jahren andauernden Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gibt es jetzt einen zweiten konkreten Gesetzesvorschlag. Nach umfassender interner Abstimmung einigte sich eine Gruppe von Abgeordneten - darunter der stellvertretende Unions- Fraktionschef Wolfgang Bosbach (CDU) - auf einen gemeinsamen Vorstoß zur Regelung dieser ethisch äußerst umstrittenen Frage.
Die vorgeschlagene Regelung sieht mehrere Stufen der Wirksamkeit der Patientenverfügungen vor.

Nach Angaben der DPA unterscheidet der Gesetzesvorschlag für den Grad der Verbindlichkeit danach, ob die Verfügungen nach Beratung durch einen Arzt und einen Notar abgefasst wurden oder nicht. Er soll noch 2008 im Bundestag erstmals beraten werden. Der Bosbach-Vorschlag konkurriert mit einem früheren Vorschlag einer Gruppe von Abgeordneten um die SPD-Abgeordneten Körper und Stünker. Der Stünker-Vorschlag sieht eine weitergehende Verbindlichkeit der Verfügungen vor; er verlangt keine ärztliche Aufklärung und er beschränkt die Reichweite der Verfügung nicht.

Der Abgeordnete Bosbach setzte sich in einem Gespräch mit der dpa energisch für eine Regelung ein: "Man kann die Frage von Leben oder Tod nicht vom freien Spiel der Kräfte am Krankenbett abhängig machen."

Nach dem Gesetzentwurf der Gruppe um Bosbach sollen Behandlungsabbrüche nur mit Hilfe einer besonders qualifizierten Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden dürfen. Dazu muss der Patient vor der Verfügung umfassend zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs ärztlich aufgeklärt worden sein. Die ärztliche Aufklärung muss schriftlich fixiert und die Verfügung von einem Notar dokumentiert werden. Die Verfügung soll nur dann voll gültig sein, wenn sie vor dem Ernstfall nicht älter als fünf Jahre ist. Ist die Verfügung beispielsweise nicht notariell beurkundet, dann ist sie nach dem neuen Konzept dennoch grundsätzlich verbindlich. Die Anordnung eines Behandlungsabbruchs, der den Tod nach sich zieht, ist nach dem Bosbach-Vorschlag nur dann verbindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt. Das ist der wesentliche Unterschied zum Gesetzesentwurf des Abgeordneten Stünker, der auch von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt wird. Er kennt auch bei einfachen Verfügungen ohne Aufklärung keine Reichweitenbeschränkung.

Nach Bosbachs Angaben darf in der Verfügung allerdings nicht die medizinische Basisversorgung ausgeschlossen werden. "Eine humane Gesellschaft kann es nicht zulassen, dass ein Mensch in seinem Kot in seinem Bett stirbt." Eine künstliche Ernährung kann hingegen nach dem Konzept mit einer qualifizierten Verfügung untersagt werden.

Mit einer endgültigen Beratung über den Bosbach-Vorschlag und den Stünker-Vorschlag ist Anfang 2009 zu rechnen. Der neue Gesetzentwurf soll diese Woche in Berlin vorgestellt werden.

Der Patient geht den sichersten Weg, wenn er sich vor der Abfassung der Verfügung ärztlich beraten läßt, diese Beratung in der Verfügung dokumentiert und die Verfügung notariell beurkunden läßt. Zudem sollte er sich hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung - also der Frage, welche Behandlungen erlaubt und welche ausgeschlossen sind - anwaltlich beraten lassen. Hierbei helfen die im Internet kursierenden Vorlagen gerade nicht. Ich berate Sie gerne bei dem Entwurf einer rechtssicheren Patientenverfügung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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