(15.8.2018) Erhält ein Arzt für eine dokumentierte Anwendungsbeobachtung 193 EUR, so ist dies unangemessen hoch und verstößt damit gegen das Zuwendungsverbot nach § 32 Berufsordnung Ärzte (Berlin). Hat der Arzt insgesamt für 122 Anwendungsbeobachtungen rund 37.000 EUR von einem Pharmaunternehmen erhalten, so hat der Arzt für diesen berufsrechtlichen Verstoß eine Geldbuße von EUR 10.000 zu zahlen (Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 90 K 7.15 T). Denn nach § 32 Abs. 1 BO (2005) ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn nicht deren Wert geringfügig ist. Das Gericht legt in seiner Entscheidung auch eine Wertgrenze für die Entlohnung der AWB fest.

Geldbuße gegen Arzt wegen teurer AnwendungsbeobachtungenDer Fall:

Der beschuldigte Arzt erhielt im Jahr 1993 die ärztliche Approbation. Er schloss im Jahr 2002 die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin erfolgreich ab und erlangte im Jahr 2004 die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie. Er ist als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung im Bereich Hämatologie und Internistische Onkologie ärztlich tätig.

Der beschuldigte Arzt führte von 2007 bis 2010 Anwendungsbeobachtungen (AWB) durch. Er nahm von der Firma r... (nachfolgend: r...) Geldzuwendungen in Höhe von mindestens 60.250,00 Euro an. Dabei handelte es sich um eine Vergütung für die Verordnung des von der Firma L... (nachfolgend: L...) seinerzeit vertriebenen Arzneimittels „E...". 

Die Ärztekammer warf ihm deshalb u.a. vor, eine Vergütung für die Dokumentation von Anwendungsbeobachtungen angenommen zu haben, die jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den vom ihm erbrachten Leistungen gestanden haben soll.

Die Ärztekammer setzte ein Bußgeld fest. Der Arzt rief das Berufsgericht an.

Bundesweit richten sich Strafverfahren wegen dieser hier verfahrensgegenständlichen Praxis auch gegen 70 andere Ärzte, Apotheker und Pharmaunternehmen.

Die Entscheidung:

Das Berufsgericht bestätigte den Verstoß gegen das Zuwendungsverbot durch die Entgegennnahme von Entgelten für AWB, wies die anderen Anschuldigungen aber zurück. Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € auferlegt.

Das Berufsgericht geht bei der Bewertung, ob die Angemessenheit für die Vergütung bei Anwendungsbeobachtung vorliegend gegeben ist, von einem Vergleich mit den Vergütungen an den Beschuldigten und andere Praxen in Berlin aus, die – bezogen auf eine Stichprobe von 8 Dokumentationsbögen – nach einer fachlichen Stellungnahme des Chefarztes P... sich mit 115 € im üblichen Rahmen unter analoger Anwendung von Nr. 85 GOÄ bewegten, mithin – im Anschluss auch von der Einleitungsbehörde – als angemessen angesehen wurden, wonach 150 €/Stunde unangemessen wären. Demgegenüber ist es bei Annahme von 122 Dokumentationen (≙ 500 € je AWB) nicht plausibel, dass dieser Betrag bei abgerechneten Dokumentationen nie auch nur annähernd erreicht wurde, aber bei der Verrechnung der Vorschüsse durchschnittlich die Regel war. Belegt sind zudem nur 77 und nicht 122 verrechnete Dokumentationen, das entspräche sogar 782,46 € je Patient. Die aktenkundigen, von der r... gegenüber dem Beschuldigten im Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2010 erteilten „Gutschriftenanzeigen“ für Dokumentationen weisen im Durchschnitt je Dokumentation demgegenüber 193 € aus. Er hat damit – zu seinen Gunsten – bezogen auf 122 AWB zumindest 37.454 € unangemessen erhalten, wobei der Durchschnittsbetrag von 193 € bereits überhöht erscheint.

Praxisanmerkung:

Die Notwendigkeit von Anwendungsbeobachtungen ist schwerlich zu erkennen. Denn Ärzte müssen gravierende Wechselwirkungen oder Nebenwirkungen von Medikamenten ohnehin melden. Die AWB sind regelmäßig nur ein Instrument der Pharmaindustrie zur Beeinflussung ärztlichen Verordnungsverhaltens, können korruptiven Einfluss haben und stehen damit oft in Widerspruch zu den Interessen der Patienten.

Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung der Berufsgerichte AWB in bestimmten Grenzen an. Sie können analog Nr. 85 GOÄ mit 115 EUR abgerechnet werden. Die Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin bringt niedergelassenen Ärzten, die Anwendungsbeobachtungen durchführen, insofern eine gewisse Rechtssicherheit. Der Arzt muss die Anwendungsbeobachtungen aber gut dokumentieren. 

Das Strafverfahren gegen den Arzt und die anderen involvierten Apotheker und Pharmaunternehmen ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Wegen der hohen - auch strafrechtlichen - Risiken ist eine Teilnahme an AWB nur dann zu empfehlen, wenn der Arzt bestimmte Grenzen einhält. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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