(16.8.2018) Laboranalysen eines Arztes, die er (oder angestellte Ärzte) in den externen Räumen eines auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht hat, kann der Arzt nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen (Bundessozialgericht, Urteil vom 8.8.2018 - B 6 KA 24/17 R). Ein Labor-Sharing lohnt sich also für den niedergelassenen Arzt nicht.

Laborbefund des PatientenDer Fall:

Der klagende niedergelassene Allgemeinmediziner begehrte die Feststellung, dass er Laboratoriumsuntersuchungen, die er in von seiner Praxis getrennten Räumen erbringt, als eigene Leistungen abrechnen darf. Der im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassene Kläger zeigte der Beklagten an, er werde ab Januar 2014 die in Abschnitt 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) genannten allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen in einem von seinem Vertragsarztsitz etwa elf km entfernten Labor erbringen. Die mit der Betreibergesellschaft des Labors geschlossene Vereinbarung berechtigte ihn, die Räume und Laborgeräte montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr selbst oder durch eigenes Personal zu nutzen. Das Labor wird aufgrund ähnlicher Vereinbarungen von weiteren Ärzten in Anspruch genommen. Die beklagte KÄV teilte dem Kläger mit, er dürfe dort erbrachte Untersuchungen nicht als eigene Leistungen abrechnen. Das Sozialgericht gab dem dagegen klagenden Arzt Recht. Das Landessozialgericht wiederum der KÄV.

Die Entscheidung:

Das BSG wiederum schlug sich auf die Seite der KÄV, wie das BSG in seinem Terminsbericht mitteilte:

Nach Auffassung des BSG hat das Landessozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger Laboranalysen, die in den Räumen des auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht werden, nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen darf. Der Senat habe nicht abschließend entscheiden müssen, ob das vom Kläger genutzte Labor im Verhältnis zu seiner eigenen Praxis "ausgelagerte Praxisräume" i.S.v. § 24 Abs. 5 ÄrzteZV seien. Jedenfalls dürfe der Kläger dort ausgeführte Leistungen der laboratoriumsmedizinischen Analyse (Teil 3 der Befunderhebung) nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen. Das sei nach der speziellen Regelung in § 25 Abs. 3 S. 2 BMV-Ä für allgemeine Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä, die in Laborgemeinschaften erbracht werden, ausgeschlossen, da diese Leistungen von der Laborgemeinschaft direkt gegenüber der KÄV abzurechnen seien. Die vom Kläger im Wege des "time-sharing" zusammen mit anderen Vertragsärzten mitgenutzte Laboreinrichtung sei eine solche Laborgemeinschaft, wie sie in § 1a Nr 14a BMV-Ä definiert sei. 

Praxisanmerkung:

Da auch kick-back-Zahlungen des Labors an den überweisenden Arzt nicht zulässig sind, gibt es derzeit keine Möglichkeit für den Arzt, an Laborleistungen in fremden Räumen zu verdienen oder mitzuverdienen (time-sharing). Entweder der Arzt richtet ein eigenes Labor ein, auf das er allein Zugriff hat (in der Praxis oder in ausgelagerten Praxisräumen) oder er kann für die Laboruntersuchungen kein Entgelt einstreichen. Ohne eigenes Labor muss er auf Fremdlaborleistungen zurück greifen, die dann nur das Labor abrechnen kann.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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