Das Landgericht Göttingen hat festgestellt, dass ein privater Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für eine Augen-Laser-Behandlung (LASIK) verpflichtet ist (LG Göttingen, Beschluss vom 08.07.2008 - 2 S 4 /08 - ).

In dem Rechtsstreit ging es um eine Versicherte, die ihre Fehlsichtigkeit durch eine LASIK (Laser-in-situ-Keratomieleusis) behandeln ließ. Die private Krankenversicherung der Versicherten verweigerte die Übernahme der Kosten der Behandlung. Sie argumentierte, es handele sich dabei um einen rein kosmetischen Eingriff. Als preeisgünstigere Alternativen hätte eine Korrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen zur Verfügung gestanden. Außerdem sei die LASIK-Operation deutlich risikoreicher.

Das Gericht hat diese Argumente nicht gelten lassen. Es stellte zunächst fest, dass die Fehlsichtigkeit als behandlungsbedürftige Erkrankung anzusehen sei. Die LASIK-Behandlung sei zudem grundsätzlich geeignet, diese Erkrankung zu beheben oder zu lindern. Damit sei die LASIK eine Heilbehandlung. Dazu wird ausgeführt:

Soweit die Krankenversicherung geltend mache, es handele sich bei der LASIK-Behandlung um eine gegenüber Brille und Kontaktbrille nachrangige Behandlungsmethode, weil sie in Einzelfällen zu schweren Schädigungen des Sehvermögens führen könne, vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Zum einen komme es auf eine Vor- oder Nachrangigkeit einer Behandlungsmethode nach den Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gar nicht an. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AVB bestehe für jede "medizinisch notwendige Heilbehandlung". Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes findet sich insoweit nur in § 4 Absatz 6 AVB, wonach der Versicherer lediglich für solche Behandlungsmethoden zu leisten habe, die von der Schulmedizin seit vielen Jahren "überwiegend anerkannt" sind. Das Landgericht Göttingen weist darauf hin, dass die LASIK-Behandlung diese Voraussetzung seit vielen Jahren erfülle, wie auch der vom Gericht bestellte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe. Es genüge, wenn es vertretbar erscheine, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen.

Eine weitere Einschränkung des Versicherungsschutzes etwa dahingehend, dass die Versicherung bei mehreren zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden nur die Kosten der presiwerteren und/oder gefahrloseren Behandlung zu ersetzen habe, lässt sich den zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen (AVB) nicht entnehmen. Eine Rangfolge innerhalb der möglichen Heilbehandlungen (LASIK, Brille, Kontaktlinse etc.) bestünde nicht.

Zum anderen berücksichtige die Krankenversicherung bei diesen Überlegungen nicht, dass der Sachverständige die Komplikationsrate dieser Behandlung als "gering", im schriftlichen Gutachten sogar als "sehr selten" bezeichnet hat. Er hat zudem ausgeführt, dass diese Behandlungsmethode die bei dem Tragen von Brille oder Kontaktlinse bestehende Bildverkleinerung von etwa 8 % beseitigen könne.

Tipp: Die Entscheidung stärkt die Befürworter der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Augen-Laser-OP.

Leider ist die Rechtsprechung zu dieser Frage immer noch nicht einheitlich. Höchstrichterliche Entscheidungen dazu liegen noch nicht vor. Da jedoch der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden hat, dass der privat versicherte Patient sich nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode verweisen lassen muss, sind die Chancen zur Erstattung in der PKV mit diesem Beschluss des Landgerichts Göttingen generell gestiegen.

Zu beachten ist aber, dass jede gerichtliche Entscheidung zu diesem Fragenkreis immer von einer im Einzelfall zu treffenden medizinischen Sachverständigenentscheidung abhängt, deren Ergebnis nicht vorausgesagt werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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