(18.9.2018) Für Honorarklagen des Arztes gegen seinen Privatpatienten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Patienten als Schuldner. Der Arzt muss den Patienten also an dessen Wohnort verklagen und kann die Klage nicht an das Gericht des Praxissitzes richten (Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2018 – 32 C 1041/18 (90)). 

Wo kann der Arzt den Patienten auf Zahlung des Honorars verklagen?Der Fall: 

Ein niedergelassener Arzt aus Frankfurt am Main behandelte seinen in Vechta wohnenden Patienten, der dann aber die daraus entstandene Privatrechnung nicht beglich. Also verklagte der Arzt den Patienten auf Zahlung. Er wollte den Prozess "vor Ort" führen und klagte deshalb nicht am Amtsgericht in Vechta, sondern in Frankfurt am Main. 

Die Entscheidung:

Das AG Frankfurt entschied, dass der Arzt den Patienten wegen der Privatliquidation in Vechta verklagen muss und erklärte das AG Vechta für zuständig. 

Zur Begründung führte es aus, dass für den Patienten der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Schuldners gelte: 

Die hier streitgegenständliche Hauptleistungspflicht des Beklagten ist eine Zahlungspflicht. Der Erfüllungsort für die Vergütungsansprüche ist, solange nicht etwas anderes entweder vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist, gemäß § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Zahlungsschuldners, hier des beklagten Patienten.

Für die Honoraransprüche eines Arztes gegenüber einem privat versicherten oder selbstzahlenden Patienten ist aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes anzunehmen. Es ist vollkommen unüblich, dass der Patient den Arzt bereits unmittelbar vor oder nach der Behandlung bezahlt; denn während des Besuchs beim Arzt wird die Rechnung, die gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruchs ist, in aller Regel noch gar nicht erstellt. Vielmehr entspricht es der gängigen Praxis, dass ein Arzt nachträglich eine den Anforderungen des § 12 GOÄ genügende Rechnung schreibt und an den Patienten verschickt, die dieser dann - in den häufigsten Fällen per Überweisung - begleicht. Der Leistungsort für die geschuldete Zahlung liegt damit am Wohnsitz des Patienten.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 (Az. III ZR 114/11) ergibt sich nichts anderes. Zum einen hatte diese Entscheidung einen Fall zum Gegenstand, in dem - anders als im vorliegenden - an der Frage der örtlichen Zuständigkeit zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hing. Zum anderen betraf diese Entscheidung nicht - wie hier - die Vergütung für eine ambulante ärztliche Behandlung, sondern das Entgelt für eine stationäre Behandlung über mehrere Monate.

Überdies wies das Gericht darauf hin, dass ärztliche Vergütungsansprüche häufig sogar zunächst an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten werden, die ihren Sitz nicht zwingend am Ort der Arztpraxis hat. Umso weniger besteht aus Sicht des Gerichts Anlass, den Leistungsort für die Zahlungspflicht am Sitz des Arztes anzunehmen. Auch einen sog. einheitlichen Leistungsort für alle Vertragspflichten aus dem Behandlungsvertrag am Ort der Praxis verneinte das Gericht. 

Praxisanmerkung:

Da Ärzte nicht berechtigt sind, Vorschußzahlungen von den Patienten zu verlangen (die GOÄ sieht dies, anders als zB das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nicht vor, überdies erfordert der Honoraranspruch das Vorliegen einer (Schluss-)Rechnung) tragen Ärzte ein deutliches Zahlungsausfallrisiko. Sie können dieses Risiko verringern durch straffe Rechnungsstellung, gerichtliche Beitreibung (am Gericht des Wohnsitzes des Patienten) und die Abtretung der Forderungen an eine privatärztliche Verrechnungsstelle.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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