(25.9.2018) Wegen Nackenschmerzen und Übelkeit begab sich eine schwangere Frau in die Behandlung eines niedergelassenen Orthopäden. Kurz nach der Behandlung, bei der der Arzt bei der Patientin im Stehen und im Liegen Hand anlegte, klagte die Frau u.a. über Taubheit der Beine. Sie erlitt eine Querschnittslähmung. Das Oberlandesgericht Köln sieht die Behandlung als erlaubte Mobilisation und nicht als - bei einer Schwangeren nicht erlaubte - Manipulation (Einrenken) an und wies die Berufung der Patientin zurück (OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 5 U 142/17). 

Der Fall: 

Aufnahmen der Wirbelsäule nach RückenschmerzenBei der damals 29jäjhrigen Klägerin, die in der 19. Woche schwanger war, traten am 28.6.2011 Schmerzen in der unteren Halswirbelsäule mit Übelkeit und Kreislaufbeschwerden auf. Am Folgetag stellte sie sich gegen 9.00 Uhr beim Beklagten zu 1), einem niedergelassenen Orthopäden, vor. Dieser und der Beklagte zu 2) führen eine Gemeinschaftspraxis, die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 1) vermerkte als Befund einen Hartspann des Trapeziusoberrands beidseits und einen Druckschmerz paravertebral beidseits C 7 - TH 7. Er wies die Klägerin darauf hin, dass bei bestehender Schwangerschaft Behandlungsmaßnahmen wie ein Einrenken oder die Gabe einer Spritze nicht möglich sein.

Er führte zwei manualtherapeutische Behandlungen durch. Bei der ersten stand die Klägerin vor ihm, während sie bei der zweiten auf dem Rücken auf einer Liege lag. Zwischen den Parteien ist streitig, wie und mit welcher Intensität der Beklagte zu 1) die Behandlungen vornahm und ob es sich um chiropraktische Manipulationen oder Mobilisationen handelte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien zu beiden Maßnahmen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In der Karteikarte ist "Mobilisation der WS ohne Impuls, unspezifisch" vermerkt. Nach der Verordnung von Krankengymnastik verließ die Klägerin ohne eine Veränderung ihrer Beschwerden die Praxis der Beklagten.

Gegen 18.00 Uhr traten rasch zunehmende und intensive Schmerzen in Höhe der mittleren Brustwirbelsäule auf. Bei Eintreffen des von ihrem Ehemann verständigten Rettungsdienstes empfand die Klägerin ein Taubheitsgefühl in beiden Füßen und eine Schwäche in den Beinen. In der Notaufnahme des Universitätsklinikums B, in die die Klägerin um 20.20 Uhr eingeliefert wurde, lagen ein sensibler Querschnitt unterhalb von Th 10 und eine Lähmung der Beine vor. In der Magnetresonanztomografie zeigte sich eine subdurale Blutung von BWK 8/9 bis LWK 4 mit einem punktum maximum auf BWK 11/12. Eine Blutungsquelle war nicht zu sehen. Bei der noch am 29.6.2011 begonnenen Operation wurde ein von Th 8 bis L 3 reichendes subdurales Hämatom ausgeräumt. Eine Blutungsquelle fand sich nicht.

Die Klägerin ging vopn einem Behandlungsfehler aus, weil der Arzt sie eingerenkt habe. Auch lägen Aufklärungsfehler vor, weil der Arzt sie über die Risiken der Behandlung nicht aufgeklärt habe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von EUR 200.000. 

Das Landgericht Aachen holte mehrere Sachverständigengutachten ein und befragte die Mitarbeiter der beklagten Ärzte und die Parteien und wies die Klage als unbegründet ab. 

Die Klägerin ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das OLG wies die Berufung als unbegründet zurück. 

Dass der beklagte Arzt die Klägerin manipuliert, d.h. eingerenkt habe, habe die Klägerin nicht beweisen können. Auch die Behandlungsdokumentation gebe dafür nichts her. Die eingetretenen Folgen könnten auch durch eine bereits vor der streitigen Behandlung eingetretenen Blutung am Halswirbel ausgelöst worden sein können. Auch Aufklärungsfehler verneinte das Gericht.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schwierig im der Beweis eines Fehlers und des Zusammenhanges zwischen einer Behandlung und einer Folge der Behandlung in der Praxis ist. Im vorliegenden Fall erscheint die Lösung auf der Hand zu liegen, da ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Taubheit der Beine besteht. Dem ist aber nicht so. Der Patient ist beweismäßig deutlich im Nachteil, weil er den Behandlungsverlauf nicht beweisen kann, während der Arzt auf seine Behandlungsdokumentation verweisen kann, der die Gerichte in der Regel Glauben schenken. Die Erfahrung zeigt, dass Arzthaftungsverfahren oft nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn a) entweder ein klarer Aufklärungsfehler besteht oder b) ein grober Behandlungsfehler wahrscheinlich ist, weil letzterer Fehler die Beweislast zugunsten der Patientenseite verschiebt. In allen anderen, unklaren Fällen tun sich die vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen oft schwer damit, sich eindeutig gegen die von dem beklagten Arzt gewählte Behandlung zu positionieren. Da es regelmäßig eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten gibt, tendieren die Gutachter oft dazu, die gewählte Behandlung noch als vertretbar zu bewerten. Auch können eingetretene Folgen (hier die Blutung, die zu der Lähmung führte) ganz unterschiedliche Ursachen haben, so dass eine klare Beantwortung der Frage, was genau die Folge ausgelöst hat, oft nicht möglich ist. Und verbleibende Zweifel führen dann zur Abweisung der Klage.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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