(18.12.2018) Teilt ein negativ bewerteter Arzt dem Ärztebwertungsportal mit, dass er den bewertenden Patienten nicht behandelt hat, so ist er Betreiber des Ärztebewertungsportals verpflichtet, von dem Patienten, der die anonyme Bewertung abgegeben hat, zu verlangen, eine bestätigende Auskunft seiner Krankenversicherung über den Arzt-Patienten-Kontakt (§ 305 SGB V) vorzulegen. Dann hat das Bewertungsportal zu prüfen, ob der Bewertende tatsächlich von dem Arzt behandelt wurde (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28. November 2018 – 9 O 2616/17 (369)).

Bewertungen bei jameda.deDer Fall:

Der niedergelassene Neurologe Dr. K. erhielt bei jameda.de eine vernichtende Bewertung mit der Note 5,0: „ Das ist keine ärztliche Behandlung“ meinte der anonym bleibende Mann. Weiter berichtete er: „Ich habe 4 Monate auf den Termin gewartet. Seit mehr als 6 Monaten habe ich Probleme im Bereich der HWS. Mein Orthopäde hat mir empfohlen mich von einem Neurologen checken zu lassen. Dr. K. meinte nach meiner Erklärung, er kann da nichts machen und ich soll mich an meinen Orthopäden wenden und verabschiedete sich und ging wieder raus. Ich habe 4 Monate gewartet um mir sowas anzusehen!?"

Mit Anwaltsschreiben forderte Dr. K jameda.de auf, diese Bewertung zu löschen. Er habe den Mann nicht behandelt. Er habe die Praxis-EDV für den betroffenen Zeitraum durchgesehen, aber keinen Patienten gefunden, auf den die ihm bekannt gewordenen Merkmale zuträfen (Behandlungszeitraum, Kassenpatient, männlich, HWS-Beschwerden). Jameda.de modifizierte den Eintrag etwas, löschte ihn aber nicht.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Neurologe u.a. Entfernung der Bewertung von jameda.de.

Die Entscheidung:

Das LG Braunschweig gab dem Neurologen Recht und verpflichtete jameda.de u.a. zur Unterlassung, sprich Löschung der negativen Bewertung. Jameda.de habe hier seine Prüfpflichten verletzt.

Wenn der Arzt den Kontakt mit dem Patienten bestreitet, muss das Bewertungsportal prüfen, ob die Angaben des Bewertenden zutreffen. Es muss dazu ermitteln, ob tatsächlich eine Behandlung vorlag. Dazu hat es aus Sicht des Gerichts den Bewertenden aufzufordern, ihm eine Auskunft der Krankenversicherung des Bewertenden vorzulegen,. Dies ist für den Bewertenden unschwer möglich. Denn nach § 305 SGB V kann jeder gesetzlich versicherte Patient von seiner Versicherung Auskunft über die von dem Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten verlangen. Neben der Möglichkeit, die Krankenkasse zu konsultieren, hätte die Beklagte dem Bewertenden auch vorschlagen können, einen Beleg über den Arztbesuch direkt in der Praxis anzufordern.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung führt die Rechtsprechung anderer Instanzgerichte zu den strengen Prüfpflichten der Ärztebwertungsportale fort (vgl Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18. September 2018 – 6 O 39/18 und LG Frankfurt a. M., Urteil v. 05.03.2015 - 2-03 O 188/14).

Für Privatversicherte gilt nichts anderes. Auch sie müssen belegen, dass sie bei dem Arzt in Behandlung waren. Zum Beweis können sie einfach die Privatrechnung des Arztes vorlegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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