(28.12.2018) Im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung den Vorbereitungsassistenten hat der Zahnarzt den Assistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Diese Aufgabe kann nur nur ein Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt erfüllen. Nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllen die notwendige Eignung nicht. § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV sieht ausdrücklich vor, dass der "Vertragszahnarzt", also der Praxisinhaber und damit Träger aller Rechte und Pflichten, Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten hat. In einem MVZ können also allein die in dem MVZ als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte dem Grunde nach in Betracht kommen, jeweils einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Für zahnärztliche MVZ gelten insofern andere Regeln als für ärztliche MVZ (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2018 – S 2 KA 77/17).

Weiterbildungsassistenten können nicht bei angestellten Zahnärzten lernenDer Fall:

Streitig ist die Frage, ob ein zahnärztliches MVZ, in dem nur ein Vertragszahnarzt und im Übrigen angestellte Zahnärzte tätig sind, mehr als einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen darf.

Der Zulassungsausschuss hatte dies dem MVZ unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte verweigert.

Das MVZ klagte gegen diese Entscheidung und argumentierte, in einem MVZ stehe nicht nur dem ärztlichen Leiter, sondern auch jedem angestellten Zahnarzt das Recht zu, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Bei ärztlichen MVZ sei es zudem anerkannt, dass die Weiterbildung eines Weiterbildungsassistenten von angestellten Ärzten des MVZ, die über die Weiterbildungsbefugnis verfügten, vorgenommen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es insofern, ärztliche und zahnärztliche MVZ unterschiedlich zu behandeln.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht wies die Klage des MVZ gegen den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses als unbegründet zurück. 

Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil für Zahnärzte hinsichtlich der im Rahmen der Weiterbildung zu leistenden Vorbereitungszeit andere Regeln gälten als für Ärzte. Eine Vorbereitungszeit werde nur noch für Zahnärzte verlangt. Ärzte bedürften dagegen seit 1994 einer mindestens dreijährigen (ab 2006 einer mindestens fünfjährigen) allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder müssten Facharzt für ein bestimmtes Gebiet sein (vgl. § 95a SGB V, § 3 Ärzte-​ZV). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Approbation allein nicht ausreichend für eine vertragsärztliche Tätigkeit sei, verlangte aber für Ärzte aufgrund der mehrjährigen Weiterbildung nicht daneben eine zusätzliche (praktische) Vorbereitungszeit.

Diesen Bedarf an praktischer Ausbildung spiegelte auch die Richtlinien der Beklagten für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten (Rhein. Zahnärzteblatt 7/1989, S. 35 f.) wider. Nach deren Ziffer 2.3 sei der Praxisinhaber verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Hierzu gehörten auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt für seine Tätigkeit benötige und die dann auch nur ein Vertragszahnarzt vermitteln könne.

Solchen Anforderungen genüge aber nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ als Vertragszahnarzt. Nur diese Personen böten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllten die notwendige Eignung nicht, da sie gegenüber dem Vertragszahnarzt nur reduzierte Rechte und Pflichten hätten. So rechne z.B. der Praxisinhaber die Leistungen seiner angestellten Zahnärzte (selbst) als eigene ab. 

Mit dem gegenüber dem Praxisinhaber reduzierten Kreis von Rechten und Pflichten des angestellten Zahnarztes vertrage es sich nicht, dem angestellten Zahnarzt die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten zu gestatten. § 32 Abs. 4 Zahnärzte-​ZV sehe ausdrücklich vor, dass der "Vertragszahnarzt", also der Praxisinhaber und damit Träger aller Rechte und Pflichten, Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten habe. Für eine den Wortlaut übersteigende Auslegung sieht das SG Düsseldorf keine Veranlassung.

Praxisanmerkung:

Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie ein angestellter Zahnarzt, der der Pflicht zum Beispiel zur eigenen Abrechnung gegenüber der KZV enthoben ist, einem Vorbereitungsassistenten Kenntnisse in diesem doch sehr praxisrelevanten Bereich vermitteln sollte. Insofern ist die Entschiedung vertretbar.  

Das SG Düsseldorf hat hier seine Rechtsauffassung, die es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußert hatte (S 2 KA 76/17 ER), beibehalten. 

Die Rechtsfrage ist aber umstritten. Das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 31.1.2018 - S 12 KA 572/17) sieht das anders: Eine ausdrückliche Regelung über die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ treffe weder das SGB V noch die Zahnärzte-ZV oder Ärzte-ZV noch die Bundesmantelverträge. Auch die als Satzung ergangene Richtlinie der Beklagten treffe eine solche Regelung nicht.

Letztlich muss das Bundessozialgericht über diese Frage entscheiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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