(7.1.2019) Ist das Neugeborene schlapp und verfärben sich seine Hände und Füße blau (Puls von 96, Sauerstoffsättigung von 70 %), sprich liegt eine lebensbedrohliche Situation vor, so hat der behandelnde Klinikarzt (auch der Gynäkologe) zuerst Notfallmaßnahmen durchzuführen - insbesondere Kreislaufstabilisierung. Danach hat er sogleich den Blutzucker zu testen. Hier geschah dies nicht, das Neugeborene erlitt daher eine massive Unterzuckerung mit folgendem Hirnschaden und ist nun schwerbehindert. Das OLG Hamm sah dies als groben Befunderhebungsfehler an und verurteilte den Arzt u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000 EUR (OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 26 U 9/16).

Neugeborenes erleidet Unterzuckerung - Kinderarzt haftet auf SchmerzensgeldDer Fall:

Der Beklagte, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war im streitgegenständlichen Zeitraum zugleich Belegarzt im St. K-Hospital in Bad E. In der 32. Schwangerschaftswoche wurde bei der Mutter der Klägerin eine Infektion der Scheide mit Streptokokken der Gruppe B (GBE) festgestellt. Eine (peripartale) Antibiotikabehandlung erfolgte jedoch nicht. Nach im Übrigen unauffälligem Schwangerschaftsverlauf stellte der Beklagte am 24.08.2006 und 30.08.2006 bei der Mutter der Klägerin eine Beckenendlage (BEL) fest. Sie wurde über die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Entbindungsmodus aufgeklärt, wobei der Aufklärungsumfang zwischen den Parteien streitig ist. Am 30.08.2006 unterzeichnete die Mutter der Klägerin einen Aufklärungsbogen, wonach sie über den Chancen und Risiken dieser Entbindungsalternative aufgeklärt worden ist und stellte sich sodann am 31.08.2006 zwecks Durchführung einer Kaiserschnittentbindung im K- Hospital vor.

Am gleichen Tag wurde die Klägerin um 13:42 Uhr in der 41. SSW durch den Beklagten mittels primärer Sectio entwickelt. Die Anästhesie wurde durch den Zeugen Dr. I durchgeführt, der eine intraoperative Antibiotikagabe verabreichte. Die Entbindung selbst verlief komplikationslos. Im Anschluss an die Entbindung traten kurzzeitig Anpassungsstörungen bei der Klägerin auf, die mit O2 Gabe behoben werden konnten. Die Apgar-Werte wurden mit 7, 9 und 10 angegeben. Das Kind wurde per Monitor im Kreißsaal überwacht, die Werte wurden mit „ohne Befund“ dokumentiert. Um 14:12 Uhr wurde eine Blutgasanalyse bei der Klägerin durchgeführt. Auch weitere Untersuchungen ergaben in der Folge keinen Befund. Zwischen 17:31 Uhr und 1:30 Uhr wurde übereinstimmend dokumentiert, dass das Kind schlafe und rosig aussehe. Es wurde laut Krankenblatt gegen 23:00 Uhr in das Kinderzimmer verbracht; eine weitere Kontrolle fand um 0:30 Uhr statt.

Gegen 3:50 Uhr traten Komplikationen auf. In der Dokumentation ist festgehalten, dass die Klägerin schlapp und an Händen und Füßen blau war. Der Beklagte wurde informiert und erschien ebenso umgehend wie der gleichfalls hinzu gerufene Dr. T, der Streithelfer zu 4), in seiner Eigenschaft als Kinderarzt. Letzterer traf laut Patientenakte gegen 4:08 Uhr ein. Die Ärzte führten eine Reanimation durch. Die Klägerin wurde sodann um 5:00 Uhr von dem hinzugerufenen Kindernotarzt Dr. X, dem Streithelfer zu 6), übernommen und in die Kinderklinik des St. W Krankenhauses in Q, Streithelferin zu 5), verlegt. Dort traten in den ersten beiden Stunden cerebrale Krampfanfälle bei ausgeprägter Hypoglykämie auf. Der Blutzuckerwert wurde am 01.09.2006 erstmals nach der um 05:40 Uhr erfolgten Aufnahme in der Kinderklinik gemessen; er lag ausweislich des Verlaufsberichts der Streithelferin zu 5) um 06:33 Uhr bei 15 mg/dl. Die Blutzuckerwerte der Klägerin stabilisierten sich nach Glukosezufuhr. Die Kreislaufverhältnisse waren instabil. Im Entlassungsbrief des St. W Krankenhauses Q vom 28.09.2016 wurde als Diagnose unter anderem festgehalten „Hypoglykämie unklarer Genese“.

Die heute zwölfjährige Klägerin ist hör- und sehbehindert und erheblich in der Entwicklung verzögert; es wurde ein GdB (Grad der Behinderung) von 100 festgestellt, daneben die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „H“ (Hilflosigkeit).

Die Entscheidung:

Das OLG kommt - sachverständig beraten - zu dem Schluß, dass dem Beklagten für die Zeit ab 03:50 Uhr am 01.09.2006 ein grober Befunderhebungsfehler in Form einer unterlassenen Blutzuckerwertbestimmung zur Last zu legen ist. Der Blutzuckerwert hätte vorliegend nach Bewältigung der Akutsituation und Stabilisierung der Klägerin spätestens um 04:30 Uhr bestimmt werden müssen. Bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings ist die Blutzuckerbestimmung eine absolute Standardmaßnahme. 

Die Verantwortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann dabei auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen.

Praxisanmerkung:

In kritischen, lebensbedrohlichen Situationen hat der Arzt zuerst eine Sicherung der Vitalfunktionen zu veranlassen. Sofort danach hat er sich auf die Suche nach den Ursachen der Krise zu machen. Dabei hat er alle diagnostischen Mittel heranzuziehen.

Im Interesse der Gesundheit des Patienten und weil die Rechtsprechung auf die Nichterhebung von Befunden (sog. Befunderhebungsfehler) sehr empfindlich reagiert, sollte er hier eher zu viel als zu wenig Diagnostik betreiben und so den sichersten Weg wählen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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