(17.1.2018) Es besteht keine Besorgnis einer Befangenheit, wenn der gerichtliche Sachverständige den beklagten Chefarzt als "Prof. S., dem Erfahrensten der Abteilung und international anerkannten Experten für Geburtsmedizin" beschreibt, wenn der gesamte Absatz, in dem sich die Äußerung befindet, überhaupt nicht auf eine Bewertung des Handelns des Arztes zielt und wenn der Sachverständige damit zu erkennen gibt, dass er von einer von einem derart anerkannten Experten geführten Einrichtung durchaus einen höheren Standard verlangt als von einer Einrichtung der Regelversorgung (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 W 1076/18).

Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen

Praxisanmerkung:

Distanzlose, lobende Äußerungen des Sachverständigen über eine Partei des Rechtsstreits können die Ablehnung eines Sachverständigen begründen. Der hier in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Geburtsfehlers geltend gemachte Befangenheitsantrag wurde aber abgelehnt, weil aus Sicht des Gerichts der Hinweis auf diese besondere Kompetenz des Arztes aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens heraus einen anderen Hintergrund gehabt habe: Dies habe aus Sicht des Gerichts nur erklären sollen, dass das offenbar weniger erfahrene Personal wegen der aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei der Geburt das getan habe, was man in einer Einrichtung der Maximalversorgung - wie hier gegeben - habe tun müssen, nämlich die Sache zur Beurteilung dem „in der Abteilung Erfahrensten und über die Grenzen der Abteilung hinaus anerkannten Fachmann“ zu übergeben, um ein hohes Niveau der Betreuung der Mutter zu gewährleisten. 

Dazu ist anzumerken, dass das Gericht hier besser daran getan hätte, den Sachverständigen zu befragen, wie er diese Äußerung gemeint hat, statt eine umfangreiche Textanalyse zu betreiben und in einzelne Halbsätzen weitreichende Bedeutungen hineinzuinterpretieren. Die Gerichte tun sich aber erfahrungsgemäß sehr schwer damit, Sachverständige abzulehnen, da dies mit sehr viel weiterer Arbeit für das Gericht verbunden ist und den Abschluß des Verfahrens deutlich verzögerte. Eine Ablehnung des Sachverständigen verspricht daher nach meiner Erfahrung nur in absolut krassen Ausnahmefällen Erfolg. 

Die Entscheidung im Volltext:

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die Äußerung eines Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens die Besorgnis der Befangenheit begründet, ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen.

2. Dass ein medizinischer Sachverständiger dem beklagten Arzt eine "hohe Kompetenz" bescheinigt, reicht hierfür für sich genommen nicht aus.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23.10.2018 - 7 OH 84/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens begehren die Antragsteller die Klärung diverser Behandlungsfehlervorwürfe im Zusammenhang mit der Geburt der Antragstellerin zu 1) im Oktober 2012 im Hause der Beklagten zu 1).

Als einer der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen äußerte der abgelehnte Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 12.07.2018 unter anderem:

„Am 25.10.2012 wurde die Patientin wegen Ziehen in den Kreißsaal verlegt und CTG-​mäßig dauerüberwacht. Es kam zu einer weiteren Einschränkung des CRT....., so dass eine Vorstellung bei Prof. S., dem Erfahrensten der Abteilung und international anerkannten Experten für Perinatalmedizin - erfolgte, der dann aufgrund der kontinuierlich sich verschlechternden - aber noch nicht akut bedrohlichen Situation - die Sectio indizierte“.

Diese Äußerung haben die Antragsteller als distanzlos und parteilich beanstandet und den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

Mit der sofortigen Beschwerde wiederholen die Antragsteller ihren Vorwurf der Distanzlosigkeit und beanstanden des Weiteren die sachverständigen Feststellungen, auch ein vierstündiges Zuwarten zwischen der Anordnung und Durchführung der Sectio sei als lege artis anzusehen. Der Sachverständige habe insoweit den medizinischen Sachverhalt nur oberflächlich bewertet und sich auch hierdurch der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Antragsteller gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Sachverständige ist danach ebenso wie der Richter zu unvoreingenommener und neutraler Führung seiner Aufgaben verpflichtet; dies verlangt Sachlichkeit und die Wahrung des „gleichen Abstands“ zu den Parteien (Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rz. 20). Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist demnach dann zu bejahen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehen, wenn also ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die das subjektive Misstrauen der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung rechtfertigen können und die Befürchtungen der Partei hinsichtlich einer Parteilichkeit des Sachverständigen nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 25 W 937/18, Rz. 11 - juris). Vorliegend ergibt die gebotene Gesamtwürdigung, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger Betrachtung nicht gegeben sind.

a)

Was die bereits im Befangenheitsantrag beanstandete „distanzlose“ Äußerung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.07.2018, dort Seite 3 betrifft, so kann diese nicht aus ihrem Kontext herausgelöst werden. Bei Lektüre des gesamten Textes kann der Senat eine Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen: Zum einen zielt der gesamte Absatz, in dem sich die Äußerung befindet, überhaupt nicht auf eine Bewertung des Handelns des Antragsgegners zu 2), sondern erklärt nur, dass das offenbar weniger erfahrene Personal wegen der aufgetretenen Unregelmäßigkeiten das getan habe, was man in einer Einrichtung der Maximalversorgung - wie hier gegeben - habe tun müssen, nämlich die Sache zur Beurteilung dem „in der Abteilung Erfahrensten und über die Grenzen der Abteilung hinaus anerkannten Fachmann“ zu übergeben, um ein hohes Niveau der Betreuung der Antragstellerin zu 2) zu gewährleisten. Zum zweiten hat der Sachverständige sich im Verlaufe des ganzen Gutachtens eben nicht auf die Feststellung der ausgewiesenen Expertise des Antragsgegners zu 2) beschränkt, sondern im Gegenteil ausführlich die medizinisch relevanten Parameter aufgezählt und diskutiert, die vorliegend für die Entscheidungsfindung während der Betreuung der Antragstellerin zu 2) zu berücksichtigen waren. In dieser fachlichen Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise der Antragsgegner ist aber an keiner Stelle eine distanzlose Übernahme der medizinischen Einschätzung des Antragsgesuchs zu erkennen. Soweit dies lediglich an einer Stelle indirekt der Fall ist, nämlich am Ende des Gutachtens, wäre die in diesem Kontext dem Antragsgegner zu 2) bescheinigte hohe Kompetenz eher geeignet, den Antragsgegnern zum Nachteil zu gereichen, weil der Sachverständige hier zu erkennen gibt, dass er von einer von einem derart anerkannten Experten geführten Einrichtung durchaus einen höheren Standard verlangt als von einer Einrichtung der Regelversorgung. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des Gutachtens, in welchem ausgeführt wird, dass die Behandlung durch den Chefarzt und „dem dort zu erwartenden hohen medizinischen Standard“ genügt hat.

Soweit die Antragsteller in ihrer sofortigen Beschwerde auf die unzureichende Überprüfung des „Nullflusses“ im Zusammenhang mit der aus Sicht der Antragsteller um vier Stunden verzögerten Sectio nach Indikationsstellung abstellen, so ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass der Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 01.02.2017, dort Ziffer 13 sich mit der Frage der verzögerten Durchführung durchaus auseinandersetzen musste. Er hat dies aber in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten ohne jegliche Bezugnahme auf eine zuvor konstatierte fachliche Expertise des Antragsgegners zu 2) auf Seiten 4 und 5 seines Gutachtens getan. Im Übrigen wären inhaltliche Angriffe gegen das Gutachten und behauptete etwaige Qualitätsmängel nicht geeignet, vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Solche Einschätzungen können vielmehr durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen - wie hier folgerichtig auch beantragt - ausgeräumt werden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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