Nach dem Entwurf des Gesetzgebers zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) soll die 68er- Altersgrenze für niedergelassene Ärzte fallen. Offen bleibt, ob dies bereits Anfang 2009 oder erst später der Fall sein soll.

Die Problematik des § 95 Absatz 7 SGB V (Altersgrenze mit 68 Jahren) war ständig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Gerichte hatten die Altersgrenze aber stets verteidigt. Nunmehr hat aber das Sozialgericht Dortmund mit Beschluss vom 28.06.2008 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gewandt. Der EuGH soll prüfen, ob die Altersgrenze europarechtskonform ist. Diese Entscheidung könnte aber von der Gesetzesänderung im Rahmen des GKV-OrgWG überholt werden.

Der Wegfall der Altersgrenze  soll laut Entwurf durch schlichte Aufhebung des § 95 Absatz 7 SGB V erfolgen. Eine wesentliche Erwägung des Gesetzgebers ist, dass die Regelung des SGB V der demografischen Entwicklung nicht mehr gerecht werde. Bereits zuletzt wurde die Altersgrenze von den Kassenärztlichen Vereinigung erheblich aufgeweicht, um z.B. eine Unterversorgung abzuwenden.

Noch nicht geklärt ist, ob die Altersgrenze erst zum 01.01.2009 fällt oder ob Übergangsregelungen für Ärzte getroffen werden, deren Zulassung bereits vorher enden würde. Eine solche Regelung der Übergangsfälle könnte Rechtsstreitigkeiten zwischen den KVen und den im gesperrten Bezirk niedergelassenen Ärzten, die jetzt die Altersgrenze erreichen, vermeiden. Diese Ärzte wären deutlich benachteiligt gegenüber Ärzten, die erst nach Wirksamwerden des Wegfalls der Altersgrenze das 68. Lebensjahr beenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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