(28.3.2019) Betreibt ein Arzt seine urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards und missachtet er auch noch eine Untersagungsverfügung, so rechtfertigt dies die Entziehung seiner Zulassung (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29. November 2018 – S 5 KA 647/16).

benutzte Einmalkanülen sind nicht erlaubtDer Fall:

Der klagende Arzt ist seit 1978 als Urologe zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. 2013 fanden in den Praxisräumen des Klägers infektionshygienische Begehungen des städtischen Gesundheitsamtes statt, bei denen festgestellt wurde:

  • Vermüllung der Praxisräume
  • schwerwiegende Mängel in den Bereichen Hygiene und Arbeitsschutz (z.B. fehlende Händedesinfektionsmittel und Nichtdurchführung der Desinfektion, keine Unterteilung in eine reine und unreine Seite)
  • größere Anzahl ursprünglich steriler Einmalprodukte, deren Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen war
  • Instrumente waren nicht verpackt oder verschmutzt
  • Arzt gab Patienten, bei denen er Blasenuntersuchungen mit unsterilem Wasser durchführte, prophylaktisch dreitägige Antibiose
  • der Arzt wohnte auch in der Praxis

Zuerst erteilte ihm das Gesundheitsamt ein Betriebsverbot. Dann erließ das Regierungspräsidium ebenfalls eine Untersagungsverfügung.

Bei einer weiteren Begehung 2015 zeigte sich, dass der Arzt das Verbot weitgehend ignorierte und weiter behandelte u.a. sowohl Blasenspiegelungen durchführte, als auch Blasenskatheter legte, wie beigezogene Abrechnungsdaten zeigten.

Anfang 2015 suspendierte die Beigeladene den Kläger von der persönlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Im Frühjahr 2015 ordnete der Zulassungsausschuss für Ärzte das Ruhen der Zulassung des Klägers für den Zeitraum vom 24.04. bis 11.06.2015 und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

Bei einer weiteren Begehung durch das Gesundheitsamt im Herbst 2015 waren die für den geplanten Praxisbetrieb vorgesehenen Räume in ordentlichem und sauberem Zustand, jedoch fanden sich in den vollgestellten Nebenräumen auch abgelaufene Einmal-Medizinprodukte sowie abgelaufene Medikamente und nicht aufbereitetes Besteck.

Daraufhin entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung des Klägers und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an.

Der Arzt legte Widerspruch ein, der nach einigem Hin und Her und einer weiteren Praxisbegehung, die wiederum Hygienemängel der Praxis zeigte, abgewiesen wurde.

Der Arzt legte Klage ein. Als milderes Mittel sei die Anordnung des Ruhens der Zulassung zu prüfen. Es sei auch fraglich, ob Hygienemängel eine gröbliche Verletzung vertragsarztrechtlicher Pflichten darstelle. Er habe nach dem Verbot keine Blasenspiegelungen mehr erbracht. Seine Patienten seien nicht gefährdet gewesen. Er zähle beim Ärztebewertungsportal „jameda.de“ zu den am besten bewerteten Urologen. Die hygienischen Mängel seien mittlerweile beseitigt und darauf komme es an.

Im Gerichtsverfahren wies die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung ergänzend darauf hin, dass der Kläger in den Quartalen 4/2013 bis 1/2015 vertragsärztliche Leistungen von rund 80.000 € während der ab dem Ende 2013 bestehenden Nutzungsuntersagung und damit ohne Rechtsgrund abgerechnet.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht sah die Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs 6 SGB 5 als begründet an und wies die Klage ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass es hier auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme. Später liegende Umstände - wie eine Verhaltensänderung des Klägers - seien nur in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen und dies auch nur, wenn eine nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar sei.

Nach diesen Grundsätzen ist die Zulassungsentziehung für das Gericht nachvollziehbar und rechtmäßig Maßgeblich war dabei u.a.:

  • seit Jahren gültige Hygiene- und Arbeitsschutzstandards nicht berücksichtigt
  • Missachtung der Untersagungsverfügungen
  • Vermüllung der Praxisräume
  • Infektionsgefahr für die Patienten (eine konkrete Verletzung der Gesundheit der Patienten sei nicht erforderlich)

Praxisanmerkung:

Das Gericht sah es auch als einen groben Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten an, dass der Kläger es unterlassen hat, der KV mitzuteilen, dass das Gesundheitsamt ihm den Praxisbetrieb verboten hatte. Wer also ein Verbot ausgesprochen erhält, muss dies der KV schriftlich mitteilen. Denn eine automatische Mitteilung findet nicht statt.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Die Verstöße und Hygienemängel sind gröblich und beharrlich.

In der Regel führen nur solche erheblichen und langfristigen Verstöße gegen die geltenden Regeln der medizinischen Berufsausübung zu einer Entziehung der Zulassung. Ohne weiteres wird eine Zulassung nicht entzogen. Im vorliegenden Fall war sicher bedeutsam, dass der Arzt auch in seiner Praxis wohnte, mithin zwangsläufig seinen unordentlichen Wohnstil auf die Praxis übertrug. Auf ein persönliches Verschulden und die persönlichen Lebensumstände des Arztes kommt es aber – und darauf hat das Gericht hingewiesen – bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung nicht an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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