(5.4.2019) Das Gericht hat mehrere Gründe der Entscheidung des Berufungsausschusses für einen der sich auf die freiwerdende Zulassung bewerbenden Ärzte für unzulässig erklärt: Ein Bewerber kann nicht deswegen vorgezogen werden, weil er schon einen Praxisübernahmevertrag mit dem Abgeber unterzeichnet hat, während der andere (nur) bereit ist, den Verkehrswert für die Praxis zu zahlen. Ob ein Bewerber "zielstrebig in die Zulassung drängt" ist für die Nachbesetzung irrelevant und kann nicht zur Auswahlenetscheidung herangezogen werden. Auch darf der Berufungsauschuss streitige Tatsachen (Art und Inhalt der Tätigkeit des Vorgängers) nicht einfach als Tatsachen behandeln. Im Ergebnis war daher die nicht berücksichtige Ärztin erfolgreich - der Berufungsausschuss muss noch einmal neu entscheiden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 11 KA 86/16). 

Anästhesiologe beatmet PatientenPraxisanmerkung:

Die mit Vertretern der Ärzteschaft und der Kassen besetzten Berufungsausschüsse tun sich immer wieder schwer mit der Beurteilung und Gewichtung der juristischen Kriterien der Nachbesetzungsentscheidung. Mir selbst wurden in den Verhandlungen vor den Ausschüssen schon hanebüchen abwegige Rechtsauffassungen entgegengehalten. Überdies tun sie sich manchmal schwer damit, die Beteiligten im laufenden Verfahren chancengleich zu behandeln. Fehlerhafte Entscheidungen sind die Folge. Dann heben die Sozialgerichte die Entscheidungen des Berfungsausschusses auf.

Jedem Arzt, der an einem Nachbesetzungsverfahren teilnimmt, ist daher zu raten, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um seine Rechte zu wahren. 

Der Fall:

Ein niedergelassener Anästhesiologie verstarb. Die Erben schrieben dessen Sitz zur Nachbesetzung aus.

Darauf bewarben sich:

(A) die Klägerin.

  • Fachärztin für Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnungen "Spezielle Schmerztherapie" und "Notfallmedizin", Jahrgang 1958
  • 17.09.1993 Approbation
  • 24.04.1996 Facharztanerkennung
  • 15.04.2014 Wartelisteneintragung
  • seit 1996 Vollzeit als angestellte Ärztin in Krankenhäusern tätig, von 2003 bis 2008 in der Position einer Oberärztin und im Jahr 2008 als Chefärztin. Seit 2009 ist sie freiberuflich als Fachärztin für Anästhesiologie tätig, auch als Honorarärztin in Krankenhäusern. Sie betreibt seit 2013 eine Privatpraxis
  • hat sich bereit erklärt, Verkehrswert der Praxis zu zahlen

und (B), der zuerst erfolgreiche Konkurrent:

  • Facharzt für Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Jahrgang 1979
  • 17.12.2007 Approbation
  • 22.05.2013 Facharztanerkennung für
  • 5.10.2013 Wartelisteneintragung
  • hat Praxisübernahmevertrag mit Erben geschlossen und Zusage erhalten, in Praxismietvertrag einzutreten
  • hat mit Kooperationspartnern des verstorbenen Praxisinhaber zusammen gearbeitet

(C) Ein anderer Arzt, auf den es im weiteren Verfahren nicht mehr wesentlich ankommt

Der Berufungsausschuss gab B den Zuschlag und begründete dies u.a. wie folgt:

  • Für ihn spreche, dass er bereits seit dem 11.10.2013 in die Warteliste eingetragen sei, während die Eintragung der Klägerin erst am 15.04.2014 erfolgt sei.
  • Er habe zudem nach Abschluss seiner Weiterbildung konsequent ("zielstrebig") eine vertragsärztliche Tätigkeit angestrebt, während die Klägerin A noch nicht einmal ins Arztregister eingetragen gewesen sei, als sie sich um die Zulassung als Nachfolgerin von Dr. E beworben habe.
  • A sei "auch nur privatärztlich oder als Angestellte in einem Krankenhaus tätig" gewesen.
  • Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien halte es der Ausschuss für geboten, sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Praxisnachfolge zu orientieren. § 103 Abs. 4 SGB V dienen dazu, den wirtschaftlichen Wert einer Arztpraxis zu erhalten und außerdem eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten im gewohnten Umfeld sicher zu stellen. Für die Erreichung dieser Ziele biete B am ehesten Gewähr. Er habe bei Kooperationspartnern des Verstorbenen hospitiert und die Operateure hätten sich für ihn als Nachfolger ausgesprochen. Auch der Praxisgemeinschaftspartner, Dr. T, akzeptiere den B als Nachfolger im Mietvertrag für den Praxisraum 
  • Schließlich habe B unter dem Vorbehalt seiner Zulassung einen Praxiskauf- und -übernahmevertrag mit der Erbin abgeschlossen.
  • Bei dieser Sachlage sei mit der Zulassung des B sowohl den berechtigten Interessen der Erben als auch den Interessen der bisherigen Kooperationspartner Rechnung getragen worden. Ähnliche ernsthafte Bemühungen habe es auf Seiten der A nicht gegeben. Sie habe lediglich mehrfach bekräftigt, den Kaufpreis der Praxis "in Höhe des Verkehrswertes" zahlen zu wollen. Damit werde aber weder den berechtigten Interessen der Erben Rechnung getragen noch die Fortführung der Vertragsarztpraxis am bisherigen Standort sichergestellt.

Die Entscheidung:

Das LSG hielt dies für ermessensfehlerhaft, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, damit der Berufungsausschuss erneut entscheidet, dann unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG. 

Der Berufungsausschuss unterscheide nicht hinreichend zwischen Voraussetzungen, die jeder Bewerber erfüllen muss, um im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden zu können (Kriterien: Wille zur Fortführung der alten Praxis - Versorgungskontinuität = Kontinuität von Patienten, Personal und sachlichen Mitteln) und der vom Ausschuss zwischen solchen Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung (Kriterien: berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Eintragung in die Warteliste). 

Der Ausschuss hat den Gesichtspunkt der Fortführung der Vertragsarztpraxis "am bisherigen Standort" jedoch sowohl beim Gesichtspunkt der "Versorgungskontinuität" als auch bei Ausübung seines Auswahlermessens mitberücksichtigt.

Das LSG monierte, dass der Berufungsausschuss sich ausschließlich auf die Angaben der Erben gestützt, obwohl diese Angaben von der Klägerin A bestritten wurden. Der Ausschuss hätte den Sachverhalt ermitteln müssen, so das LSG. Er hätte also prüfen müssen, ob der verstorbene Arzt überhaupt in der Praxis in nicht unwesentlichem Umfang vertragsärztliche anästhesiologische Leistungen erbracht hat oder ob er diese überweigend in fremden Praxen (mithin im Umherziehen) erbrachte. 

Die Entscheidung des Berufungsausschusses war auch wegen eines falschen zu Grunde gelegten Sachverhalts aufzuheben. Der Ausschuss ging davon aus, die kooperierenden Ärzte hätten sich für B als nachzubesetzenden Arzt ausgesprochen. Das LSG sah dies aber anders; aus dem insofern maßgeblichen Schreiben der kooperierenden Ärzte sei dies gar nicht zu entnehmen. Überdies sei dieser Punkt gar nicht ergiebig für die Auswahlentscheidung; Allein der Umstand, dass zwei Kooperationspartner des verstorbenen Arztes sich bereit erklärt haben, mit einem der B zu kooperieren, besagt für die vom Ausschuss zu treffende Auswahlentscheidung wenig. Damit ist nämlich noch keine Aussage dazu getroffen, ob sie nicht auch bereit wären, mit den anderen Bewerbern (A) zusammen zu arbeiten.

Indem der Berufungsausschuss bei seiner Auswahlentscheidung berücksichttigte, dass B einen Praxisübernahmevertrag geschlossen hatte mit den Erben, währen die Klägerin A nur bereit war, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen, so überschreitet der Ausschuss damit die Ermessensgrenze. Denn § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V regelt: "Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt". Eine Bevorzugung von Bewerbern mit abgeschlossenen Praxisübernahmevertrag kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. 

Das LSG sieht es auch als ermessensfehlerhaft an, dass der Berufungsausschuss zu Gunsten des B berücksichtigt, dass dieser "zielstrebig" in die Zulassung gedrängt habe. Eine solche Zielstrebigkeit weist weder Bezug zu dem Erhalt des wirtschaftlichen Werts der Praxis der Erben auf noch auf die Versorgungskontinuität, ist also für die Auswahlentscheidung nach § 103 SGB V irrelevant. Zudem besteht das angenommene besonders zielstrebige Handeln des B aus einer einzigen Handlung, dem Antrag auf Eintragung in die Warteliste.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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