(18.4.2019) Legt ein niedergelassener Orthopäde einem Patienten, der sich das rechte Handgelenk und die rechte Speiche gebrochen hat, einen Rundgips an (geschlossener Vollgips), so ist dies behandlungsfehlerhaft. Dies ist aber kein grober, sondern ein einfacher Behandlungsfehler. Dass sich gerade wegen des Vollgipses bei dem Patienten ein Morbus Sudeck (ein komplexes regionales Schmerzsyndrom im Unterarm) entwickelt hat, konnte das Gericht aber nicht feststellen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26. März 2019 – 8 U 148/13).

UnterarmgipsDer Fall: 

Am 18. oder am 19. Mai 2010 (das genaue Datum ist streitig) stürzte der Kläger zu Hause und brach sich das rechte Handgelenk und die rechte Speiche. Die Brüche waren nicht verschoben (disloziert).

Am 19. Mai 2010 suchte er die Praxis des Beklagten auf, wo nach erfolgter Untersuchung des Klägers folgender Befund erhoben wurde: "Schwellung und DS über distalem Radius, Beweglichkeit im Handgelenk schmerzbedingt eingeschränkt, Finger und FB frei beweglich, DMS distal intakt" (Arztbrief, BI. 5 d. A.). Die vom Beklagten vorgelegte Karteikarte weist folgende Therapie aus: "NSAR oral, Kühlung und Schonung, Anlage Unterarmgipsschiene für 6 Wochen, morgen zur Gipskontrolle". Ob dem Kläger auf diese Anordnung hin tatsächlich eine Unterarmgipsschiene oder ein Rundgips angelegt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Bei der Gipskontrolle am Folgetag äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass der Gips drücke und schmerze. Der Beklagte antwortete darauf, dass der Gips gut sitze und nur ungewohnt sei. Es wurde eine Gipskontrolle in acht Tagen angeordnet.

Der Kläger stellte sich sodann am 31. Mai 2010 wieder bei dem Beklagten vor. In diesem Termin wurden vom Beklagten Motorik und Sensibilität als regelgerecht angesehen; zudem wurde eine nach wie vor bestehende Bewegungseinschränkung festgestellt.

Am 9. Juni 2010 wurde in der Praxis des Beklagten der Gips abgenommen und eine neu gepolsterte Schiene für zwei Wochen angelegt.

Am 16. Juni 2010 wurde sodann die Schiene abgenommen, neu angepasst und gepolstert. Am 24. Juni 2010 wurde die Schiene schließlich abgenommen. Dem Kläger wurde eine Schiene mitgegeben, die er bei Beschwerden anlegen solle.

Danach stellte sich der Kläger nicht mehr in der Praxis des Beklagten vor.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei ein Rundgips anstatt der medizinisch gebotenen Gipsschiene verordnet und angelegt worden. Dieser Rundgips sei zu eng gewesen und trotz erheblicher Beschwerden (Schwellungen, Verfärbungen), die er dem Beklagten auch telefonisch mitgeteilt habe, erst am 9. Juni 2010 durch eine Gipsschiene ersetzt worden. Auch diese sei zu eng gewesen. Der Rundgips habe bei ihm zu einem Morbus Sudeck (CRPS = Complex Regional Pain Syndrome) geführt. Daher könne er bis zum heutigen Tage den rechten Finger und das Handgelenk nicht schmerzfrei und uneingeschränkt bewegen. Wasserbildungen und Schwellungen seien bisher nicht zurückgegangen. Außerdem müsse er die Schiene nachts komplett und tagsüber teilweise anlegen.

Der Kläger machte ein Schmerzensgeld von einer Größenordnung von 5.000 € geltend und begehrte die Festellung des Gerichts, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm aus der Behandlung und Therapie seiner Hand beim Arztbesuch vom 20. Mai 2010 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht wies die Klage des Patienten ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ihm zur Behandlung des Knochenbruches ein Rundgips angelegt worden sei. 

Der Patient ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Auf die Berufung des Klägers befragte das OLG mehrere Zeugen und holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein.

Infolgedessen hielt das OLG die Behauptung, einen Rundgips angelegt bekommen zu haben, für glaubhaft.

Die Anlage eines Rundgipses sei auch behandlungsfehlerhaft. 

Denn: 

  • die Anlage eines Rundgipses habe Nachteile gegenüber einem Schalengips
  • ein Rundgips sei problematisch, wenn die Hand anschwelle

Leider wird dieser Punkt, der auf der Aussage des vom Gericht als Sachverständigen herangezogenen Orthopäden beruht, in dem Urteil nicht weiter erläutert. 

Jedenfalls liege kein grober Behandlungsfehler vor. Denn, so der Sachverständige,:

  • der Rundgips habe trotz seiner Nachteile immerhin den Vorteil, dass er mehr Stabilität gibt
  • das primäre Ziel der Behandlung sei ja die Versorgung des Bruches und nicht die Vermeidung eines Morbus Sudeck
  • außerdem mache ein Rundgips dann keine Probleme, wenn die Hand nicht stark anschwelle

Im Ergebnis konnte der Patient nicht nachweisen, dass der nicht durch den Sturz, sondern danach entstandene Sekundärschaden (Morbus Sudeck) auf der Anlage des Rundgipses beruhte. Er komme nicht in den Genuss einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten, weil kein grober Fehler vorliege. Laut Sachverständigem stelle ein Morbus Sudeck keine typische Folge eines zu engen Gipses dar. Und wie der Sachverständige erklärte, wisse man gar nicht genau, wie ein Morbus Sudeck entstehe. Ein Morbus Sudeck könne selbst dann entstehen, wenn gar keine therapeutischen Maßnahmen ergriffen würden.

Also erhielt der Patient ein Schmerzensgeld für die Schmerzen, die er durch den engen Gips erlitten hatte, wofür das OLG ihm 2.000 € zusprach. 

Praxisanmerkung:

Die Anlage eines - früher häufig verwendeten - Rundgipses will gut überlegt sein. Die Vor- und Nachteile sollten gut abgewogen werden. Nach Möglichkeit sollte der Orthopäde seine Entscheidung kurz begründen (z.B. warum er den Schwerpunkt auf die erhöhte Stabilität legt) und dies zumindest in Stichworten dokumentieren.

Das Risiko einer Schwellung bei Rundgips sollte berücksichtigt werden, daher sollte der Patient besonders angewiesen werden (z.B. Hochlagerung). Diese Anweisungen sind zu dokumentieren!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de