(16.5.2019) Solange der Gesetzgeber die Regeln für die Konzeptbewerbung von MVZ nicht genauer geregelt hat, können diese Bewerbungen ohne Benennung eines konkreten Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R). MVZ können sich also derzeit weiter nur mit einem konkret benannten (angestellten) Arzt auf nachzubesetzende oder entsperrte Sitze bewerben.
Der Fall:
In Mittelfranken entsperrte die KV Ende 2015 einen zusätzlichen halben Orthopädensitz und schrieb diesen aus. Es bewarben sich mehrere Ärzte (die zugleich eine Anstellung von Ärzten auf den Sitz beantragten), aber auch ein MVZ. Das MVZ konnte noch keinen konkreten anzustellenden Arzt benennen, legte aber ein Versorgungskonzept vor, in dem es die geplante Versorgung der Patienten durch das MVZ beschrieb.
Die Zulassungsgremien lehnten den Antrag ab und gaben einem der konkurrierenden Ärzte die begehrte Anstellungsgenehmigung.
Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Entscheidung. Denn ungeachtet der Schwierigkeiten, eine Auswahl zwischen konkreten Ärzten und bloßen Konzepten zu treffen, sei jedenfalls im Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung, das sich vom Nachbesetzungsverfahren deutlich unterscheide, die gesetzliche Regelung zur Konzeptbewerbung (§ 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V) nicht anwendbar.
Der Betreiber des MVZ legte Revision ein zum BSG.
Die Entscheidung:
Aus Sicht des Bundessozialgerichts ist die Konzeptbewerbung des MVZ derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig.
Die Konzeptbewerbung sei zwar nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar. Aber weder Gesetz noch Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sähen die hier von dem Betreiber des MVZ gewünschte "arztlose Anstellungsgenehmigung" vor. Zuerst müsse geregelt werden, wie unterlegene Mitbewerber ihre Rechte gegen das MVZ geltend machen können. Auch müsse geregelt werden, ob eine erteilte arztlose Anstellungsgenehmigung für das MVZ erlösche, wenn das Konzept nicht mehr umgesetzt werden könne. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen.
Praxisanmerkung:
Es ist bisher unklar gwesen, ob ein MVZ den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz konkret benennen muss (und einen unterzeichneten Anstellungsvertrag oder Arbeitsvertrag vorlegen muss) oder ob es sich auch mit einem bloßen Versorgungskonzept bewerben kann. Seit 2015 kann bei dem Auswahlverfahren anstelle der überwiegend auf persönliche Eigenschaften abstellenden Kriterien auch berücksichtigt werden, wenn sich ein MVZ mit der Ergänzung seines besonderen Versorgungsangebotes bewirbt (Konzeptbewerbung nach § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V). In der Regel verlangen die Zulassungsgremien die Vorlage eines konkreten Anstellungs- oder Arbeitsvertrages.
Es ist für MVZ aber schwierig, einen anzustellenden Arzt langfristig zu blocken und an sich zu binden, obgleich das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Zulassungsverfahren können einige Zeit in Anspruch nehmen. Insofern könnte die Bewerbung über ein Versorgungskonzept der richtige Weg sein, um MVZ hier die Möglichkeit zur gleichberechtigten Bewerbung zu geben. Das BSG stellt aber ganz richtig fest, dass die Einzelheiten der Konzeptbewerbung noch verbindlich geregelt werden müssen, wenn man chaotische Zustände z.B. bei einem Konkkurrentenstreit vermeiden will.
Die Lösung für MVZ liegt darin, einen Arzt prospektiv anzustellen, den Anstellungsvertrag aber mit einer Bedingung zu versehen, so dass der Vertrag entfällt, wenn die Genehmigung der Anstellung durch die Zulassungsgermien nicht erfolgt oder aufgehoben wird. Das Zulassungsverfahren ist und bleibt eine rechtlich heikle Angelegenheit, weshalb sich die beteiligten Ärzte auch regelmäßig von Fachkanzleien vertreten lassen.