(1.7.2019) Das Oberverwaltungsgericht NRW hob eine Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts mehrfachen Betruges auf. Es gelte die Unschuldsvermutung, solange die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen seien (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Juni 2019 – 13 A 897/17). 

Approbationsurkunde eines ArztesMaßgeblich stellte das Gericht darauf ab, dass die Strafverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sind und der Arzt die Tatvorwürfe bestritten hat:

Ob eine Verurteilung auch im Strafverfahren 106 KLs 5/16 (110 Js 91/16) hinreichend wahrscheinlich ist, ist hingegen offen. Der Kläger (Arzt) bestreitet auch in diesem Verfahren die einzelnen Tatvorwürfe:

  • (Bezug von Krankentagegeld trotz Arbeitsfähigkeit - angeblicher Schaden 19.046,40 Euro,
  • Abrechnung physiotherapeutischer Behandlungen, obwohl Leistungen bei dem befreundeten Physiotherapeuten I. B. nur teilweise erbracht wurden - angeblicher Schaden 17.256,28 Euro,
  • Abrechnung medizinischer Behandlung bei dem befreundetenDr. med. I1. , obwohl er dessen Rechnungen nicht bezahlt hat - angeblicher Schaden 10.712, 59 Euro).

Wie lange der Kläger nach seinem Verkehrsunfall im Oktober 2011 tatsächlich arbeitsunfähig bzw. nicht in der Lage war, einen regulären Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten, vermag der Senat insbesondere angesichts der Einwände des Klägers gegen die Auswertung des Praxissoftwareprogramms DURIA nicht abschließend zu beurteilen. Eine Verurteilung des gesondert verfolgten Physiotherapeuten I. B. ist nicht erfolgt. Das gegen ihn gerichtete Verfahren ist gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Im Übrigen hatte dieser bei seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren (Bl. 360 ff.) erklärt, er habe dem Kläger von diesem abgesagte Therapiestunden in Rechnungen gestellt und sei davon ausgegangen, dass er das Geld vom Kläger, der sporadisch Barzahlungen geleistet habe und der sein Hausarzt und ein Freund der Familie sei, schon noch bekommen werde. Ob und in welchem Umfang der Kläger zur Zahlung ausgestellter Rechnungen des Dr. I1. verpflichtet und bereit war und es deshalb möglicherweise an einer Bereicherungsabsicht gefehlt haben könnte, vermag der Senat nicht festzustellen. Das gegen diesen Arzt gerichtete Verfahren ist ebenfalls gemäß § 153a StPO eingestellt worden.

Praxisanmerkung:

Die Approbation ist die rechtliche Grundlage ärztlicher Tätigkeit. Das Urteil zeigt, dass jede Entzihung einer Approbation rechtlich geprüft werden muss und dass oftmals rechtliche Schritte des Arztes geboten und des öfteren auch erfolgversprechend sind. Wichtig ist hierbei insbesondere die Beachtung der gesetzlichen Frist zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen den Approbationsentzugsbescheid bzw. das Ruhen der Approbation.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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