Macht ein Versicherter bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen, darf die Krankenversicherung den Vertrag kündigen (AG München, Urteil vom 31.08.07 - 281 C 9541/07- ).

Weiterer Leitsatz:
Der Versicherte muss auch auf die genaue Formulierung in seinem Antrag achten. Die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandscheibenvorfall täuscht die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung.

Der Fall:
Der Kläger erlitt im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall und befand sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesundheitszustand machte er zu den Vorerkrankungen die Angaben: “Ischiasnerv war eingeklemmt“ sowie „folgenlos ausgeheilt“. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen Versicherungsunternehmen noch bestehenden Versicherungsvertrag erst zum Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005 nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als das Versicherungsunternehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.

Der Versicherungsnehmer erhob darauf hin Klage vor dem AG München und verlangte Kostenübernahme durch die beklagte Krankenversicherung. Seiner Ansicht nach sei die Versicherung nicht zum Rücktritt berechtigt. Er habe diese vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen zu verstehen.
Die Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes als ein Bandscheibenvorfall.

Die Entscheidung:
Das Gericht schloss sich der Argumentation der beklagten Versicherung an. Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht habe. Da er gewusst habe, dass er vorher einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, hätte er diesen auch als solchen bezeichnen müssen. Es sei auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandscheibenvorfall. Hinzukomme, dass er im August 2005 schon wieder einen Vorfall hatte und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angab. Ein Bandscheibenvorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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