Ein bayerischer Arzt hat wegen fehlender Nachweise einer qualifizierenden Tätigkeit und wegen des Vorliegens eines berufsfremden Beratervertrags keinen Anspruch gegenüber der Landesärztekammer, die Zusatzbezeichung "Betriebsmedizin" führen zu dürfen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.10.2008 - Az: 21 ZB 247/07 -).

Ein praktischer Arzt aus München hatte die bayerische Landesärztekammer darauf verklagt, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen zu dürfen. Er hatte sich dafür weitergebildet, aber ein Prüfungsgespräch, das die Ärztekammer von ihm verlangte, nicht erfolgreich absolviert. Nach Klageerhebung 2001 versuchte er den Nachweis über eine regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt zu führen, die ein Prüfungsgespräch hätte überflüssig machen können. Der Ärztekammer und einem vom Gericht schließlich 2006 beauftragten Sachverständigen erschien der Nachweis jedoch nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen und wies die Klage mit Urteil von 2006 ab. Danach verzog der Arzt nach Baden-Württemberg

Der Bayerische VGH wies die Klage ebenfalls ab. Nach Auffassung des Gerichts war die verklagte bayerische Landesärztekammer nun nicht mehr zuständig. Es fehle auch an einer ärztlichen Tätigkeit des Arztes, die für die Erteilung der Zusatzberzeichnung Betriebsmedizin erforderlich ist. Eine ärztliche Tätigkeit in Bayern, die diese Zuständigkeit nach dem bayerischen Heilberufe-Kammergesetz begründen könnte, werde auch nicht deshalb angenommen, weil der Arzt einen Beratervertrag mit einer Firma mit Sitz in Malta geschlossen hat, für die er in Bayern in einer 9-monatigen Studie die Wirksamkeit eines neuen "Energy-Drinks" an Sportlern untersuchen soll. Das Gericht ist den Umständen des Beratervertrags nachgegangen und bewertet ihn als Scheingeschäft, zudem als sittenwidrig, weil der Arzt, der inzwischen Arbeitslosengeld II bezieht, danach unentgeltlich arbeiten soll.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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