Ärzte, Apotheker, Arzneimittelhersteller sowie Werbeagenturen und Presseunternehmen sind den - oft recht strengen - Grenzen des Heilmittelwerberechts (HWG) und des Wettbewerbsrechts (UWG) unterworfen. Der Bereich des medizinischen Werberechts ist gesetzlich erheblich reguliert. Wer in diesem Bereich werben will (z.B. für Behandlungen, Medikamente oder Medizinprodukte), sollte dies erst nach entsprechender rechtlicher Prüfung tun.
Ein besonderes Problem für Ärzte ist die Abwehr fehlerhafter (negativer) Bewertungen auf Bewertungsportalen (z.B. jameda.de). Andere Ärzte wollen nicht in diesen Bewertungsportalen benannt werden. Andere Ärzte wehren sich dagegen, dass positive Kundenbewertungen auf dem Portal von dem Portalbewerber gelöscht worden sind. 

Was ist Werbung im Sinne des Heilmittelwerberechts?

Werbung umfasst sämtliche Aussagen gegenüber Patienten, Bürgern oder Fachkreisen, die sich auf die Erkrankung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten etc. durch die Anwendung des beworbenen Produktes beziehen. Dazu gehören Internetseiten, mailings, Printanzeigen, Prospekte, Werbespots ebenso wie Werbebanner, Rabattaktionen, Werbevorträge und Hörfunksendungen, aber auch Einztragungen in Bewertungsportalen.

Was sind Heilmittel im Sinne des HWG?

Dazu zählen Arzneimittel (AMG), Medizinprodukte (MPG) und bestimmte operative plastisch-chirurgische Eingriffe.

Welche Werbung ist erlaubt?

Das Gesetz will - grob gesagt - den Patienten vor unlauterer Beeinflussung schützen. Das HWG definiert nicht die erlaubte, sondern nur die verbotene Werbung. Verboten ist zum einen die irreführende Werbung. Darunter fallen die Behauptungen tatsächlich nicht vorhandener therapeutischer Wirkungen von Heilmitteln. Auch verboten sind hier Werbungen für Anwendungen eines Heilmittels außerhalb seiner Zulassung oder das Erwecken des falschen Eindruckes, dass ein Wirkungserfolg eines Heilmittels mit Sicherheit erwartet werden kann. Verboten ist es auch, für ein Produkt mit dem Namen eines Arztes zu werben.
Zum anderen ist es verboten, unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu machen über die Beschaffenheit des Werbeobjektes oder persönliche Eigenschaften des Herstellers. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur in Fachkreisen geworben werden. Vorsicht ist geboten bei der Werbung mit Erfahrungsberichten von Patienten. Des weiteren sind in den Berufsordnungen der jeweiligen Ärztekammern Regelungen zur Werbung enthalten.

Wer kann sich auf Verstöße gegen das HWG bzw. UWG berufen bzw. daraus Rechte herleiten?

Konkurrenten von Heilmittelherstellern oder Heilmittelvertreibenden, die zuständigen Überwachungsbehörden, ärztliche Berufsverbände, Ärztekammern, Vereine zur Wahrung des lauteren Wettbewerbes, Verbraucherverbände und die Staatsanwaltschaften können dies tun.
Auch können sich Ärzte gegen die unerlaubte Werbung anderer Ärzte oder gegen unberechtigte Bewertungen ihrer Patienten auf Bewertungsportalen wehren.
Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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