Zur Haftung bei Schäden nach der Einnahme von Medikamenten

Arzneimittelhaftung

Der Arzneimittelhersteller haftet dem Patienten für nicht mehr vertretbare schädliche Wirkungen, die ein Medikament oder Impfstoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hervorruft (sogenannter Arzneimittelfehler). Das ist zum Beispiel die fehlende Hinweis des Herstellers auf bekannte schädliche Nebenwirkungen des Medikaments Vioxx.

Der Hersteller haftet auch für fehlerhafte oder unvollständige Gebrauchsanweisungen (sogenannter Instruktionsfehler).

Häufig kommt es zu schädlichen Wechselwirkungen und Nebenwirkungen des Arzneimittels, weil der Hersteller das Medikament nicht ausreichend geprüft oder Kontraindikationen übersehen hat. Der Hersteller haftet dabei auch für Wirkungen, die bei der Marktpräsentation des Medikaments noch gar nicht ersichtlich waren (das ist das sogenannte Entwicklungsrisiko). 

Gelingt dem an der Gesundheit geschädigten Patient der Nachweis, dass er durch eine unvertretbare schädliche Wirkung des Medikamentes oder einen fehlerhaften Beipackzettel geschädigt wurde und dass das Medikament zur Schädigung geeignet ist, so hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Hersteller. Dass Medikamente Nebenwirkungen haben, ist nicht zu vermeiden; sind diese aber nach den Maßstäben der medizinischen Wissenschaft unvertretbar (überwiegt z.B. das Risiko von Herzinfarkten den konkreten therapeutischen Wert eines Medikamentes in Gestalt einer Blutdrucksenkung), so haftet der Hersteller.

Dem Patienten kommt zugute, dass das Gesetz in § 84 Absatz 2 AMG vermutet, dass der Schaden des Patienten durch dieses schadensgeeignet Medikament hervorgerufen wurde. Dem Patienten hilft des weiteren, dass er ein Recht zur Einsicht in die Akten des Herstellers hat. Dort kann er Informationen z.B. über im Entwicklungsverfahren bekannt gewordene Nebenwirkungen erhalten.

Arzthaftung bei Fehldosierung oder falscher Verordnung

Von der Arzneimittelhaftung abzugrenzen sind diese Fälle: Wer als Patient ein Medikament eingenommen hat und seitdem Beschwerden hat, kann schlicht an einer Nebenwirkungen des Medikaments leiden. Möglicherweise hat er das Medikament auch in einer falschen Dosierung eingenommen. Dann kommt eine Haftung des Arztes in Betracht, wenn er dem Patienten die falsche Dosierung empfohlen hat (Arzthaftung). Es kann auch der Apotheker haftbar sein, wenn er das richtig verordnete Medikament verwechselt oder in falscher Dosierung an den Patienten abgibt (Apothekerhaftung). 

Haftung bei Arzneimittelstudien

Neue Medikamente werden in Studien geprüft. Bei diesen Studien können die Studienteilnehmer(Probanden) gesundheitliche Schäden erleiden. Dann kommt zum einen die Haftung des Sponsors in Betracht (das ist das Unternehmen, das die Studie durchführt). Zum anderen kann auch der Hersteller des Medikaments haften. Des weiteren kann auch der Arzt haften, der die Studie medizinisch betreut. Die Haftung bei Medikamentenstudien ist teilweise in § 40a AMG, § 85 AMG geregelt, des weiteren in der Verordnung EU Nr. 536/2014. Haftungsansprüche gegen Sponsor, Studienarzt und Medikamentenhersteller können sich u.a. aus § 280 I BGB, § 823 I BGB, aber auch aus § 823 II BGB und dem AMG/MPG ergeben. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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