Im Regelinsolvenzverfahren kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben zur Bezeichnung des Gläubigers korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZB 284/08 -).

Der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren bezeichnete im dem von ihr vorgelegten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Gläubigerin einer titulierten Forderung falsch. Er korrigierte die Falschbezeichnung später gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der tatsächliche Gläubiger meldete sich bei Gericht und beantragte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 289, 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 bestimmte das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren unter Fristsetzung für Anträge für den Schlusstermin bis zum 27. Juni 2008. Binnen dieser Frist erneuerte der Gläubiger seinen Antrag nicht. Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner die begehrte Restschuldbefreiung. 
Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH wendet sich der Schuldner mit Erfolg gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der Bundesgerichtshof stellt zutreffend klar, dass es der Versagungsentscheidung des Insolvenzgerichts bereits an einem im Schlusstermin gemäß den §§ 289 Abs. 1, 290 Abs. 1 InsO gestellten Antrag als Grundlage mangelt. Der BGH ist der Meinung, die falsche Angabe des Gläubigers sei nicht so gravierend, dass es die (für den Schuldner schwerwiegende) Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertige.

Hinweis:
Dieses Urteil gilt nur für Schuldner des Regelinsolvenzverfahrens, also z.B. für ehemalige Gewerbetreibende. Nur sie können falsche Angaben machen, soweit sie diese rechtzeitig korrigieren. Dieses Privileg gilt nach § 305 Abs. 1 Ziff. 3 InsO aber nicht für Verbraucher in der Insolvenz. Diese Ungleichbehandlung ist schwer nachzuvollziehen. Verbraucher müssen in der Insolvenz also peinlich richtige Angaben machen, wenn sie nicht eine Versagung der Restschuldbefreiung riskieren wollen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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